Rechtssatz RS0084710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084710
Entscheidungsdatum
19.01.2021
Rechtssatz
Nur der erste Weg zum Kreditinstitut, der die - wenn auch nur teilweise - Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, steht unter Versicherungsschutz, da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben. Die übrigen Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen und Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 400/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 400/89
Veröff: SZ 62/211 = RZ 1990/101 S 234 = SSV-NF 3/161
- 10 ObS 70/04y
Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 70/04y
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, aufgrund einer fast gänzlichen Erblindung ein leichtes Opfer für kriminelle Angriffe darzustellen. (T1)
- 10 ObS 132/20i
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 132/20i
Beisatz: Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2021/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084710
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00400_8900000_002