Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Berufungsgericht von einer Beweisergänzung Gebrauch macht, ist eine ausschließliche Frage der im Revisionsverfahren einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen Anleitungs- und Belehrungspflicht des in erster Instanz unvertretenen Klägers wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel gerügt und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden (10 ObS 217/95).Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dies bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Berufungsgericht von einer Beweisergänzung Gebrauch macht, ist eine ausschließliche Frage der im Revisionsverfahren einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen Anleitungs- und Belehrungspflicht des in erster Instanz unvertretenen Klägers wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel gerügt und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden (10 ObS 217/95).
In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer behaupteten und zu erwartenden Krankenstandsdauer von über 7 Wochen geltend gemacht, welche den Ausschluß des Klägers vom Arbeitsmarkt bedingten (vgl SSV-NF 10/14 mwN). Die in der Berufung hiezu vorgelegten Urkunden verstießen allerdings einerseits gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h), und betrafen andererseits einen Zeitraum erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz (16.10.1996 - ON 23), nämlich einen Krankenhausaufenthalt vom Jänner 1997. Umstände, die vor diesem maßgeblichen Datum eine Erörterung und Feststellung zu erwartender Krankenstände indizierten, lagen jedoch nach der Aktenlage nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Der Kläger wurde von insgesamt drei medizinischen Sachverständigen untersucht; von diesen wurden in der Folge drei schriftliche Gutachten samt mündlichen Erörterungen erstattet, ohne daß auch aus diesen Gutachten entsprechende Tatumstände hervorgekommen wären, daß aus medizinischer Sicht mit solchen überlangen Krankenständen gerechnet werden müßte (10 ObS 297/97t).In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel im Zusammenhang mit einer behaupteten und zu erwartenden Krankenstandsdauer von über 7 Wochen geltend gemacht, welche den Ausschluß des Klägers vom Arbeitsmarkt bedingten vergleiche SSV-NF 10/14 mwN). Die in der Berufung hiezu vorgelegten Urkunden verstießen allerdings einerseits gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45, 8/60, 10 ObS 215/97h), und betrafen andererseits einen Zeitraum erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz (16.10.1996 - ON 23), nämlich einen Krankenhausaufenthalt vom Jänner 1997. Umstände, die vor diesem maßgeblichen Datum eine Erörterung und Feststellung zu erwartender Krankenstände indizierten, lagen jedoch nach der Aktenlage nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Der Kläger wurde von insgesamt drei medizinischen Sachverständigen untersucht; von diesen wurden in der Folge drei schriftliche Gutachten samt mündlichen Erörterungen erstattet, ohne daß auch aus diesen Gutachten entsprechende Tatumstände hervorgekommen wären, daß aus medizinischer Sicht mit solchen überlangen Krankenständen gerechnet werden müßte (10 ObS 297/97t).
Gegen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zur begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG wird in der Revision nichts vorgebracht. Ausführungen hiezu durch den Obersten Gerichtshof sind daher entbehrlich.Gegen die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zur begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG wird in der Revision nichts vorgebracht. Ausführungen hiezu durch den Obersten Gerichtshof sind daher entbehrlich.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.