[7] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[8] 1. Der Regelungsinhalt des § 5 Abs 3 APG wurde im ersten Rechtsgang im Revisionsverfahren zu 10 ObS 110/23h – an dem sich die Beklagte nicht beteiligte – geklärt. An die darin geäußerte und begründete Ansicht ist auch der Oberste Gerichtshof selbst gebunden (RS0007010). Abgesehen davon geht die Beklagte in der Revision auf die in der genannten Entscheidung angeführten, für die teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG ins Treffen geführten Argumente nicht ein. Weder der Hinweis auf den – im Fall einer teleologischen Reduktion definitionsgemäß zu korrigierenden (vgl RS0123422) – Wortlaut dieser Bestimmung noch auf den mit dem früheren Pensionsantritt verbundenen „Vorteil der längeren Bezugsdauer“ vermag zu erklären, aus welchen Gründen ein früherer Pensionsantritt einen Abschlag auch auf solche Pensionsleistungen rechtfertigen können soll, die auf erst nach dem ersten Pensionsantritt erworbene und für die frühere Pension nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zurückzuführen sind. 1. Der Regelungsinhalt des Paragraph 5, Absatz 3, APG wurde im ersten Rechtsgang im Revisionsverfahren zu 10 ObS 110/23h – an dem sich die Beklagte nicht beteiligte – geklärt. An die darin geäußerte und begründete Ansicht ist auch der Oberste Gerichtshof selbst gebunden (RS0007010). Abgesehen davon geht die Beklagte in der Revision auf die in der genannten Entscheidung angeführten, für die teleologische Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG ins Treffen geführten Argumente nicht ein. Weder der Hinweis auf den – im Fall einer teleologischen Reduktion definitionsgemäß zu korrigierenden vergleiche RS0123422) – Wortlaut dieser Bestimmung noch auf den mit dem früheren Pensionsantritt verbundenen „Vorteil der längeren Bezugsdauer“ vermag zu erklären, aus welchen Gründen ein früherer Pensionsantritt einen Abschlag auch auf solche Pensionsleistungen rechtfertigen können soll, die auf erst nach dem ersten Pensionsantritt erworbene und für die frühere Pension nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zurückzuführen sind.
[9] 2. Soweit die Beklagte meint, dass eine rechtskonforme Berechnung der Pension des Klägers nicht möglich sei, trifft dies nach den eingangs wiedergegebenen Verfahrensergebnissen und auch der Literatur (siehe Pasz, DRdA 2025/3) nicht zu. Mit der Behauptung, eine solche Berechnung sei im APG nicht vorgesehen, übergeht die Beklagte den – im Sinn der Entscheidung 10 ObS 110/23h zu ermittelten – Regelungsinhalt des § 5 Abs 3 APG, gegen den auch die von der Beklagten georteten Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG nicht bestehen (VfGH G 118/2025). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dient die eingangs dargestellte Berechnung nur der Berücksichtigung des korrekten Abschlags auf die Alterspension des Klägers. Diese Rechenoperation ändert somit nichts an der Erstgutschrift des Klägers, in die folglich auch nicht „eingegriffen“ wird. Auch wenn die Ermittlung der Pensionshöhe und insbesondere der Kontoerstgutschrift – wie die Beklagte behauptet – „äußerst komplex“ sein mag, handelt es sich letztlich doch um einen mathematischen Vorgang, dem die in § 15 APG genannten tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind. Ist diese Berechnung der Beklagten – die im Rechtsmittel betont, das erforderliche Spezialwissen zu haben – möglich, kann mathematisch auch eine (fiktive) Kontoerstgutschrift (und in der Folge eine darauf aufbauende fiktive Gesamtgutschrift) nur unter Berücksichtigung derjenigen Beitragszeiten berechnet werden, auf die der Abschlag (nicht) zur Anwendung kommt. 2. Soweit die Beklagte meint, dass eine rechtskonforme Berechnung der Pension des Klägers nicht möglich sei, trifft dies nach den eingangs wiedergegebenen Verfahrensergebnissen und auch der Literatur (siehe Pasz, DRdA 2025/3) nicht zu. Mit der Behauptung, eine solche Berechnung sei im APG nicht vorgesehen, übergeht die Beklagte den – im Sinn der Entscheidung 10 ObS 110/23h zu ermittelten – Regelungsinhalt des Paragraph 5, Absatz 3, APG, gegen den auch die von der Beklagten georteten Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht bestehen (VfGH G 118 aus 2025,). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dient die eingangs dargestellte Berechnung nur der Berücksichtigung des korrekten Abschlags auf die Alterspension des Klägers. Diese Rechenoperation ändert somit nichts an der Erstgutschrift des Klägers, in die folglich auch nicht „eingegriffen“ wird. Auch wenn die Ermittlung der Pensionshöhe und insbesondere der Kontoerstgutschrift – wie die Beklagte behauptet – „äußerst komplex“ sein mag, handelt es sich letztlich doch um einen mathematischen Vorgang, dem die in Paragraph 15, APG genannten tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind. Ist diese Berechnung der Beklagten – die im Rechtsmittel betont, das erforderliche Spezialwissen zu haben – möglich, kann mathematisch auch eine (fiktive) Kontoerstgutschrift (und in der Folge eine darauf aufbauende fiktive Gesamtgutschrift) nur unter Berücksichtigung derjenigen Beitragszeiten berechnet werden, auf die der Abschlag (nicht) zur Anwendung kommt.
[10] 3. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom Erstgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Hat das Berufungsgericht – wie hier – verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht § 273 ZPO anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt in der Revision als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht (RS0040282 [T8, T15]). Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder einer unhaltbaren rechtlichen Begründung, bei der jeder Beurteilungsspielraum fehlt, verworfen hätte (RS0042963 [T28, T52, T63]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. 3. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es Paragraph 273, ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom Erstgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Hat das Berufungsgericht – wie hier – verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht Paragraph 273, ZPO anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt in der Revision als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht (RS0040282 [T8, T15]). Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten oder einer unhaltbaren rechtlichen Begründung, bei der jeder Beurteilungsspielraum fehlt, verworfen hätte (RS0042963 [T28, T52, T63]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
[11] 4. Mit Rechtsrüge wäre zwar grundsätzlich überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0040341). Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge der Beklagten in der Berufung aber primär als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf diese Beurteilung geht die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht ansatzweise ein, sodass dem Obersten Gerichtshof eine sachrechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231). 4. Mit Rechtsrüge wäre zwar grundsätzlich überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist (RS0040341). Das Berufungsgericht wertete die Rechtsrüge der Beklagten in der Berufung aber primär als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf diese Beurteilung geht die Beklagte in der außerordentlichen Revision nicht ansatzweise ein, sodass dem Obersten Gerichtshof eine sachrechtliche Überprüfung verwehrt ist (RS0043231).