Rechtssatz RS0052959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052959
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Einheitswert nur gemäß § 25 Z 1 BewG nicht festgestellt wurde, weil er geringer als zweitausend Schilling ist.Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn der Einheitswert nur gemäß Paragraph 25, Ziffer eins, BewG nicht festgestellt wurde, weil er geringer als zweitausend Schilling ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 281/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 281/90
Veröff: SSV - NF 4/145
- 10 ObS 373/91
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 373/91
- 10 ObS 46/03t
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 46/03t
Vgl auch; Beisatz: Erst wenn gemäß § 25 des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert nicht mehr festgestellt wird (damals unter S 2.000), kann von einer Aufgabe des Betriebes gesprochen werden. (T1)
- 10 ObS 5/13b
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 5/13b
nur: Liegt für den Zeitpunkt, in dem der zu beurteilende Vorgang stattgefunden hat, ein nach den Vorschriften über die Bewertung landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Vermögens festgestellter Einheitswert der betroffenen Grundstücke nicht vor, so kommt eine Pauschalanrechnung nicht in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052959
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_010OBS00281_9000000_001