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Rechtssatz RS0084932

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084932

Geschäftszahl

10ObS26/93

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Rechtssatz

Eine Angestellte im Buchhandel, die nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe drei des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreich einzustufen war, kann auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe zwei auch dann verwiesen werden, wenn ihre Tätigkeit eine gewisse Spezialisierung auf dem Gebiet des Buchhandels mit sich brachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084932

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00026_9300000_001