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Rechtssatz RS0110720×

Rechtssatz RS0110720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110720

Geschäftszahl

10ObS308/98m

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Rechtssatz

Die Pauschalanrechnung (Hinzurechnung des Pauschalbetrages) nach Paragraph 292, Absatz 8, ASVG hat "ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall tatsächlich empfangen werden", und ohne daß es auch auf die (oftmals "faktisch unmöglich" zu ermittelnden) Motive - etwa für eine gänzliche Verpachtung ohne selbständige Eigenbewirtschaftung - ankommt, zu erfolgen, wobei es "im Wesen einer solchen Pauschalierung begründet ist, daß in Einzelfällen Härten auftreten können, die als ungerecht empfunden werden". Dafür, daß diese Pauschalanrechnung nur dann stattzufinden habe, wenn zuvor eine Pflichtversicherung nach dem BSVG vorlag, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110720

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_010OBS00308_98M0000_001