Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt daher, anzumerken, dass die Lösung der Frage, ob die Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten in der Lage ist, ebenso wie der Umstand, ob zur Lösung dieser Frage neben den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen auch die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen und eines berufskundlichen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin die unterlassene Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen und eines berufskundlichen Sachverständigen schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 13/61, 7/74 mwN).Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Es genügt daher, anzumerken, dass die Lösung der Frage, ob die Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten in der Lage ist, ebenso wie der Umstand, ob zur Lösung dieser Frage neben den vom Erstgericht aufgenommenen Beweisen auch die Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen und eines berufskundlichen Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Abgesehen davon hat die Klägerin die unterlassene Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen und eines berufskundlichen Sachverständigen schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 13/61, 7/74 mwN).
Soweit unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktausschließenden Krankenstandsdauer) geltend gemacht werden, ist der Revisionswerberin zwar einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 10/14 mwN ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Dabei ist allerdings ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua). Nach der Aktenlage bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen und darüber zu erwarten hätte. Die Klägerin wurde von insgesamt drei medizinischen Sachverständigen untersucht. Von diesen wurden in der Folge schriftliche Gutachten erstellt, ohne dass aus diesen Gutachten entsprechende Tatumstände hervorgekommen wären, dass aus medizinischer Sicht mit solchen überlangen Krankenständen gerechnet werden müsste (10 ObS 356/97v mwN ua).Soweit unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) Feststellungsmängel (im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktausschließenden Krankenstandsdauer) geltend gemacht werden, ist der Revisionswerberin zwar einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 10/14 mwN ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Dabei ist allerdings ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua). Nach der Aktenlage bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen und darüber zu erwarten hätte. Die Klägerin wurde von insgesamt drei medizinischen Sachverständigen untersucht. Von diesen wurden in der Folge schriftliche Gutachten erstellt, ohne dass aus diesen Gutachten entsprechende Tatumstände hervorgekommen wären, dass aus medizinischer Sicht mit solchen überlangen Krankenständen gerechnet werden müsste (10 ObS 356/97v mwN ua).
Gegen die zutreffende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zur begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG wird in der Revision nichts vorgebracht. Die Vorinstanzen haben das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen.Gegen die zutreffende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zur begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG wird in der Revision nichts vorgebracht. Die Vorinstanzen haben das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Soweit die Revisionswerberin die Ansicht vertritt, die Vorinstanzen hätten auch prüfen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegeben seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG ist, dass der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat; davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der maßgebliche bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 20. 12. 1999 ausschließlich den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 ASVG ablehnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung irrtümlich von einer Ablehnung des von der Klägerin gleichzeitig gestellten Antrages auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG durch den angefochtenen Bescheid ausging. Ein (ausschließlich) über einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension absprechender Bescheid bildet jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 253d ASVG (SSV-NF 9/31, 11/74, 13/84, 13/149 mwN ua). Folgerichtig richtet sich auch das Klagebegehren ausschließlich auf die Gewährung einer Invaliditätspension, nicht jedoch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend haben auch die Vorinstanzen zutreffend lediglich über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgesprochen.Voraussetzung für eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG ist, dass der Versicherungsträger (außer im Falle der Säumnisklage) über diesen Anspruch bescheidmäßig abgesprochen hat; davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der maßgebliche bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 20. 12. 1999 ausschließlich den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, ASVG ablehnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beklagte Partei in ihrer Klagebeantwortung irrtümlich von einer Ablehnung des von der Klägerin gleichzeitig gestellten Antrages auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG durch den angefochtenen Bescheid ausging. Ein (ausschließlich) über einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension absprechender Bescheid bildet jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine Grundlage für eine Entscheidung über einen Anspruch nach Paragraph 253 d, ASVG (SSV-NF 9/31, 11/74, 13/84, 13/149 mwN ua). Folgerichtig richtet sich auch das Klagebegehren ausschließlich auf die Gewährung einer Invaliditätspension, nicht jedoch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend haben auch die Vorinstanzen zutreffend lediglich über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgesprochen.
Nach der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei bisher über den von der Klägerin am 23. 9. 1999 ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG nicht entschieden hat. In diesem Fall stünde der Klägerin die Säumnisklage noch immer offen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG).Nach der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei bisher über den von der Klägerin am 23. 9. 1999 ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 253 d, ASVG nicht entschieden hat. In diesem Fall stünde der Klägerin die Säumnisklage noch immer offen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG).
Das Berufungsgericht hat jedenfalls zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zu prüfen sind. Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.