Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig und auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig und auch berechtigt.
Maßgebliche Norm ist § 292 Abs 8 ASVG. Danach (erster und zweiter Satz) ist bei Ermittlung des (ausgeichszulagenrelevanten) Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, wenn die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre gerechnet vom Stichtag, zurückliegt; bei einer solchen Übergabe vor dem Stichtag ist von dem durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe auszugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung - wie sie auch in der Entscheidung des Berufungsgerichtes anklingen - dahin, daß hiedurch eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, nämlich Bauern, anders als alle anderen Pensionisten gezwungen würden, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten, verworfen (VfSlg 13.634); der Oberste Gerichtshof hat seither in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung zu haben (SSV-NF 8/16, 10 ObS 2368/96z, 10 ObS 392/97p). Zutreffend verweist nun die Revisionswerberin darauf, daß entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes die Klägerin zwar nie selbst (persönlich) eine Bewirtschaftung der ihr mit Schenkungsvertrag der Eltern zugekommenen Liegenschaften (Äcker) durchführte, sie diese jedoch sehr wohl (nach Ablauf des Fruchtgenußrechtes durch ihren Bruder) verpachtete (SSV-NF 10/80; ohne daß es hiebei einen Unterschied macht, ob diese an eine fremde Person oder - wie hier - abermals an den Bruder erfolgte) und später überhaupt veräußerte. Nach den sehr ausführlich formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers (RV 404 BlgNR 13. GP, 110 ff zu 29. Novelle zum ASVG) kommt es freilich gar nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Betrieb tatsächlich selbst bewirtschaftet wurde, sondern hat die Pauschalanrechnung ihre Grundlage vielmehr darin, daß im landwirtschaftlichen Bereich "die Gepflogenheit weit verbreitet ist, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält", also die Übergabe gegen Zusicherung eines solchen ausbedungenen Ausgedinges erfolgt, mit dem dann die Kosten des Lebensunterhalts (zumindest teilweise) gedeckt werden können. Die Pauschalanrechnung (Hinzurechnung des Pauschalbetrages) nach dieser Gesetzesstelle hat demnach "ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden", und ohne daß es auch auf die (oftmals "faktisch unmöglich" zu ermittelnden) Motive - etwa für eine gänzliche Verpachtung ohne selbständige Eigenbewirtschaftung - ankommt (RV aaO 111), zu erfolgen, wobei es "im Wesen einer solchen Pauschalierung begründet ist, daß in Einzelfällen Härten auftreten können, die als ungerecht empfunden werden" (RV aaO 112). Dafür, daß diese Pauschalanrechnung nur dann stattzufinden habe, wenn zuvor eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorlag, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Schließlich hat der Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/44, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (zunächst Bewirtschaftung durch den Bruder der Eigentümerin, später Veräußerung der gesamten Liegenschaft) zugrundelag, ausdrücklich ausgesprochen, daß es keinen (für § 292 Abs 8 ASVG maßgeblichen) Unterschied mache, ob die Liegenschaft in den letzten zehn Jahren (vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag) nicht oder überhaupt nie selbständig bewirtschaftet wurde; entscheidend ist vielmehr, daß innerhalb dieser Zehnjahresfrist Verfügungen über die Liegenschaft getroffen wurden (vorerst Verpachtung, dann Verkauf), bei denen jeweils die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingeleistungen zu vereinbaren (RV aaO). Daß dem zwingende, der Einflußnahme der Ausgleichszulagenwerberin entzogene Gründe (im Sinne des § 292 Abs 9 ASVG) entgegengestanden wären, hat die Klägerin nicht einmal stichhaltig behauptet. Ein solcher freihändiger Verkauf (wozu hier aber auch noch die vormalige Verwertung bis zu diesem Datum durch Verpachtung kommt) vermag jedoch nach der Rechtsprechung des Senates ohne derartige zwingende Gründe (Härteklausel) die Voraussetzungen für die Begünstigung der genannten Gesetzesstelle nicht zu erfüllen (SSV-NF 8/117; 10 ObS 2149/96v). Da für die betroffenen Liegenschaften auch (unstrittig) ein Einheitswert festgestellt wurde, handelt es sich hiebei um einen vom Gesetz umfaßten landwirtschaftlichen Betrieb (Gründler, Die Pension**2, 227; 10 ObS 392/97p).Maßgebliche Norm ist Paragraph 292, Absatz 8, ASVG. Danach (erster und zweiter Satz) ist bei Ermittlung des (ausgeichszulagenrelevanten) Einkommens des bisherigen Eigentümers (Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, wenn die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen wurde, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als 10 Jahre gerechnet vom Stichtag, zurückliegt; bei einer solchen Übergabe vor dem Stichtag ist von dem durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe auszugehen. Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung - wie sie auch in der Entscheidung des Berufungsgerichtes anklingen - dahin, daß hiedurch eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, nämlich Bauern, anders als alle anderen Pensionisten gezwungen würden, ihr Vermögen fruchtbringend zu verwerten, verworfen (VfSlg 13.634); der Oberste Gerichtshof hat seither in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung zu haben (SSV-NF 8/16, 10 ObS 2368/96z, 10 ObS 392/97p). Zutreffend verweist nun die Revisionswerberin darauf, daß entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes die Klägerin zwar nie selbst (persönlich) eine Bewirtschaftung der ihr mit Schenkungsvertrag der Eltern zugekommenen Liegenschaften (Äcker) durchführte, sie diese jedoch sehr wohl (nach Ablauf des Fruchtgenußrechtes durch ihren Bruder) verpachtete (SSV-NF 10/80; ohne daß es hiebei einen Unterschied macht, ob diese an eine fremde Person oder - wie hier - abermals an den Bruder erfolgte) und später überhaupt veräußerte. Nach den sehr ausführlich formulierten Vorstellungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 404 BlgNR 13. GP, 110 ff zu 29. Novelle zum ASVG) kommt es freilich gar nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher Betrieb tatsächlich selbst bewirtschaftet wurde, sondern hat die Pauschalanrechnung ihre Grundlage vielmehr darin, daß im landwirtschaftlichen Bereich "die Gepflogenheit weit verbreitet ist, daß der Übergeber eines Betriebes vom Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält", also die Übergabe gegen Zusicherung eines solchen ausbedungenen Ausgedinges erfolgt, mit dem dann die Kosten des Lebensunterhalts (zumindest teilweise) gedeckt werden können. Die Pauschalanrechnung (Hinzurechnung des Pauschalbetrages) nach dieser Gesetzesstelle hat demnach "ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden", und ohne daß es auch auf die (oftmals "faktisch unmöglich" zu ermittelnden) Motive - etwa für eine gänzliche Verpachtung ohne selbständige Eigenbewirtschaftung - ankommt Regierungsvorlage aaO 111), zu erfolgen, wobei es "im Wesen einer solchen Pauschalierung begründet ist, daß in Einzelfällen Härten auftreten können, die als ungerecht empfunden werden" Regierungsvorlage aaO 112). Dafür, daß diese Pauschalanrechnung nur dann stattzufinden habe, wenn zuvor eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorlag, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Schließlich hat der Senat bereits in der Entscheidung SSV-NF 4/44, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (zunächst Bewirtschaftung durch den Bruder der Eigentümerin, später Veräußerung der gesamten Liegenschaft) zugrundelag, ausdrücklich ausgesprochen, daß es keinen (für Paragraph 292, Absatz 8, ASVG maßgeblichen) Unterschied mache, ob die Liegenschaft in den letzten zehn Jahren (vor dem Stichtag, am Stichtag oder nach dem Stichtag) nicht oder überhaupt nie selbständig bewirtschaftet wurde; entscheidend ist vielmehr, daß innerhalb dieser Zehnjahresfrist Verfügungen über die Liegenschaft getroffen wurden (vorerst Verpachtung, dann Verkauf), bei denen jeweils die grundsätzliche Möglichkeit bestanden hätte, Ausgedingeleistungen zu vereinbaren Regierungsvorlage aaO). Daß dem zwingende, der Einflußnahme der Ausgleichszulagenwerberin entzogene Gründe (im Sinne des Paragraph 292, Absatz 9, ASVG) entgegengestanden wären, hat die Klägerin nicht einmal stichhaltig behauptet. Ein solcher freihändiger Verkauf (wozu hier aber auch noch die vormalige Verwertung bis zu diesem Datum durch Verpachtung kommt) vermag jedoch nach der Rechtsprechung des Senates ohne derartige zwingende Gründe (Härteklausel) die Voraussetzungen für die Begünstigung der genannten Gesetzesstelle nicht zu erfüllen (SSV-NF 8/117; 10 ObS 2149/96v). Da für die betroffenen Liegenschaften auch (unstrittig) ein Einheitswert festgestellt wurde, handelt es sich hiebei um einen vom Gesetz umfaßten landwirtschaftlichen Betrieb (Gründler, Die Pension**2, 227; 10 ObS 392/97p).
Daraus folgt aber - zusammenfassend - daß die Anspruchsvoraussetzungen bei der Klägerin für eine Ausgleichszulage - ausgehend von den vom Erstgericht hiezu festgestellten und bereits im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen Zahlen - nicht vorliegen.
Soweit in der Revision (abschließend) ein Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens (allenfalls) darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung anstatt nach amtswegiger Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden hat, ist dieser Rechtsmittelgrund nicht erfüllt (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO).Soweit in der Revision (abschließend) ein Verfahrensmangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens (allenfalls) darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung anstatt nach amtswegiger Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden hat, ist dieser Rechtsmittelgrund nicht erfüllt (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO).
Der Revision war damit Folge zu geben und das klageabweisliche Ersturteil wieder herzustellen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil sich die Klägerin mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihr Kosten daher nicht erwachsen sind.