Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht die beklagte Partei im Ergebnis zutreffend geltend, dass dem Urteil des Berufungsgerichtes keine vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu Grunde liegt. Wie oben dargestellt, ist es auf die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht eingegangen, hat aber dann doch den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung übernommen, aber bei seiner rechtlichen Beurteilung wesentliche Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag wieder ausgeklammert, so insbesondere dass er auch in den Monaten Mai bis Oktober Revisions-, Montage- und Holzfällerarbeiten durchführte oder dass es Jahre gab, in denen überhaupt keine Bau- und Maurertätigkeiten angefallen sind. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist unter anderem dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungs- und Tatsachenrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Rechberger/Kodek, ZPO § 503 Rz 3 mwN).Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) macht die beklagte Partei im Ergebnis zutreffend geltend, dass dem Urteil des Berufungsgerichtes keine vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu Grunde liegt. Wie oben dargestellt, ist es auf die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zur unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht eingegangen, hat aber dann doch den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung übernommen, aber bei seiner rechtlichen Beurteilung wesentliche Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag wieder ausgeklammert, so insbesondere dass er auch in den Monaten Mai bis Oktober Revisions-, Montage- und Holzfällerarbeiten durchführte oder dass es Jahre gab, in denen überhaupt keine Bau- und Maurertätigkeiten angefallen sind. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist unter anderem dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungs- und Tatsachenrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Es trifft nämlich nicht zu, dass die erstgerichtlichen Feststellungen über die Tätigkeit des Klägers aus rechtlichen Gründen ohne Belang seien. Insoweit ist auch die Rechtsrüge der beklagten Partei begründet:
Wurde - wie hier - eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach § 256 ASVG aF befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des § 255 ASVG oder berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17, 8/46). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit und keinen neuen Stichtag im Sinne des § 223 Abs 2 ASVG aus (SSV-NF 8/46, 10/98 ua, zuletzt 10 ObS 17/99v); dieser ist daher weiterhin der 1. 6. 1994 (Bescheid vom 12. 7. 1994 über die Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 1994 bis 31. 3. 1996).Wurde - wie hier - eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 256, ASVG aF befristet gewährt, so hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG oder berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17, 8/46). Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität bzw Berufsunfähigkeit keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit und keinen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG aus (SSV-NF 8/46, 10/98 ua, zuletzt 10 ObS 17/99v); dieser ist daher weiterhin der 1. 6. 1994 (Bescheid vom 12. 7. 1994 über die Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension ab 1. 6. 1994 bis 31. 3. 1996).
Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, war der Kläger als Stationsleiter einer Liftanlage mangels Ausübung einer Angestelltentätigkeit im Sinne des § 1 AngG lediglich Vertragsangestellter (Angestellter "ex contractu"). Seine Berufsunfähigkeit ist daher nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des § 255 ASVG zu beurteilen (stRspr seit SSV-NF 2/57, insbes. SSV-NF 3/2). Da der Beruf eines Stationsleiters einer Liftanlage einem ungelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG entspricht, ist also ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Maurer besitzt, ob er also "überwiegend" in seinem erlernten Beruf tätig war (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend in diesem Sinne gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1. 6. 1994 ausgeübt wurden (vgl etwa SSV-NF 6/73, 12/76). Das Erstgericht hat weder die Zahl der Beitragsmonate in diesem Beobachtungszeitraum noch die Zahl jener Monate festgestellt, in denen der Kläger die Berufstätigkeit eines Maurers ausgeübt hat, es hat lediglich aus verschiedenen Umständen, vor allem wohl weil es Jahre gab, in denen überhaupt keine oder nur eingeschränkt Maurerarbeiten anfielen und der Kläger auch sonst andere Arbeiten wie Revisions-, Montage- und Holzschlägerungsarbeiten verrichten musste, den Schluss gezogen, dass die Tätigkeiten als Stationsleiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurden, nicht aber die als Maurer. Das Berufungsgericht hat dazu überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern diese aus rechtlichen Gründen für belanglos gehalten. Seine Ansicht, dass der Kläger, der (wie bereits gesagt) als Stationsleiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, regelmäßig auch in den Monaten November bis April zu Maurertätigkeiten verpflichtet gewesen sei und mit solchen rechnen habe müssen, wurde übrigens weder von den Parteien behauptet noch vom Erstgericht festgestellt.Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, war der Kläger als Stationsleiter einer Liftanlage mangels Ausübung einer Angestelltentätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AngG lediglich Vertragsangestellter (Angestellter "ex contractu"). Seine Berufsunfähigkeit ist daher nach den analog anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen (stRspr seit SSV-NF 2/57, insbes. SSV-NF 3/2). Da der Beruf eines Stationsleiters einer Liftanlage einem ungelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG entspricht, ist also ausschlaggebend, ob der Kläger Berufsschutz als Maurer besitzt, ob er also "überwiegend" in seinem erlernten Beruf tätig war (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG). Als überwiegend in diesem Sinne gelten solche erlernten oder angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1. 6. 1994 ausgeübt wurden vergleiche etwa SSV-NF 6/73, 12/76). Das Erstgericht hat weder die Zahl der Beitragsmonate in diesem Beobachtungszeitraum noch die Zahl jener Monate festgestellt, in denen der Kläger die Berufstätigkeit eines Maurers ausgeübt hat, es hat lediglich aus verschiedenen Umständen, vor allem wohl weil es Jahre gab, in denen überhaupt keine oder nur eingeschränkt Maurerarbeiten anfielen und der Kläger auch sonst andere Arbeiten wie Revisions-, Montage- und Holzschlägerungsarbeiten verrichten musste, den Schluss gezogen, dass die Tätigkeiten als Stationsleiter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt wurden, nicht aber die als Maurer. Das Berufungsgericht hat dazu überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern diese aus rechtlichen Gründen für belanglos gehalten. Seine Ansicht, dass der Kläger, der (wie bereits gesagt) als Stationsleiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, regelmäßig auch in den Monaten November bis April zu Maurertätigkeiten verpflichtet gewesen sei und mit solchen rechnen habe müssen, wurde übrigens weder von den Parteien behauptet noch vom Erstgericht festgestellt.
Da die Frage des Berufsschutzes nach wie vor ungeklärt ist und das Berufungsgericht - anders als das Erstgericht - entsprechende Feststellungen zur Beurteilung des Überwiegens der Tätigkeiten im Sinne des § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG zu Unrecht nicht für erforderlich hielt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.Da die Frage des Berufsschutzes nach wie vor ungeklärt ist und das Berufungsgericht - anders als das Erstgericht - entsprechende Feststellungen zur Beurteilung des Überwiegens der Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG zu Unrecht nicht für erforderlich hielt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.