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Entscheidung 10 ObS 26/26k×

Entscheidung 10 ObS 26/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS26/26k

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer und Mag. Dr. Werner Hallas (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2026, GZ 10 Rs 52/25b-84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Dem 1956 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der (damaligen) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20. 11. 2007 ab 1. 1. 2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, die er infolge tatsächlich ausgezahlt erhielt. Dennoch war der Kläger weiterhin berufstätig und erwarb bis zum Stichtag 1. 10. 2021 weitere 165 Beitragsmonate zur Pensionsversicherung. Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte er den Antrag auf Umwandlung dieser Erwerbsunfähigkeitspension in eine Alterspension.

[2]              Die Gesamtkontogutschrift des Klägers am Stichtag 1. 10. 2021 betrug 28.853,60 EUR, davon 19.438,86 EUR als Kontoerstgutschrift und 9.414,74 EUR als Kontogutschrift seit 1. 1. 2014. Zum Stichtag bezog der Kläger eine um 13,8 % verminderte Erwerbsunfähigkeitspension.

[3]              Welcher Teil der bis zum Stichtag 1. 10. 2021 ermittelten Gesamtkontogutschrift von 28.853,60 EUR auf die nach dem 1. 1. 2007 vom Kläger erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen ist, steht nicht fest. Es lässt sich aber versicherungsmathematisch durch Anpassung sämtlicher Berechnungsschritte und Berechnung einer neuen Kontoerst- und Gesamtkontogutschrift ein mathematisch exaktes Ergebnis errechnen, welches die Pensionskürzung in Höhe von 13,8 % wegen des vorzeitigen Pensionsantritts des Klägers nur auf jene Ansprüche anwendet, die er vor dem Jahr 2007 erworben hat und die ab dem Jahr 2007 erworbenen Beitragsleistungen abschlagsfrei berücksichtigt. Dieser Differenzierung wird durch Gewichtung der Beitragsgrundlagen entsprochen, woraus sich eine monatliche Alterspension des Klägers ab 1. 10. 2021 von 1.924,92 EUR, ab 1. 1. 2022 von 1.959,57 EUR, ab 1. 1. 2023 von 2.073,23 EUR und ab 1. 1. 2024 von 2.274,33 EUR errechnen lässt.

[4]              Der Kläger begehrt die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension als Alterspension im gesetzlichen Ausmaß.

[5]         Mit Beschluss vom 21. 11. 2023 zu 10 ObS 110/23h (= RS0134731) hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang unter Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Infolge teleologischer Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG sei die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG für einen zuerkannten Pensionsbezug für die hinzutretende Leistung nach Paragraph 5, Absatz 3, APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, seien folglich ohne einen Abschlag nach Paragraph 5, Absatz 3, APG zu ermitteln. Es seien daher Feststellungen darüber zu treffen, welcher Teil der bis zum Stichtag (1. 10. 2021) ermittelten Gesamtkontogutschrift auf die nach dem 1. 1. 2007 erworbenen Beitragsmonate zurückzuführen sei.

[6]         Im nunmehrigen zweiten Rechtsgang verpflichteten die Vorinstanzen die Beklagte unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zur Zahlung einer Alterspension in Höhe der oben genannten Beträge.

Rechtliche Beurteilung

[7]         Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[8]         1. Der Regelungsinhalt des Paragraph 5, Absatz 3, APG wurde im ersten Rechtsgang im Revisionsverfahren zu 10 ObS 110/23h – an dem sich die Beklagte nicht beteiligte – geklärt. An die darin geäußerte und begründete Ansicht ist auch der Oberste Gerichtshof selbst gebunden (RS0007010). Abgesehen davon geht die Beklagte in der Revision auf die in der genannten Entscheidung angeführten, für die teleologische Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG ins Treffen geführten Argumente nicht ein. Weder der Hinweis auf den – im Fall einer teleologischen Reduktion definitionsgemäß zu korrigierenden vergleiche RS0123422) – Wortlaut dieser Bestimmung noch auf den mit dem früheren Pensionsantritt verbundenen „Vorteil der längeren Bezugsdauer“ vermag zu erklären, aus welchen Gründen ein früherer Pensionsantritt einen Abschlag auch auf solche Pensionsleistungen rechtfertigen können soll, die auf erst nach dem ersten Pensionsantritt erworbene und für die frühere Pension nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zurückzuführen sind.

[9]         2. Soweit die Beklagte meint, dass eine rechtskonforme Berechnung der Pension des Klägers nicht möglich sei, trifft dies nach den eingangs wiedergegebenen Verfahrensergebnissen und auch der Literatur (siehe Pasz, DRdA 2025/3) nicht zu. Mit der Behauptung, eine solche Berechnung sei im APG nicht vorgesehen, übergeht die Beklagte den – im Sinn der Entscheidung 10 ObS 110/23h zu ermittelten – Regelungsinhalt des Paragraph 5, Absatz 3, APG, gegen den auch die von der Beklagten georteten Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht bestehen (VfGH G 118 aus 2025,). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dient die eingangs dargestellte Berechnung nur der Berücksichtigung des korrekten Abschlags auf die Alterspension des Klägers. Diese Rechenoperation ändert somit nichts an der Erstgutschrift des Klägers, in die folglich auch nicht „eingegriffen“ wird. Auch wenn die Ermittlung der Pensionshöhe und insbesondere der Kontoerstgutschrift – wie die Beklagte behauptet – „äußerst komplex“ sein mag, handelt es sich letztlich doch um einen mathematischen Vorgang, dem die in Paragraph 15, APG genannten tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind. Ist diese Berechnung der Beklagten – die im Rechtsmittel betont, das erforderliche Spezialwissen zu haben – möglich, kann mathematisch auch eine (fiktive) Kontoerstgutschrift (und in der Folge eine darauf aufbauende fiktive Gesamtgutschrift) nur unter Berücksichtigung derjenigen Beitragszeiten berechnet werden, auf die der Abschlag (nicht) zur Anwendung kommt.

[10]       3. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom Erstgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Hat das Berufungsgericht – wie hier – verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht Paragraph 273, ZPO anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt in der Revision als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht (RS0040282 [T8, T15]). Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder einer unhaltbaren rechtlichen Begründung, bei der jeder Beurteilungsspielraum fehlt, verworfen hätte (RS0042963 [T28, T52, T63]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.

[11]       4. Mit Rechtsrüge wäre zwar grundsätzlich überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (RS0040341). Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge der Beklagten in der Berufung aber primär als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf diese Beurteilung geht die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht ansatzweise ein, sodass dem Obersten Gerichtshof eine sachrechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).

Textnummer

E147709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00026.26K.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00026_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung