Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, mißverständlich oder unvollständig ist (Koziol/Welser, Grundriß9 16 f). Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung (Koziol/Welser aaO 21 mwN).
Das Wort Ehe und dessen Bedeutung im § 258 Abs 2 Z 2 lit c ASVG ist weder mehrdeutig noch mißverständlich, sodaß darin bereits der äußerste mögliche Wortsinn zum Ausdruck kommt und nicht durch Interpretation überschritten werden kann. Es käme lediglich eine "Lückenfüllung" in Betracht (Koziol/Welser aaO 21). Eine Gesetzeslücke ist aber nur gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, also wenn die Norm gemessen an ihrer Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre und ihre Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 7; DRdA 1994/23). Bei der "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich getroffene Bestimmungen im Einzelfall als nicht anwendbar. § 258 Abs 2 Z 2 lit c ASVG regelt die Frage nicht, ob auch Zeiten einer Lebensgemeinschaft in die erforderliche 10-jährige Ehedauer einzubeziehen sind. Der im Gesetz nicht angeführte Fall einer Lebensgemeinschaft ist aber vom Gesetzgeber nach der Teleologie des Gesetzes bewußt nicht geregelt worden, so daß es an einer Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung fehlt (DRdA 1994/23 mwN).Das Wort Ehe und dessen Bedeutung im Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, ASVG ist weder mehrdeutig noch mißverständlich, sodaß darin bereits der äußerste mögliche Wortsinn zum Ausdruck kommt und nicht durch Interpretation überschritten werden kann. Es käme lediglich eine "Lückenfüllung" in Betracht (Koziol/Welser aaO 21). Eine Gesetzeslücke ist aber nur gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müßte, also wenn die Norm gemessen an ihrer Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre und ihre Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 7,; DRdA 1994/23). Bei der "echten" Lücke erweisen sich ausdrücklich getroffene Bestimmungen im Einzelfall als nicht anwendbar. Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, ASVG regelt die Frage nicht, ob auch Zeiten einer Lebensgemeinschaft in die erforderliche 10-jährige Ehedauer einzubeziehen sind. Der im Gesetz nicht angeführte Fall einer Lebensgemeinschaft ist aber vom Gesetzgeber nach der Teleologie des Gesetzes bewußt nicht geregelt worden, so daß es an einer Möglichkeit einer ergänzenden Rechtsfindung fehlt (DRdA 1994/23 mwN).
Nur die im ASVG (§ 123) als nahe Angehörige eingestuften Ehegatten, sollen nach dem Zweck und Wortlaut des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenpension haben. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Witwenpension daher nur auf die von der Rechtsordnung allgemein mit ganz wenigen Ausnahmen anerkannte und sohin dem Regelfall entsprechende Familiengemeinschaft der Ehe an. Davon unterscheidet sich aber eine Lebensgemeinschaft soweit, daß deren Gleichbehandlung mit der Ehe sachlich ungerechtfertigt wäre. Das Gesetz bietet daher keine Handhabe, die Dauer der einer Ehe vorangegangenen Lebensgemeinschaft in die Dauer der Ehe einzurechnen (Teschner in Tomandl System 7. ErgLfg, 400; so schon das in Sozialrechtssachen vor dem 1.1.1987 als Höchstgericht zuständige Oberlandesgericht Wien in SSV 14/37, 23/1; auch SSV-NF 5/112), noch auf die Gründe bedacht zu nehmen, die eine frühere Eheschließung verhindert haben.Nur die im ASVG (Paragraph 123,) als nahe Angehörige eingestuften Ehegatten, sollen nach dem Zweck und Wortlaut des Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwenpension haben. Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Witwenpension daher nur auf die von der Rechtsordnung allgemein mit ganz wenigen Ausnahmen anerkannte und sohin dem Regelfall entsprechende Familiengemeinschaft der Ehe an. Davon unterscheidet sich aber eine Lebensgemeinschaft soweit, daß deren Gleichbehandlung mit der Ehe sachlich ungerechtfertigt wäre. Das Gesetz bietet daher keine Handhabe, die Dauer der einer Ehe vorangegangenen Lebensgemeinschaft in die Dauer der Ehe einzurechnen (Teschner in Tomandl System 7. ErgLfg, 400; so schon das in Sozialrechtssachen vor dem 1.1.1987 als Höchstgericht zuständige Oberlandesgericht Wien in SSV 14/37, 23/1; auch SSV-NF 5/112), noch auf die Gründe bedacht zu nehmen, die eine frühere Eheschließung verhindert haben.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.