Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach § 115 Abs 1 Z 2 GSVG sind als Beitragszeiten anzusehen Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz (HKAUG) BGBl 1953/115 idF BGBl 1955/188 bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind. Nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind, als Ersatzzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und 2 und § 3 Abs 3 und 4, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat ... Für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später sechs Monate an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt; ... Zeiten dieser Art gelten jedoch nach § 116 Abs 3 GSVG nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sind als Beitragszeiten anzusehen Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz (HKAUG) BGBl 1953/115 in der Fassung BGBl 1955/188 bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind. Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind, als Ersatzzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 3, Absatz 3 und 4, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte und während derer der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat ... Für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später sechs Monate an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt; ... Zeiten dieser Art gelten jedoch nach Paragraph 116, Absatz 3, GSVG nur dann als Ersatzzeiten, wenn sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches aus einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt haben.
Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs 1 GSVG werden nach dessen Abs 5 nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Abs 1 in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt. Nach § 2 Abs 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz eins, GSVG werden nach dessen Absatz 5, nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Absatz eins, in einem Kalendermonat nicht während des vollen Monates gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt. Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 2. die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind; ...1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; 2. die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind; ...
Die im § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bezogenen Bestimmungen des § 3 Abs 3 und 4 leg cit beziehen sich auf die Teilversicherung von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen in der Pensionsversicherung, denen die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht angehört hat. Nach § 6 Abs 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Aus der zitierten Gesetzeslage ist für den vorliegenden Fall abzuleiten:Die im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezogenen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 leg cit beziehen sich auf die Teilversicherung von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen in der Pensionsversicherung, denen die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht angehört hat. Nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Aus der zitierten Gesetzeslage ist für den vorliegenden Fall abzuleiten:
Die Zeit vom 26. November 1951 bis 12. Juli 1955 kann schon deshalb keinerlei Beitragszeit im Sinne des § 115 Abs 1 Z 2 GSVG sein, weil dafür - wie die Klägerin in der Tagsatzung vom 4. Dezember 1987 selbst ausgesagt hat - keine Beiträge entrichtet worden sind (Protokoll-ON 21 Protokoll-Seite 5 AS 75). Die Zeiten vom 26. bis 30. November 1951 sowie vom 1. bis 12. Juli 1955 können schon deshalb nicht als Ersatzzeiten im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG gelten, weil als solche nur volle Kalendermonate gezählt werden.Die Zeit vom 26. November 1951 bis 12. Juli 1955 kann schon deshalb keinerlei Beitragszeit im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sein, weil dafür - wie die Klägerin in der Tagsatzung vom 4. Dezember 1987 selbst ausgesagt hat - keine Beiträge entrichtet worden sind (Protokoll-ON 21 Protokoll-Seite 5 AS 75). Die Zeiten vom 26. bis 30. November 1951 sowie vom 1. bis 12. Juli 1955 können schon deshalb nicht als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gelten, weil als solche nur volle Kalendermonate gezählt werden.
Die verbleibende Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 30. Juni 1955 könnte nur dann als Ersatzzeit nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG gelten, wenn es sich dabei um die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft gehandelt hätte, während der die Klägerin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hätte. Selbst wenn man die letztgenannte Voraussetzung annehme, müßten die ersten beiden Voraussetzungen aus folgenden Gründen verneint werden:Die verbleibende Zeit vom 1. Dezember 1951 bis 30. Juni 1955 könnte nur dann als Ersatzzeit nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gelten, wenn es sich dabei um die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft gehandelt hätte, während der die Klägerin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hätte. Selbst wenn man die letztgenannte Voraussetzung annehme, müßten die ersten beiden Voraussetzungen aus folgenden Gründen verneint werden:
Aus dem Bescheid der MA 59-Marktamt im selbständigen Wirkungsbereich vom 10. März 1952, MA 59-R 182/52, und aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den IV./V. Bezirk im staatlichen Wirkungsbereich vom 25. März 1952, MBA IV/V-R 80/52, RegZl 1256/g/IV/V, ergibt sich, daß der Klägerin mit dem ersten Bescheid der Marktstand 445 auf dem Naschmarkt zur Ausübung des Kleinhandels mit Obst und Gemüse als Geschäftsführerin für die Dauer der Abwesenheit des L.R. zugewiesen wurde und daß mit dem zweiten Bescheid die Bestellung der Klägerin als Stellvertreter (Geschäftsführer) für das von L.R. im Standort Wien 4 Naschmarktstand 445 betriebene Gewerbe Einzelhandel mit Obst und Gemüse, unter Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 13 d Abs 2 GewO und daher beschränkt auf den genannten Standort gemäß § 3 Abs 1, § 55 GewO zur Kenntnis genommen wurde.Aus dem Bescheid der MA 59-Marktamt im selbständigen Wirkungsbereich vom 10. März 1952, MA 59-R 182/52, und aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch vier./V. Bezirk im staatlichen Wirkungsbereich vom 25. März 1952, MBA IV/V-R 80/52, RegZl 1256/g/IV/V, ergibt sich, daß der Klägerin mit dem ersten Bescheid der Marktstand 445 auf dem Naschmarkt zur Ausübung des Kleinhandels mit Obst und Gemüse als Geschäftsführerin für die Dauer der Abwesenheit des L.R. zugewiesen wurde und daß mit dem zweiten Bescheid die Bestellung der Klägerin als Stellvertreter (Geschäftsführer) für das von L.R. im Standort Wien 4 Naschmarktstand 445 betriebene Gewerbe Einzelhandel mit Obst und Gemüse, unter Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 13, d Absatz 2, GewO und daher beschränkt auf den genannten Standort gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 55, GewO zur Kenntnis genommen wurde.
§ 55 der damals geltenden Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 RGBl 227 lautete in der damaligen Fassung:Paragraph 55, der damals geltenden Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 RGBl 227 lautete in der damaligen Fassung:
"(1) Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) ausüben oder dasselbe verpachten...
(2) Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter muß immer gleich dem Gewerbeinhaber selbst, die für den selbständigen Betrieb des betreffenden Gewerbes erforderlichen Eigenschaften besitzen. Der Wohnsitz des Stellvertreters (Geschäftsführers) muß derart gelegen sein, daß die Möglichkeit der entsprechenden Betätigung im Gewerbebetrieb gesichert ist. Es ist daher bei freien, gebundenen und handwerksmäßigen Gewerben der Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter von dem Gewerbeinhaber der Gewerbebehörde anzuzeigen... Wenn es sich um ein an den Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe handelt, gelten sinngemäß die Vorschriften des § 13 c ... Damit ist klargestellt, daß die Klägerin damals keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, weil sie diese Tätigkeit nicht auf eigene Rechnung und Gefahr ausübte, sondern gewerberechtlich als Stellvertreter (Geschäftsführer), zivilrechtlich als gerichtlich bestellte und daher dem Gericht verantwortliche Abwesenheitskuratorin des verschollenen Gewerbeberechtigten L.R.(2) Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter muß immer gleich dem Gewerbeinhaber selbst, die für den selbständigen Betrieb des betreffenden Gewerbes erforderlichen Eigenschaften besitzen. Der Wohnsitz des Stellvertreters (Geschäftsführers) muß derart gelegen sein, daß die Möglichkeit der entsprechenden Betätigung im Gewerbebetrieb gesichert ist. Es ist daher bei freien, gebundenen und handwerksmäßigen Gewerben der Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter von dem Gewerbeinhaber der Gewerbebehörde anzuzeigen... Wenn es sich um ein an den Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe handelt, gelten sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 13, c ... Damit ist klargestellt, daß die Klägerin damals keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, weil sie diese Tätigkeit nicht auf eigene Rechnung und Gefahr ausübte, sondern gewerberechtlich als Stellvertreter (Geschäftsführer), zivilrechtlich als gerichtlich bestellte und daher dem Gericht verantwortliche Abwesenheitskuratorin des verschollenen Gewerbeberechtigten L.R.
Als Abwesenheitskuratorin hatte die Klägerin unter anderem das übernommene Vermögen des Abwesenden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten und für ihr Verschulden zu haften (§ 282 iVm § 228 ABGB aF), in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten und welche von größerer Wichtigkeit waren, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vorzunehmen, so daß sie unter anderem das Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung weder fortsetzen noch aufheben konnte (§ 282 iVm dem durch Art I Z 40 KindG aufgehobenen § 233 ABGB), und dem Gericht über die ihr anvertraute Verwaltung Rechnung zu legen (§ 282 iVm § 238 ABGB aF).Als Abwesenheitskuratorin hatte die Klägerin unter anderem das übernommene Vermögen des Abwesenden mit aller Aufmerksamkeit eines redlichen und fleißigen Hausvaters zu verwalten und für ihr Verschulden zu haften (Paragraph 282, in Verbindung mit Paragraph 228, ABGB aF), in allen Geschäften, welche nicht zu dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörten und welche von größerer Wichtigkeit waren, nichts ohne gerichtliche Einwilligung vorzunehmen, so daß sie unter anderem das Gewerbe ohne gerichtliche Genehmigung weder fortsetzen noch aufheben konnte (Paragraph 282, in Verbindung mit dem durch Artikel römisch eins, Ziffer 40, KindG aufgehobenen Paragraph 233, ABGB), und dem Gericht über die ihr anvertraute Verwaltung Rechnung zu legen (Paragraph 282, in Verbindung mit Paragraph 238, ABGB aF).
Deshalb wurde die Klägerin zB im Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. November 1951, 8 P 457/48-7, mit dem sie zur Abwesenheitskuratorin bestellt wurde, aufgefordert, binnen vier Monaten über den Geschäftsgang zu berichten.
Deshalb erklärte die Marktamtsleitung Naschmarkt am selben Tag, daß der Klägerin der Naschmarktstand 445 des vermißten L.R. zugewiesen werde, wenn die entsprechende Gewerbeberechtigung und die Zustimmung des zuständigen Kuratorgerichtes erfolge. Die Klägerin war aber in der fraglichen Zeit auch nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Nach § 3 Abs 2 des HandelskammerG (HKG) BGBl 1946/182 in der damals geltenden Fassung waren Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt waren. Es handelte sich daher um eine Zwangsmitgliedschaft, die unabhängig von Erklärungen auch der Kammer nur vorlag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Daß Erklärungen der Kammer keine rechtsbegründende Wirkung hatten, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Handelskammermitgliedergesetzes (HMG) BGBl 1947/161. Nach § 2 Abs 1 Satz 2 leg cit hatten die Landeskammern den Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle bilden jedoch die Eintragungen des Katasters keinen Beweis über den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung (zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit). Im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen war daher in der fraglichen Zeit immer nur der verschollene L.R., aber nicht die Klägerin als seine gewerberechtliche Stellvertreterin (Geschäftsführerin) und zivilrechtliche Abwesenheitskuratorin zum selbständigen Betrieb einer Unternehmung des Handels berechtigt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Weil es nach den zitierten Bestimmungen sowohl für die Begründung der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens ankommt, wurde die fragliche Zeit vom Berufungsgericht auf Grund des zu dieser Beurteilung ausreichend festgestellten Sachverhaltes ohne Rechtsirrtum nicht als Versicherungszeit nach dem GSVG gewertet. Daß L.R. mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. April 1955, 48 T 785/54-10, für tot erklärt und der 31. Juli 1944 als der Tag des vermuteten Todes angegeben wurde, begründet zwar nach § 9 Abs 1 und 4 TEG die Vermutung, daß der Verschollene am Ende dieses Tages gestorben ist, ändert aber nichts an den obigen Ausführungen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, des HandelskammerG (HKG) BGBl 1946/182 in der damals geltenden Fassung waren Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offene Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt waren. Es handelte sich daher um eine Zwangsmitgliedschaft, die unabhängig von Erklärungen auch der Kammer nur vorlag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Daß Erklärungen der Kammer keine rechtsbegründende Wirkung hatten, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Handelskammermitgliedergesetzes (HMG) BGBl 1947/161. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 leg cit hatten die Landeskammern den Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle bilden jedoch die Eintragungen des Katasters keinen Beweis über den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung (zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit). Im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen war daher in der fraglichen Zeit immer nur der verschollene L.R., aber nicht die Klägerin als seine gewerberechtliche Stellvertreterin (Geschäftsführerin) und zivilrechtliche Abwesenheitskuratorin zum selbständigen Betrieb einer Unternehmung des Handels berechtigt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Weil es nach den zitierten Bestimmungen sowohl für die Begründung der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens ankommt, wurde die fragliche Zeit vom Berufungsgericht auf Grund des zu dieser Beurteilung ausreichend festgestellten Sachverhaltes ohne Rechtsirrtum nicht als Versicherungszeit nach dem GSVG gewertet. Daß L.R. mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29. April 1955, 48 T 785/54-10, für tot erklärt und der 31. Juli 1944 als der Tag des vermuteten Todes angegeben wurde, begründet zwar nach Paragraph 9, Absatz eins und 4 TEG die Vermutung, daß der Verschollene am Ende dieses Tages gestorben ist, ändert aber nichts an den obigen Ausführungen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.