Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgeltes zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Entgeltes und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Diese Bestimmung wurde durch die 32. ASVG-Novelle geschaffen. In den Erläuterungen (181 BlgNR 14.GP, 71) wird dazu ausgeführt, daß nach den einschlägigen Bestimmungen der 28. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. der 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle für die Bundesbediensteten die gesetzliche Verpflichtung zur unbaren Gehaltsauszahlung normiert worden sei. Da dadurch die öffentlichen Bediensteten bzw. Vertragsbediensteten verpflichtet worden seien, ein Gehaltskonto bei einem Geldinstitut zu eröffnen, ergebe sich das Problem des Versicherungsschutzes für Unfälle, die sich auf dadurch notwendig werdenden Wegen ereigneten. Im Bereich der Privatwirtschaft bestehe zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur unbaren Gehaltsauszahlung, die Eröffnung von Gehaltskonten in diesem Zusammenhang sei jedoch weit verbreitet, sodaß eine ausdrückliche Regelung dringend erforderlich erscheine.Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgeltes zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Entgeltes und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung ereignen. Diese Bestimmung wurde durch die 32. ASVG-Novelle geschaffen. In den Erläuterungen (181 BlgNR 14.GP, 71) wird dazu ausgeführt, daß nach den einschlägigen Bestimmungen der 28. Gehaltsgesetz-Novelle bzw. der 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle für die Bundesbediensteten die gesetzliche Verpflichtung zur unbaren Gehaltsauszahlung normiert worden sei. Da dadurch die öffentlichen Bediensteten bzw. Vertragsbediensteten verpflichtet worden seien, ein Gehaltskonto bei einem Geldinstitut zu eröffnen, ergebe sich das Problem des Versicherungsschutzes für Unfälle, die sich auf dadurch notwendig werdenden Wegen ereigneten. Im Bereich der Privatwirtschaft bestehe zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur unbaren Gehaltsauszahlung, die Eröffnung von Gehaltskonten in diesem Zusammenhang sei jedoch weit verbreitet, sodaß eine ausdrückliche Regelung dringend erforderlich erscheine.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage nicht erweitern, sondern nur eine Klarstellung durch die ausdrückliche Regelung vornehmen wollte, denn das Oberlandesgericht Wien hatte als Höchstgericht den Unfallversicherungsschutz auf Wegen, die zum Lohnempfang nicht an der Arbeitsstätte vorgenommen wurden, als im ursächlichen Zusammenhang mit der die Unfallversicherung begründenden Beschäftigung stehend, schon bisher bejaht (SSV 14/40 ua). Es sollten daher nur jene Wege unter Unfallversicherungsschutz stehen, die der Versicherte deshalb zu seinem Kreditinstitut unternehmen muß, weil ihm das jeweilige Entgelt nicht bar ausbezahlt, sondern auf sein Gehaltskonto überwiesen wird.
Geht man von diesem Grundgedanken des Gesetzes aus, dann liegt kein Unfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 8 ASVG vor.Geht man von diesem Grundgedanken des Gesetzes aus, dann liegt kein Unfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG vor.
Geschützt ist nur ein Weg zur Verfügung über jenes Konto, auf welches das Arbeitsentgelt vom Dienstgeber unbar überwiesen wurde. Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben, kann auch nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat unter Versicherungsschutz stehen (vgl auch Tomandl, das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 27). Wird nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG "auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgeltes verbundenen Weg zum Zwecke der Behebung des Entgeltes" (Singular). Eine andere Auslegung würde schließlich zu einer Besserstellung jener Dienstnehmer, die ihr Entgelt auf ein Lohnkonto erhalten gegenüber jenen führen, denen im Betrieb der Lohn bar ausbezahlt wird. Unter Unfallversicherungsschutz stehen daher nur der erste Weg zum Kreditinstitut um über das unbar überwiesene Entgelt zu verfügen sowie allenfalls vorangegangene erfolglose Wege die in dieser Absicht unternommen wurden, sofern der Versicherte der begründeten Ansicht sein konnte, das Entgelt sei bereits auf sein Konto überwiesen.Geschützt ist nur ein Weg zur Verfügung über jenes Konto, auf welches das Arbeitsentgelt vom Dienstgeber unbar überwiesen wurde. Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben, kann auch nur der erste Weg, der die (wenn auch nur teilweise) Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat unter Versicherungsschutz stehen vergleiche auch Tomandl, das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 27). Wird nicht über das gesamte Entgelt verfügt, dann liegen die Überlegungen über Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Entgeltzahlung. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG "auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgeltes verbundenen Weg zum Zwecke der Behebung des Entgeltes" (Singular). Eine andere Auslegung würde schließlich zu einer Besserstellung jener Dienstnehmer, die ihr Entgelt auf ein Lohnkonto erhalten gegenüber jenen führen, denen im Betrieb der Lohn bar ausbezahlt wird. Unter Unfallversicherungsschutz stehen daher nur der erste Weg zum Kreditinstitut um über das unbar überwiesene Entgelt zu verfügen sowie allenfalls vorangegangene erfolglose Wege die in dieser Absicht unternommen wurden, sofern der Versicherte der begründeten Ansicht sein konnte, das Entgelt sei bereits auf sein Konto überwiesen.
Da der Oberste Gerichtshof zum Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG bisher noch nicht Stellung genommen hat, und es sich dabei um eine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG handelt, konnte der klagenden Partei die Hälfte der verzeichneten Revisionskosten zugesprochen werden (SSV-NF 1/66).Da der Oberste Gerichtshof zum Umfang des Versicherungsschutzes gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 8, ASVG bisher noch nicht Stellung genommen hat, und es sich dabei um eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG handelt, konnte der klagenden Partei die Hälfte der verzeichneten Revisionskosten zugesprochen werden (SSV-NF 1/66).