Rechtssatz RS0084932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084932
Entscheidungsdatum
23.02.1993
Rechtssatz
Eine Angestellte im Buchhandel, die nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe drei des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreich einzustufen war, kann auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei auch dann verwiesen werden, wenn ihre Tätigkeit eine gewisse Spezialisierung auf dem Gebiet des Buchhandels mit sich brachte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084932
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_010OBS00026_9300000_001