Der zu a) gestellte Antrag ist unzulässig. Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht dem Revisionswerber nicht zu (SSV-NF 4/153, 6/51 uva). Der diesbezügliche Antrag in der Revision ist daher zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Der Obersten Gerichtshof hat in anderen, vergleichbaren Fällen bereits wiederholt den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, § 140 Abs 7 BSVG bzw die gleichlautenden Bestimmungen des § 149 Abs 7 GSVG und des § 292 Abs 8 ASVG für verfassungswidrig zu erklären. Mit Erkenntnis vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua (teilweise veröff. ARD 4533/31/94; ZfVB 1995/359; ÖJZ 1995, 278; SVSlg 40.916, 41.297 ua) wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab (vgl auch SSV-NF 8/16). Er führte unter anderem aus, er halte das am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung nicht für unsachlich. Es lasse sich grundsätzlich mit einer im allgemeinen noch immer für den bäuerlichen Bereich vertretbaren Durchschnittsbetrachtung und dem Streben nach der Vermeidung eines hohen administrativen Aufwandes, der im Falle einer individuellen Prüfung tatsächlich erbrachter Ausgedingsleistungen auftreten würde, rechtfertigen. Dazu komme auch die weitgehende Ausschaltung von Umgehungsakten. Diese Regelung sei auch nicht gleichheitswidrig.Der Obersten Gerichtshof hat in anderen, vergleichbaren Fällen bereits wiederholt den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG bzw die gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und des Paragraph 292, Absatz 8, ASVG für verfassungswidrig zu erklären. Mit Erkenntnis vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua (teilweise veröff. ARD 4533/31/94; ZfVB 1995/359; ÖJZ 1995, 278; SVSlg 40.916, 41.297 ua) wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab vergleiche auch SSV-NF 8/16). Er führte unter anderem aus, er halte das am Einheitswert anknüpfende System der Pauschalanrechnung nicht für unsachlich. Es lasse sich grundsätzlich mit einer im allgemeinen noch immer für den bäuerlichen Bereich vertretbaren Durchschnittsbetrachtung und dem Streben nach der Vermeidung eines hohen administrativen Aufwandes, der im Falle einer individuellen Prüfung tatsächlich erbrachter Ausgedingsleistungen auftreten würde, rechtfertigen. Dazu komme auch die weitgehende Ausschaltung von Umgehungsakten. Diese Regelung sei auch nicht gleichheitswidrig.
Mit Rücksicht auf die dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre ein neuerlicher Antrag auf Gesetzesprüfung offenbar aussichtslos. Der Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall einen solchen Antrag zu stellen (ebenso 10 ObS 2368/96z). Bestehen aber nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen § 140 Abs 7 BSVG keine verfassungsgerichtlichen Bedenken, dann um so weniger gegen § 140 Abs 5 BSVG, wonach der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 70 vH des Versicherungswertes (§ 23) dieses Betriebes zugrunde zu legen sind. Der Einwand des Revisionswerbers, daß ihm landwirtschaftliches Einkommen nicht angerechnet werden dürfe, weil er ein solches nicht beziehe, ist nicht zielführend: Wurde für die betroffenen Grundstücke ein Einheitswert festgestellt, so kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung nicht darauf an, ob der Pensionist, zuletzt aus diesen Grundstücken einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 4/145 uva; RIS-Justiz RS0085440).Mit Rücksicht auf die dargestellte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wäre ein neuerlicher Antrag auf Gesetzesprüfung offenbar aussichtslos. Der Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall einen solchen Antrag zu stellen (ebenso 10 ObS 2368/96z). Bestehen aber nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen Paragraph 140, Absatz 7, BSVG keine verfassungsgerichtlichen Bedenken, dann um so weniger gegen Paragraph 140, Absatz 5, BSVG, wonach der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 70 vH des Versicherungswertes (Paragraph 23,) dieses Betriebes zugrunde zu legen sind. Der Einwand des Revisionswerbers, daß ihm landwirtschaftliches Einkommen nicht angerechnet werden dürfe, weil er ein solches nicht beziehe, ist nicht zielführend: Wurde für die betroffenen Grundstücke ein Einheitswert festgestellt, so kommt es für die Frage der Pauschalanrechnung nicht darauf an, ob der Pensionist, zuletzt aus diesen Grundstücken einen Ertrag erzielt hat oder erzielen hätte können (SSV-NF 4/145 uva; RIS-Justiz RS0085440).
Soweit in der Revision abermals vorgebracht wird, auch die forstwirtschaftliche Fläche liege brach, geht die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus. Gegen die rechnerische Richtigkeit der Höhe der zuerkannten Ausgleichszulage werden keine Einwendungen erhoben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.