Rechtssatz RS0117912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117912
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Von einer gänzlichen Betriebsaufgabe im Zuge der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ist auszugehen, wenn nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse-)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehalten wurden und auf den verbleibenden Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117912
Dokumentnummer
JJR_20030527_OGH0002_010OBS00046_03T0000_002