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Rechtssatz RS0085158×

Rechtssatz RS0085158

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085158

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Rechtssatz

Die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten (im Sinne eines eheähnlichen Zustandes, nach dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten) eröffnet nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 276/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 276/90
    Veröff: SSV-NF 4/115
  • 10 ObS 297/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 297/91
    Veröff: JBl 1992,268 = SSV-NF 5/112
  • 10 ObS 262/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 262/94
  • 10 ObS 174/10a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 174/10a
    Auch
  • 10 ObS 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 16/14x
  • 10 ObS 132/16h
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 132/16h
  • 10 ObS 118/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 ObS 118/23k
    Beisatz: Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ iSd lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, dh ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft. (T1)
    Beisatz: Hier: Außereheliche Lebensgemeinschaft nach bosnischem Recht ist der eingetragenen Partnerschaft funktionell nicht gleichwertig iSd § 27a IPRG und begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2)
  • 10 ObS 39/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
    Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T3)
  • 10 ObS 80/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 80/24y
    nur T1

Schlagworte

Lebensgemeinschaft, außerehelich, eingetragene Partnerschaft, Witwenpension

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_003