Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (vgl insbesondere 10 Ob S 139/94 = SSV-NF 8/61 = SZ 67/117; 10 Ob S 170/94 = SSV-NF 8/74 mwN), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend vergleiche insbesondere 10 Ob S 139/94 = SSV-NF 8/61 = SZ 67/117; 10 Ob S 170/94 = SSV-NF 8/74 mwN), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) wird lediglich geltend gemacht, die Bestimmungen des § 2 Abs 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314, seien gesetzwidrig; es wird angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Aufhebungsantrag zu stellen. Dazu sieht sich der Senat jedoch aus den schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegten Gründen nicht veranlaßt. Bereits dem Gesetz, nämlich § 4 Abs 5 Z 3 (nunmehr § 4 Abs 3 Z 3 - BGBl 1995/131) BPGG ist zu entnehmen und die EinstV hat dies lediglich umgesetzt, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes anzustellen ist (zutreffend Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 185 f) und daß demnach ein Bedarf, der nur auf Verrichtungen im Rahmen der Hilfe gerichtet ist, für sich allein noch nicht das Ausmaß erreicht, das wenigstens für ein Pflegegeld der Stufe 1 erforderlich ist: nach der zit Gesetzesbestimmung darf nämlich der durch Verordnung festzulegende gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden (so auch Pfeil aaO 177), wobei nicht außer Betracht bleiben soll, daß ein Betreuungsbedarf in der Regel (also von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen stets) auch von einem Bedarf an Hilfsverrichtungen begleitet sein wird (so Gruber/Pallinger, Komentar zum BPGG 36 in Anm 6 zu § 4).Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wird lediglich geltend gemacht, die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/314, seien gesetzwidrig; es wird angeregt, beim Verfassungsgerichtshof einen diesbezüglichen Aufhebungsantrag zu stellen. Dazu sieht sich der Senat jedoch aus den schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegten Gründen nicht veranlaßt. Bereits dem Gesetz, nämlich Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, - BGBl 1995/131) BPGG ist zu entnehmen und die EinstV hat dies lediglich umgesetzt, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes anzustellen ist (zutreffend Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 185 f) und daß demnach ein Bedarf, der nur auf Verrichtungen im Rahmen der Hilfe gerichtet ist, für sich allein noch nicht das Ausmaß erreicht, das wenigstens für ein Pflegegeld der Stufe 1 erforderlich ist: nach der zit Gesetzesbestimmung darf nämlich der durch Verordnung festzulegende gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden (so auch Pfeil aaO 177), wobei nicht außer Betracht bleiben soll, daß ein Betreuungsbedarf in der Regel (also von zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen stets) auch von einem Bedarf an Hilfsverrichtungen begleitet sein wird (so Gruber/Pallinger, Komentar zum BPGG 36 in Anmerkung 6 zu Paragraph 4,).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.