Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei meint, daß der Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des § 292 ASVG für die von ihr vorgenommene "Doppelanrechnung" spreche. Der Gesetzgeber habe eine solche zumindest in Kauf genommen, weil ein und derselbe Betrieb auch sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer anzurechnen sei. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. September 1988, 10 Ob S 126/88, dargelegt hat, spricht zwar die rein grammatikalische Auslegung der Bestimmungen des § 292 ASVG (und des § 142 BSVG) für die Ansicht der beklagten Partei, doch ist eine solche Auslegung nur dort zulässig, wo objektiv teleologische Kriterien keine oder widersprüchliche Wertungsergebnisse liefern. Als wesentliche Änderung des bis dahin bestehenden Systems der Ausgleichszulage wurde durch die 29. ASVG-Novelle normiert, daß der Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr vom gesamten Einkommen des Pensionsberechtigten allein, sondern vom Gesamteinkommen des Pensionsberechtigten und seines Ehegatten abhängig sein soll. Es wurde ein Familienrichtsatz geschaffen, der einerseits die Einkommensverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt, in der der Pensionsberechtigte lebt und andererseits eine höhere Leistung vorsieht, als nach der zuvor bestandenen Rechtslage (404 BlgNR 13.GP 106). Die Wirtschaftsgemeinschaft von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten wird als Ganzes gesehen. § 292 Abs 2 ASVG ordnet die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten an. Anspruch auf Ausgleichszulage besteht in Fällen, in denen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, im Ausmaß der Differenz der Summe der Einkünfte beider Ehegatten zu dem im § 293 Abs 1 lit a sub lit aa ASVG bestimmten Richtsatz. Da auf das Einkommen der einheitlichen Wirtschaftsgemeinschaft abgestellt wird, bleiben in diesen Fällen auch Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten außer Betracht. § 294 Abs 1 BSVG ordnet dementsprechend (ebenso wie § 142 Abs 1 BSVG) die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten nur an, wenn die Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auf diese Weise wird eine Doppelanrechnung - einerseits des Unterhaltsanspruches beim Einkommen des Pensionsberechtigten, andererseits des Gesamteinkommens des Ehegatten, von dem die Unterhaltsansprüche nach dem Gesetz keine Abzugsposten bilden könnten - vermieden und sichergestellt, daß den Ehegatten insgesamt zumindest ein dem Richtsatz entsprechender Betrag zur Deckung der existenziellen Bedürfnisse zur Verfügung steht. Ähnlich liegt der Fall, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von einem Ehegatten ganz oder teilweise an den anderen übergeben wird. Dem Ausgedinge kommt, wenn es sich auch als Gegenleistung für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, Unterhaltscharakter zu (Binder, Probleme der pensionsrechtlichen Ausgleichszulage ZAS 1981, 89 insb 95 mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc. eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielt werden kann, das dem in § 292 Abs 8 ASVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht. Dieses Einkommen fließt der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten jedoch nur einmal zu, mögen auch zwei Übertragungsakte hintereinander vorerst an den Ehegatten und von diesem in weiterer Folge an einen Dritten stattgefunden haben. Eine am Wortlaut des Gesetzes haftende Interpretation würde, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß die Anrechnung doppelt zu erfolgen hätte, obwohl der Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, daß aus der Übergabe des Betriebes insgesamt nur das im § 292 Abs 8 ASVG bestimmte Einkommen erzielbar ist (so auch 10 Ob S 309/88). Ein anderes Ergebnis würde zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck nicht vereinbar wäre. Bei der Ermittlung des Ausgleichszulagenanspruches ist daher nur das gemäß § 292 Abs 8 ASVG pauschal in Anschlag zu bringende Einkommen der Ehegattin zugrundezulegen. Eine Anrechnung des fiktiven Ausgedingeanspruches auch des Klägers gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin hat zu unterbleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs (1) Z 2 lit a ASGG.Die beklagte Partei meint, daß der Wortlaut der hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Paragraph 292, ASVG für die von ihr vorgenommene "Doppelanrechnung" spreche. Der Gesetzgeber habe eine solche zumindest in Kauf genommen, weil ein und derselbe Betrieb auch sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer anzurechnen sei. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. September 1988, 10 Ob S 126/88, dargelegt hat, spricht zwar die rein grammatikalische Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 292, ASVG (und des Paragraph 142, BSVG) für die Ansicht der beklagten Partei, doch ist eine solche Auslegung nur dort zulässig, wo objektiv teleologische Kriterien keine oder widersprüchliche Wertungsergebnisse liefern. Als wesentliche Änderung des bis dahin bestehenden Systems der Ausgleichszulage wurde durch die 29. ASVG-Novelle normiert, daß der Anspruch auf Ausgleichszulage nicht mehr vom gesamten Einkommen des Pensionsberechtigten allein, sondern vom Gesamteinkommen des Pensionsberechtigten und seines Ehegatten abhängig sein soll. Es wurde ein Familienrichtsatz geschaffen, der einerseits die Einkommensverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigt, in der der Pensionsberechtigte lebt und andererseits eine höhere Leistung vorsieht, als nach der zuvor bestandenen Rechtslage (404 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 106). Die Wirtschaftsgemeinschaft von im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten wird als Ganzes gesehen. Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ordnet die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten an. Anspruch auf Ausgleichszulage besteht in Fällen, in denen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, im Ausmaß der Differenz der Summe der Einkünfte beider Ehegatten zu dem im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sub lit aa ASVG bestimmten Richtsatz. Da auf das Einkommen der einheitlichen Wirtschaftsgemeinschaft abgestellt wird, bleiben in diesen Fällen auch Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten außer Betracht. Paragraph 294, Absatz eins, BSVG ordnet dementsprechend (ebenso wie Paragraph 142, Absatz eins, BSVG) die Anrechnung von Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten nur an, wenn die Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Auf diese Weise wird eine Doppelanrechnung - einerseits des Unterhaltsanspruches beim Einkommen des Pensionsberechtigten, andererseits des Gesamteinkommens des Ehegatten, von dem die Unterhaltsansprüche nach dem Gesetz keine Abzugsposten bilden könnten - vermieden und sichergestellt, daß den Ehegatten insgesamt zumindest ein dem Richtsatz entsprechender Betrag zur Deckung der existenziellen Bedürfnisse zur Verfügung steht. Ähnlich liegt der Fall, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb von einem Ehegatten ganz oder teilweise an den anderen übergeben wird. Dem Ausgedinge kommt, wenn es sich auch als Gegenleistung für die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, Unterhaltscharakter zu (Binder, Probleme der pensionsrechtlichen Ausgleichszulage ZAS 1981, 89 insb 95 mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß aus der Übergabe, Verpachtung, Aufgabe etc. eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Einkommen erzielt werden kann, das dem in Paragraph 292, Absatz 8, ASVG festgesetzten Pauschalbetrag entspricht. Dieses Einkommen fließt der Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten jedoch nur einmal zu, mögen auch zwei Übertragungsakte hintereinander vorerst an den Ehegatten und von diesem in weiterer Folge an einen Dritten stattgefunden haben. Eine am Wortlaut des Gesetzes haftende Interpretation würde, wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß die Anrechnung doppelt zu erfolgen hätte, obwohl der Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, daß aus der Übergabe des Betriebes insgesamt nur das im Paragraph 292, Absatz 8, ASVG bestimmte Einkommen erzielbar ist (so auch 10 Ob S 309/88). Ein anderes Ergebnis würde zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck nicht vereinbar wäre. Bei der Ermittlung des Ausgleichszulagenanspruches ist daher nur das gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG pauschal in Anschlag zu bringende Einkommen der Ehegattin zugrundezulegen. Eine Anrechnung des fiktiven Ausgedingeanspruches auch des Klägers gegenüber seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Gattin hat zu unterbleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf Paragraph 77, Abs (1) Ziffer 2, Litera a, ASGG.