Rechtssatz RS0085977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085977
Entscheidungsdatum
28.09.2023
Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann, und daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar ist, das dem im § 140 Abs 7 BSVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht.Der Gesetzgeber geht davon aus, daß dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann, und daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar ist, das dem im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 309/88
Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 309/88
Veröff: SSV-NF 2/129
- 10 ObS 231/88
Entscheidungstext OGH 06.12.1988 10 ObS 231/88
nur: Der Gesetzgeber geht davon aus, daß dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann. (T1)
- 10 ObS 46/03t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
Beisatz: Die Möglichkeit, ein Ausgedinge oder eine ihm entsprechende Gegenleistung zu vereinbaren, hat der Eigentümer des Betriebes jedes Mal, wenn ein Vorgang im Sinne der angeführten Bestimmung stattfindet, und zwar unabhängig davon, ob schon früher einmal ein gleichartiger Vorgang stattgefunden hat. (T2)
- 10 ObS 9/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.09.2023 10 ObS 9/23f
nur T1
Beisatz: Hier: gerichtlicher Aufteilungsvergleich iSd §§ 81 ff EheG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085977
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00309_8800000_002