Rechtssatz RS0134731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134731
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 3 APG gegeben. Die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln.Es sind die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des Paragraph 5, Absatz 3, APG gegeben. Die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach Paragraph 5, Absatz 3, APG nur insofern heranzuziehen, als diesen Leistungen dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach Paragraph 5, Absatz 3, APG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 110/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 110/23h
- 10 ObS 26/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 10 ObS 26/26k
Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134731
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20231121_OGH0002_010OBS00110_23H0000_000