Begründung:
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach der durch die 32. ASVG-Nov geschaffenen Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 400/89 (= SSV-NF 3/161) näher begründet hat, kann bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg zum Geldinstitut zur Behebung des unbar überwiesenen Entgeltes kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; spätere weitere Wege des Arbeitnehmers zum Geldinstitut sind somit vom Unfallversicherungsschutz nicht mehr umfasst.Nach der durch die 32. ASVG-Nov geschaffenen Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 ObS 400/89 (= SSV-NF 3/161) näher begründet hat, kann bei einem Arbeitnehmer, der nach erfolgter monatlicher Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze beheben kann, nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, unter Versicherungsschutz stehen. Wird vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Der unter Unfallversicherungsschutz stehende Weg zum Geldinstitut zur Behebung des unbar überwiesenen Entgeltes kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden; spätere weitere Wege des Arbeitnehmers zum Geldinstitut sind somit vom Unfallversicherungsschutz nicht mehr umfasst.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde bereits am 14. 8. 2000 vom Gehaltskonto des Klägers eine Barauszahlung in Höhe von EUR 63,34 (richtig: EUR 36,34 = S 500,--) getätigt, wobei dieser Betrag dem Kläger persönlich am Bankschalter seines Geldinstitutes bar ausbezahlt wurde. Dem Kläger wäre es daher bei dieser Barbehebung möglich gewesen, sein gesamtes Entgelt zu beheben. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Weg des Klägers am Unfallstag (26. 8. 2000) zu seinem Geldinstitut, um dort über einen Bankomaten eine weitere Geldbehebung vorzunehmen, sei nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden, weil es sich dabei nicht um den ersten Weg im Sinne der oben dargelegten Erwägungen gehandelt habe, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.