Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kläger gegen den - ihren Antrag auf Ausgleichszulage ablehnenden - Bescheid der beklagten Pensionsversicherung vom 4. 11. 2002.
Neben der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Klageabweisung hinsichtlich des Erstklägers hat das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die beklagte Partei verpflichtet, der Zweitklägerin vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 zu ihrer Pension eine monatliche Ausgleichszulage von EUR 136,13 und ab 1. 1. 2004 eine Ausgleichszulage von EUR 176,19 monatlich als jederzeit verrechenbaren Vorschuss zu bezahlen.
Strittig ist nur noch, ob bezüglich der Liegenschaft des Erstklägers EZ 122 KG M***** eine Pauschalanrechnung wegen Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) gemäß § 140 Abs 7 BSVG oder eine Anrechnung aus Betriebsführung nach Abs 5 der zitierten Bestimmung stattzufinden hat, und ob die Beklagte für das Jahr 2004 zu einer Vorschussleistung verpflichtet ist.Strittig ist nur noch, ob bezüglich der Liegenschaft des Erstklägers EZ 122 KG M***** eine Pauschalanrechnung wegen Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG oder eine Anrechnung aus Betriebsführung nach Absatz 5, der zitierten Bestimmung stattzufinden hat, und ob die Beklagte für das Jahr 2004 zu einer Vorschussleistung verpflichtet ist.
Das Berufungsgericht hat die bereits vom Erstgericht vorgenommene Pauschalanrechnung nach § 140 Abs 7 BSVG und die für das Jahr 2004 aufgetragene Vorschussleistung bestätigt und mit folgender Begründung als zutreffend beurteilt:Das Berufungsgericht hat die bereits vom Erstgericht vorgenommene Pauschalanrechnung nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG und die für das Jahr 2004 aufgetragene Vorschussleistung bestätigt und mit folgender Begründung als zutreffend beurteilt:
Die von der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt werde, dass das Erstgericht keine Unterbrechung zwecks Prüfung der im Verwaltungsverfahren zu klärenden Vorfragen der Versicherungspflicht und der Betriebsführung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 122 KG M***** vorgenomen habe, liege nicht vor: Dass der Erstkläger in Bezug auf diese Liegenschaft der Pflichtversicherung gemäß § 3 BSVG unterliege und die von der beklagten Partei jeweils vorgeschriebenen Beiträge auch tatsächlich bezahle, sei unbekämpft festgestellt. Eine Behauptung, wonach er gegen das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sowie gegen die Beitragsvorschreibungen Einwände erhoben hätte, sei von keiner der Parteien aufgestellt worden. Es mangle daher an einer die Unterbrechung zwingend erfordernden Vorfrage iSd § 74 Abs 1 ASGG. Die Behauptung des Erstklägers, dass die genannte Liegenschaft nicht mehr bewirtschaftet werde, sondern brachliege, betreffe nicht die Frage des Bestehens der Pflichtversicherung, sondern ausschließlich jene, ob hinsichtlich dieser Liegenschaft eine Anrechnung aus Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) iSd § 140 Abs 7 BSVG oder aber - wie von der beklagten Partei begehrt - eine Anrechnung aus der Betriebsführung gemäß § 140 Abs 5 BSVG stattzufinden habe. Diese ausgleichszulagenrechtliche Frage könne auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes selbständig beurteilt werden. Ob das unentgeltliche bloße Mähen(-lassen) einer Wiese als Betriebsstilllegung (Brache) zu werten sei, und welche Anrechnungsvorschrift aus diesem Grunde zur Anwendung zu kommen habe, sei Teil der Rechtsbeurteilung.Die von der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die darin erblickt werde, dass das Erstgericht keine Unterbrechung zwecks Prüfung der im Verwaltungsverfahren zu klärenden Vorfragen der Versicherungspflicht und der Betriebsführung hinsichtlich der Liegenschaft EZ 122 KG M***** vorgenomen habe, liege nicht vor: Dass der Erstkläger in Bezug auf diese Liegenschaft der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 3, BSVG unterliege und die von der beklagten Partei jeweils vorgeschriebenen Beiträge auch tatsächlich bezahle, sei unbekämpft festgestellt. Eine Behauptung, wonach er gegen das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sowie gegen die Beitragsvorschreibungen Einwände erhoben hätte, sei von keiner der Parteien aufgestellt worden. Es mangle daher an einer die Unterbrechung zwingend erfordernden Vorfrage iSd Paragraph 74, Absatz eins, ASGG. Die Behauptung des Erstklägers, dass die genannte Liegenschaft nicht mehr bewirtschaftet werde, sondern brachliege, betreffe nicht die Frage des Bestehens der Pflichtversicherung, sondern ausschließlich jene, ob hinsichtlich dieser Liegenschaft eine Anrechnung aus Betriebsaufgabe (Betriebsstilllegung) iSd Paragraph 140, Absatz 7, BSVG oder aber - wie von der beklagten Partei begehrt - eine Anrechnung aus der Betriebsführung gemäß Paragraph 140, Absatz 5, BSVG stattzufinden habe. Diese ausgleichszulagenrechtliche Frage könne auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes selbständig beurteilt werden. Ob das unentgeltliche bloße Mähen(-lassen) einer Wiese als Betriebsstilllegung (Brache) zu werten sei, und welche Anrechnungsvorschrift aus diesem Grunde zur Anwendung zu kommen habe, sei Teil der Rechtsbeurteilung.
Die Einkommensregelung des § 140 Abs 5 BSVG habe nur dann Platz zu greifen, wenn und solange ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Handle es sich jedoch darum, Einkommen aus einem aufgegebenen Betrieb festzustellen, komme die Regelung des § 140 Abs 7 BSVG zur Anwendung. Grundsatz des Ausgleichszulagenrechts sei es, dass hier - soweit möglich - die tatsächlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden (Teschnar/Widlar BSVG FN 20 ff zu § 140). Für das Bestehen eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes sei zwar weder eine Erwerbsabsicht, noch die Erzielung eines Gewinns grundsätzlich erforderlich; ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sei jedoch nur gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder materiellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt werde. Davon könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn - wie hier - Wiesen nur zu dem Zweck, sie nicht verwildern zu lassen, gemäht würden und nicht zum Zwecke der Heugewinnung (SVSlg 46.726, 49.596, 49.607).Die Einkommensregelung des Paragraph 140, Absatz 5, BSVG habe nur dann Platz zu greifen, wenn und solange ein land-(forst-)wirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Handle es sich jedoch darum, Einkommen aus einem aufgegebenen Betrieb festzustellen, komme die Regelung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG zur Anwendung. Grundsatz des Ausgleichszulagenrechts sei es, dass hier - soweit möglich - die tatsächlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden (Teschnar/Widlar BSVG FN 20 ff zu Paragraph 140,). Für das Bestehen eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes sei zwar weder eine Erwerbsabsicht, noch die Erzielung eines Gewinns grundsätzlich erforderlich; ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sei jedoch nur gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit mit Hilfe von technischen oder materiellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt werde. Davon könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn - wie hier - Wiesen nur zu dem Zweck, sie nicht verwildern zu lassen, gemäht würden und nicht zum Zwecke der Heugewinnung (SVSlg 46.726, 49.596, 49.607).
Gesichert sei, dass unter „Betriebsaufgabe" iSd § 140 Abs 7 BSVG die Betriebsstilllegung (Brache) falle (ARD 5209/13/2001; SVSlg 43.917 uva). Unter Brache sei zu verstehen, dass in einem land-(forst-)wirtschaftlichen Vermögen iSd Bewertungsgesetzes durch eine längere Zeit keinerlei Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgeführt werden, also auch die bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Teschner aaO, 31; SVSlg 49.645). Bloße Mäharbeiten, ohne dass mit dem gemähtem Gras in einer Art Verfahren werde, die nach dem mit dem Mähen verfolgen Zweck auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege, bildeten grundsätzlich keinen Gegenstand eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes. Daran ändere sich auch nichts, wenn das zwangsläufig anfallende Gras nutzbringend verwertet werde, solange dieser Nutzen von untergeordneter Bedeutung sei (SVSlg 49.596, 46.726). Im vorliegenden Fall stehe unbekämpft fest, dass keinerlei Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft erfolge und die Wiesenflächen von einem benachbarten Bauern unentgeltlich gemäht werden. Wenn auch nicht feststehe, was mit dem Gras tatsächlich geschehe, könne (doch) nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dieses dem die Mäharbeiten durchführenden Nachbarn dafür überlassen werde. Für eine Annahme, dass dieses Gras seitens der Klägers allenfalls als Futter für Tiere verwendet würde, gebe es weder eine Behauptung der diesbezüglich beweisbelasteten beklagten Partei (SVSlg 49.645), noch ein Beweisergebnis. Letztlich käme es für die Frage der Pauschalanrechnung gemäß § 140 Abs 7 BSVG auch nicht darauf an, ob aus dieser Liegenschaft tatsächlich ein Ertrag erzielt werde, oder ein solcher hätte erzielt werden können (SSV-NF 4/145). Aus der bloßen Tatsache, dass für diese Liegenschaft von der Finanzbehörde ein Einheitswert festgestellt wurde, erfließe jedenfalls nicht zwingend, dass brach liegende Flächen bei einer Bildung des Versicherungswertes jedenfalls zu berücksichtigen wären. Voraussetzung dafür wäre, dass die Brache eine Bewirtschaftungsmaßnahme darstelle, was im vorliegenden Fall auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffe (vgl ARD 5209/13/201).Gesichert sei, dass unter „Betriebsaufgabe" iSd Paragraph 140, Absatz 7, BSVG die Betriebsstilllegung (Brache) falle (ARD 5209/13/2001; SVSlg 43.917 uva). Unter Brache sei zu verstehen, dass in einem land-(forst-)wirtschaftlichen Vermögen iSd Bewertungsgesetzes durch eine längere Zeit keinerlei Arbeiten der Land- und Forstwirtschaft im technischen Sinn durchgeführt werden, also auch die bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Teschner aaO, 31; SVSlg 49.645). Bloße Mäharbeiten, ohne dass mit dem gemähtem Gras in einer Art Verfahren werde, die nach dem mit dem Mähen verfolgen Zweck auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege, bildeten grundsätzlich keinen Gegenstand eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes. Daran ändere sich auch nichts, wenn das zwangsläufig anfallende Gras nutzbringend verwertet werde, solange dieser Nutzen von untergeordneter Bedeutung sei (SVSlg 49.596, 46.726). Im vorliegenden Fall stehe unbekämpft fest, dass keinerlei Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft erfolge und die Wiesenflächen von einem benachbarten Bauern unentgeltlich gemäht werden. Wenn auch nicht feststehe, was mit dem Gras tatsächlich geschehe, könne (doch) nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dieses dem die Mäharbeiten durchführenden Nachbarn dafür überlassen werde. Für eine Annahme, dass dieses Gras seitens der Klägers allenfalls als Futter für Tiere verwendet würde, gebe es weder eine Behauptung der diesbezüglich beweisbelasteten beklagten Partei (SVSlg 49.645), noch ein Beweisergebnis. Letztlich käme es für die Frage der Pauschalanrechnung gemäß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG auch nicht darauf an, ob aus dieser Liegenschaft tatsächlich ein Ertrag erzielt werde, oder ein solcher hätte erzielt werden können (SSV-NF 4/145). Aus der bloßen Tatsache, dass für diese Liegenschaft von der Finanzbehörde ein Einheitswert festgestellt wurde, erfließe jedenfalls nicht zwingend, dass brach liegende Flächen bei einer Bildung des Versicherungswertes jedenfalls zu berücksichtigen wären. Voraussetzung dafür wäre, dass die Brache eine Bewirtschaftungsmaßnahme darstelle, was im vorliegenden Fall auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht zutreffe vergleiche ARD 5209/13/201).
Auch dem weiterem Argument der Beklagten, zu einer Vorschussleistung nicht verpflichtet zu sein, sei nicht zu folgen. Richtig sei, dass die Pflicht zur Bevorschussung einer Leistung schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 368 Abs 2 ASVG voraussetze, dass die Leistungspflicht dem Grunde nach feststehe (SSV-NF 7/93 uva). Gerade bei selbständig Tätigen komme es häufig vor, dass die Einkommenslage für einen bestimmten Zeitraum noch nicht endgültig beurteilt werden könne. Insbesonders im Ausgleichszulagenrecht bestehe zwischen der Höhe und dem Grund des Anspruches ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs könne nämlich nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grunde nach bestehe. Stehe jedoch für das vorangegangene Jahr ein Anspruch auf Ausgleichszulage zu, und lägen noch keine endgültigen Ergebnisse über die Einkünfte für das Folgejahr vor, so resultiere daraus die Pflicht des Gerichtes, dem beklagten Sozialversicherungsträger für die folgende Zeit die Bezahlung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage aufzuerlegen (SSV-NF 4/1, 3/9).Auch dem weiterem Argument der Beklagten, zu einer Vorschussleistung nicht verpflichtet zu sein, sei nicht zu folgen. Richtig sei, dass die Pflicht zur Bevorschussung einer Leistung schon nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG voraussetze, dass die Leistungspflicht dem Grunde nach feststehe (SSV-NF 7/93 uva). Gerade bei selbständig Tätigen komme es häufig vor, dass die Einkommenslage für einen bestimmten Zeitraum noch nicht endgültig beurteilt werden könne. Insbesonders im Ausgleichszulagenrecht bestehe zwischen der Höhe und dem Grund des Anspruches ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang. Ohne Feststellung der Höhe des Anspruchs könne nämlich nicht gesagt werden, ob der Anspruch dem Grunde nach bestehe. Stehe jedoch für das vorangegangene Jahr ein Anspruch auf Ausgleichszulage zu, und lägen noch keine endgültigen Ergebnisse über die Einkünfte für das Folgejahr vor, so resultiere daraus die Pflicht des Gerichtes, dem beklagten Sozialversicherungsträger für die folgende Zeit die Bezahlung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage aufzuerlegen (SSV-NF 4/1, 3/9).
Im vorliegenden Fall stehe nicht nur unbekämpft fest, dass der vom Sohn der Kläger geführte Gärtnereibetrieb im Jahr 2003 steuerrechtlich einen Verlust erwirtschaftet habe und ihr Sohn aus diesem Grund seine Ausgedingsverpflichtung nicht erfüllen konnte, sondern auch, dass sich für das Jahr 2004 eine noch schlechtere Einkommenssituation abzeichne. Dies unter der Prämisse, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz die umsatzintensivste Zeit eines Gärtnereibetriebes bereits vorbei gewesen sei. Es sei daher tatsächlich davon auszugehen, dass der Anspruch der Zweitklägerin auch für das Jahr 2004 dem Grunde nach bestehe. Die vom Erstgericht auferlegte Vorschusspflicht sei daher ebenfalls rechtens.
Das Berufungsgericht begründete den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit damit, dass hier „mehreren Fragen" erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukomme; so etwa jener, ob das bloße Mähen(-lassen) von Gras auf einer landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsstilllegung (Brache) oder bereits als Bewirtschaftung gelte, welche Anrechnungsvorschrift des § 140 BSVG zur Anwendung zu kommen habe und ob ungeachtet der aufrechten Pflichtversicherung und regelmäßigen Beitragsentrichtung diesbezüglich eine Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 74 Abs 1 ASGG auszusprechen gewesen wäre.Das Berufungsgericht begründete den Ausspruch über die Revisionszulässigkeit damit, dass hier „mehreren Fragen" erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme; so etwa jener, ob das bloße Mähen(-lassen) von Gras auf einer landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsstilllegung (Brache) oder bereits als Bewirtschaftung gelte, welche Anrechnungsvorschrift des Paragraph 140, BSVG zur Anwendung zu kommen habe und ob ungeachtet der aufrechten Pflichtversicherung und regelmäßigen Beitragsentrichtung diesbezüglich eine Unterbrechung des sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG auszusprechen gewesen wäre.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im „vollinhaltlich" klageabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsnatrag gestellt.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.