Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 21.März 1990 wurde der Antrag der Klägerin vom 21.April 1989 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin eine Berufsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab 1.Mai 1989 zu gewähren und eine vorläufige Leistung von 3.000 S monatlich zu erbringen. Es stellte fest, daß die am 28.März 1937 geborene Klägerin von April 1979 bis Juli 1984 bei einer Firma beschäftigt war, die Faksimile-Bücher verlegte, damit handelte und darüber hinaus einen allgemeinen Buchhandel betrieb. Von November 1984 bis März 1986 war sie bei einer anderen Firma beschäftigt, bei welcher sie etwa die gleiche Tätigkeit ausübte. Es handelte sich jeweils um einen "Zweimannbetrieb". Die Klägerin führte dabei schwierige, umfangreiche Fachkenntnisse bzw. Branchenkenntnisse und Berufserfahrungen im Buchhandel erfordernde Arbeiten weitgehend fachlich selbständig durch. Insbesondere die Tätigkeit der Buchpräsentation und Beratung ist fachlich als sehr schwierig zu bewerten. Im Bereich der kaufmännischen Arbeiten wurden von der Klägerin zwar auch schwierige Arbeiten durchgeführt, doch konnte sie selbst keine Einkäufe tätigen und auch nicht über höhere Geldsummen verfügen; auch langfristige Verpflichtungen konnte sie nicht selbständig eingehen. Den Verkauf konnte sie selbständig abwickeln, für die Präsentation war sie selbständig verantwortlich. Sie mußte sich über die jeweiligen Marktgegebenheiten fortwährend auf dem laufenden halten. Reklamationen konnte sie eigenverantwortlich abwickeln. Ihre tatsächliche kollektivvertragliche Einstufung kann nicht mehr festgestellt werden. Vom Inhalt ihrer Beschäftigung her wäre sie überwiegend in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs einzustufen (Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen). Für die Einstufung in diese kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe sind üblicherweise eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis, die Ausübung schwieriger Arbeiten mit weitgehend selbständiger Berufsausübung im Rahmen allgemeiner Arbeitsaufträge erforderlich. Aufgrund gesundheitsbedingter Einschränkungen ist die Klägerin nur mehr für leichte, einfache Arbeiten unter Ausschluß von ständigem besonderen Zeitdruck geeignet. Anlernfähigkeit und Einordenbarkeit liegen vor. Aufgrund dieses Leistungskalküls kommen für die Klägerin nur noch Hilfstätigkeiten (Routinearbeiten) ohne Übernahme besonderer Verantwortung in Betracht, also Arbeiten, die keinen qualifizierten Berufsverlauf auch keine qualifizierte Berufsausbildung bzw. Anlernung erfordern und die in den Beschäftigungsgruppen 1 bis 2 des Kollektivvertrages einzustufen wären (Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf).
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Verweisung einer Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Regel zwar zulässig sei, doch müsse im Fall der Klägerin berücksichtigt werden, daß für sie nur noch Hilfstätigkeiten ohne Übernahme besonderer Verantwortung und ohne Erfordernis eines qualifizierten Berufsverlaufes in Frage kämen. Ein Verweis von Tätigkeiten, die umfangreiche Fachkenntnisse und Berufserfahrungen im Buchhandel erfordern, auf Hilfs- bzw Routinearbeiten würde einen unzumutbaren sozialen Abstieg darstellen. Die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit allenfalls in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages einzustufen, sei nicht entscheidend, da es nicht bloß auf die kollektivvertragliche Einstufung, sondern vor allem auf den Inhalt der Tätigkeit ankomme. Die Klägerin sei daher berufsunfähig gemäß § 273 Abs 1 ASVG.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Verweisung einer Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 in der Regel zwar zulässig sei, doch müsse im Fall der Klägerin berücksichtigt werden, daß für sie nur noch Hilfstätigkeiten ohne Übernahme besonderer Verantwortung und ohne Erfordernis eines qualifizierten Berufsverlaufes in Frage kämen. Ein Verweis von Tätigkeiten, die umfangreiche Fachkenntnisse und Berufserfahrungen im Buchhandel erfordern, auf Hilfs- bzw Routinearbeiten würde einen unzumutbaren sozialen Abstieg darstellen. Die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit allenfalls in die Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrages einzustufen, sei nicht entscheidend, da es nicht bloß auf die kollektivvertragliche Einstufung, sondern vor allem auf den Inhalt der Tätigkeit ankomme. Die Klägerin sei daher berufsunfähig gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Ein Versicherter müsse sich grundsätzlich auch auf geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden sei, was dann der Fall wäre, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genieße. Die Einstufung einer Tätigkeit im Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und könne daher zur Beurteilung eines sozialen Abstieges herangezogen werden. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entspreche, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet sei, sei zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung werde die Unzumutbarkeitsgrenze damit noch nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 80, 4/16, 72, 5/132). Zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit der Klägerin im Buchhandel mit weitgehend selbständiger Erledigung und eigenständiger fachlicher Beratung einer Einstufung in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten entsprochen hätte, dies unabhängig von der konkreten Entlohnung. Keine dieser Tätigkeiten könne ihr aufgrund ihres nunmehrigen Leistungskalküls noch zugemutet werden. Sie sei aber auf alle jene Tätigkeiten zu verweisen, die keine besondere Verantwortung erfordern, bei denen es sich um Routinearbeiten und Hilfstätigkeiten handle. Eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 des Kollektivvertrages komme bei der Klägerin infolge ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Angestellte ohnehin nicht mehr in Frage, sodaß sie auf Berufstätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2, also für einfache Arbeiten ohne Verantwortung, verwiesen werden könne. Wenn es sich dabei auch um Arbeiten mit weniger Eigenverantwortung und geringerer Entlohnung handeln mag, so seien diese Einbußen in der Entlohnung und am sozialen Prestige vom Versichertern hinzunehmen. Bei der Klägerin lägen keine besonderen Gründe vor, um von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, wonach die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten in einer der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordneten als zulässig angesehen werde.