Rechtssatz RS0106163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106163
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Auch die Verpachtung eines Betriebes führt nach dem Gesetzeswortlaut zur Pauschalanrechnung, nicht aber die Zwangsverwaltung, sie stellt als bloße Exekutionsmaßnahme (§§ 97 ff EO) keinen Anwendungsfall des § 292 Abs 8 ASVG ("Aufgabe, Übergabe oder Überlassung" des Betriebes) dar und schließt die Vereinbarung eines Ausgedinges aus. Beim Verkauf eines unter Zwangsverwaltung stehenden Betriebes kommt § 292 Abs 8 ASVG zur Anwendung.Auch die Verpachtung eines Betriebes führt nach dem Gesetzeswortlaut zur Pauschalanrechnung, nicht aber die Zwangsverwaltung, sie stellt als bloße Exekutionsmaßnahme (Paragraphen 97, ff EO) keinen Anwendungsfall des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG ("Aufgabe, Übergabe oder Überlassung" des Betriebes) dar und schließt die Vereinbarung eines Ausgedinges aus. Beim Verkauf eines unter Zwangsverwaltung stehenden Betriebes kommt Paragraph 292, Absatz 8, ASVG zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2213/96f
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2213/96f
- 10 ObS 308/98m
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 308/98m
Vgl auch; nur: Auch die Verpachtung eines Betriebes führt nach dem Gesetzeswortlaut zur Pauschalanrechnung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106163
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02213_96F0000_001