Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 140 Abs 7 BSVG normiert, daß dann, wenn die Bewirtschaftung eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land-(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrundezulegen sind, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag zurückliegt. Der Begriff der "Übergabe" beschränkt dabei die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf Fälle in denen ein Übergabsvertrag in der im bäuerlichen Bereich üblichen Form geschlossen wurde, sondern bezeichnet den Modus im Sinn der §§ 423 ff ABGB. Damit werden alle Fälle umfaßt, in denen im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Betriebes auch dessen Übergabe erfolgt. Bei anderer Auslegung bestünde die Möglichkeit durch eine andere Form der Veräußerung des Betriebes als durch Übergabsvertrag, etwa durch Verkauf, Schenkung etc., die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung auszuschließen, was dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck zuwiderlaufen würde. Da sohin die Veräußerung durch Verkauf und Übergabsvertrag gleich zu behandeln sind, kommt den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit für die hier zu beurteilende Frage, keine rechtliche Relevanz zu.Paragraph 140, Absatz 7, BSVG normiert, daß dann, wenn die Bewirtschaftung eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen 21,6 vH des durchschnittlichen Einheitswertes der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land-(forst)wirtschaftlichen Flächen zugrundezulegen sind, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre, gerechnet vom Stichtag zurückliegt. Der Begriff der "Übergabe" beschränkt dabei die Anwendung dieser Bestimmung nicht auf Fälle in denen ein Übergabsvertrag in der im bäuerlichen Bereich üblichen Form geschlossen wurde, sondern bezeichnet den Modus im Sinn der Paragraphen 423, ff ABGB. Damit werden alle Fälle umfaßt, in denen im Zusammenhang mit einer Veräußerung des Betriebes auch dessen Übergabe erfolgt. Bei anderer Auslegung bestünde die Möglichkeit durch eine andere Form der Veräußerung des Betriebes als durch Übergabsvertrag, etwa durch Verkauf, Schenkung etc., die Anwendung der Bestimmungen über die Pauschalanrechnung auszuschließen, was dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck zuwiderlaufen würde. Da sohin die Veräußerung durch Verkauf und Übergabsvertrag gleich zu behandeln sind, kommt den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit für die hier zu beurteilende Frage, keine rechtliche Relevanz zu.
Die pauschalierte Anrechnung von fiktivem Einkommen für Zwecke der Ermittlung der Ausgleichszulage bei Aufgabe oder Übergabe eines Betriebes oder Überlassung eines Betriebes zur Bewirtschaftung gehen in der bäuerlichen Pensionsversicherung auf das Bauernpensionsversicherungsgesetz BGBl. 28/70 zurück. Die Gesetzesmaterialien (1.411 BlgNR 11. GP, 57) führen hiezu aus, daß die Einrichtung des Ausgedinges eine Besonderheit darstelle, auf die bei der Regelung des Ausgleichszulagenrechtes im Bereich der Pensionsversicherung der Bauern Bedacht genommen werden müßte. In der Land- und Forstwirtschaft sei noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend, Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten im Ausgleichszulagenrecht ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. In der im wesentlichen der derzeit bestehenden Regelung entsprechenden Form finden sich die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung von fiktiven Einkommen bei Übergabe eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erstmalig in der zweiten Nov zum B-PVG (BGBl. 33/1973). Die Gesetzesmaterialien (406 BlgNR 13. GP 17 f) verweisen dazu auf die Begründung des zu diesen Bestimmungen gleichlautenden Entwurfes zur 29. ASVG-Novelle (404 BlgNR 13. GP, 110 ff zu § 292 Abs 8 ASVG). Die erläuternden Bemerkungen führen an dieser Stelle im wesentlichen übereinstimmend mit den Gesetzesmaterialien zum B-PVG (1.411 BlgNR 11. GP, 57) aus, daß in der Land- und Forstwirtschaft bekanntlich noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet sei, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend, Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten, wie schon im damals bereits in Geltung stehenden Ausgleichszulagenrecht nach dem Bauernpensionsversicherungsgesetz, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenden Betriebes richte, erscheine es gerechtfertigt auch bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen.Die pauschalierte Anrechnung von fiktivem Einkommen für Zwecke der Ermittlung der Ausgleichszulage bei Aufgabe oder Übergabe eines Betriebes oder Überlassung eines Betriebes zur Bewirtschaftung gehen in der bäuerlichen Pensionsversicherung auf das Bauernpensionsversicherungsgesetz BGBl. 28/70 zurück. Die Gesetzesmaterialien (1.411 BlgNR 11. GP, 57) führen hiezu aus, daß die Einrichtung des Ausgedinges eine Besonderheit darstelle, auf die bei der Regelung des Ausgleichszulagenrechtes im Bereich der Pensionsversicherung der Bauern Bedacht genommen werden müßte. In der Land- und Forstwirtschaft sei noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend, Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten im Ausgleichszulagenrecht ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Gesamteinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. In der im wesentlichen der derzeit bestehenden Regelung entsprechenden Form finden sich die Bestimmungen über die Pauschalanrechnung von fiktiven Einkommen bei Übergabe eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung erstmalig in der zweiten Nov zum B-PVG Bundesgesetzblatt 33 aus 1973,). Die Gesetzesmaterialien (406 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 17 f) verweisen dazu auf die Begründung des zu diesen Bestimmungen gleichlautenden Entwurfes zur 29. ASVG-Novelle (404 BlgNR 13. GP, 110 ff zu Paragraph 292, Absatz 8, ASVG). Die erläuternden Bemerkungen führen an dieser Stelle im wesentlichen übereinstimmend mit den Gesetzesmaterialien zum B-PVG (1.411 BlgNR 11. GP, 57) aus, daß in der Land- und Forstwirtschaft bekanntlich noch immer die Gepflogenheit weit verbreitet sei, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhalte, das ihm für seinen Lebensabend, Wohnung und Verpflegung sichere. Die üblichen Ausgedingsleistungen sollten, wie schon im damals bereits in Geltung stehenden Ausgleichszulagenrecht nach dem Bauernpensionsversicherungsgesetz, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des Nettoeinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages berücksichtigt werden. Da sich die Höhe der Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des übergebenden Betriebes richte, erscheine es gerechtfertigt auch bei der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab heranzuziehen.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß dem Eigentümer eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann. Für Zwecke der Ermittlung der Ausgleichszulage ist bei Aufgabe, Übergabe, Überlassung zur Bewirtschaftung eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes die im bäuerlichen Bereich bei der Betriebsübergabe regelmäßig vereinbarte Ausgedingsleistung als Nettoeinkommen in einem der Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechenden Umfang zu berücksichtigen und zwar dies ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Ausgedingsleistungen erhält. Bei Aufgabe des Betriebes ist davon auszugehen, daß der frühere Betriebsführer laufende Leistungen bezieht, durch die seine Bedürfnisse teilweise natural befriedigt werden, was bei Ermittlung des Mindestbedarfes (Ausgleichszulage) im Rahmen der finanziellen Versorgung aus der Pensionsversicherung entsprechend zu berücksichtigen ist; diese Ausgedingsleistungen entsprechen dem Charakter einer Naturalunterhaltsleistung (in diesem Sinn auch Binder Probleme der pensionsrechtlichen Ausgleichszulage ZAS 1981, 89 insb. 95 mwN). Diese Naturalleistungen - die Gesetzesmaterialien nennen hiezu als wesentlichste Teile Wohnung und Verpflegung - kann der Pensionist aber aus der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur einmal beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc. eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar ist, das dem im § 140 Abs 7 BSVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht. Dieses Einkommen fließt dem früheren Betriebsinhaber jedoch nur einmal zu, mögen auch zwei Übertragungsakte hintereinander stattgefunden haben. Die von der beklagten Partei gewünschte Interpretation würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß die Anrechnung doppelt zu erfolgen hätte, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der Festlegung der am Einheitswert orientierten Pauschalanrechnung in Form des dort bezeichneten Prozentsatzes ergibt, davon ausgeht, daß der Übergabe des Betriebes insgesamt nur das in § 140 Abs 7 BSVG bestimmte Einkommen erzielbar ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Pauschalanrechnung nur einmal vorzunehmen ist.Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß dem Eigentümer eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst bestreiten kann. Für Zwecke der Ermittlung der Ausgleichszulage ist bei Aufgabe, Übergabe, Überlassung zur Bewirtschaftung eines land-(forst)wirtschaftlichen Betriebes die im bäuerlichen Bereich bei der Betriebsübergabe regelmäßig vereinbarte Ausgedingsleistung als Nettoeinkommen in einem der Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechenden Umfang zu berücksichtigen und zwar dies ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang er tatsächlich Ausgedingsleistungen erhält. Bei Aufgabe des Betriebes ist davon auszugehen, daß der frühere Betriebsführer laufende Leistungen bezieht, durch die seine Bedürfnisse teilweise natural befriedigt werden, was bei Ermittlung des Mindestbedarfes (Ausgleichszulage) im Rahmen der finanziellen Versorgung aus der Pensionsversicherung entsprechend zu berücksichtigen ist; diese Ausgedingsleistungen entsprechen dem Charakter einer Naturalunterhaltsleistung (in diesem Sinn auch Binder Probleme der pensionsrechtlichen Ausgleichszulage ZAS 1981, 89 insb. 95 mwN). Diese Naturalleistungen - die Gesetzesmaterialien nennen hiezu als wesentlichste Teile Wohnung und Verpflegung - kann der Pensionist aber aus der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nur einmal beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc. eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielbar ist, das dem im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht. Dieses Einkommen fließt dem früheren Betriebsinhaber jedoch nur einmal zu, mögen auch zwei Übertragungsakte hintereinander stattgefunden haben. Die von der beklagten Partei gewünschte Interpretation würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß die Anrechnung doppelt zu erfolgen hätte, obwohl der Gesetzgeber, wie sich aus der Festlegung der am Einheitswert orientierten Pauschalanrechnung in Form des dort bezeichneten Prozentsatzes ergibt, davon ausgeht, daß der Übergabe des Betriebes insgesamt nur das in Paragraph 140, Absatz 7, BSVG bestimmte Einkommen erzielbar ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Pauschalanrechnung nur einmal vorzunehmen ist.