Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der nach § 138 Abs 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt.Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, der nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt.
Hier steht fest, dass der Kläger wegen einer bestehenden Herzerkrankung, die auch bereits die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 30. 7. 1998 bis 27. 5. 1999 und vom 6. 8. 1999 bis 20. 10. 1999 bedingte, während welcher Zeit dem Kläger Krankengeld gewährt wurde, auch nach dem 20. 10. 1999 bis zumindest 27. 6. 2000 außer Stande war, irgendeiner Arbeit nachzugehen. Der Kläger war daher auch in der hier strittigen Zeit vom 23. 3. 2000 bis 26. 6. 2000, während welcher er Arbeitslosengeld bezog, zu keiner geregelten Arbeit in der Lage. Die Tatsache, dass dem Kläger in dieser Zeit Arbeitslosengeld gewährt wurde, begründet für das vorliegende Verfahren keine Bindung an das dort angenommene Vorliegen der Voraussetzungen für diese Leistung nach den Bestimmungen des AlVG; die Frage, ob beim Kläger in der fraglichen Zeit Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bestand, ist vielmehr im vorliegenden Verfahren unabhängig von den Ergebnissen des nach dem AlVG geführten Verfahrens zu prüfen.
Gemäß § 139 Abs 3 ASVG werden dann, wenn nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß § 139 Abs 4 ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Versicherte die dort genannten Versicherungszeiten erworben hat. Aus § 139 Abs 3 ASVG kann für den Standpunkt des Klägers schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil er nur den Fall regelt, dass vor Ablauf der Höchstdauer ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht, der Kläger die Höchstdauer des Bezuges unstrittig bereits ausgeschöpft hatte.Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ASVG werden dann, wenn nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß Paragraph 139, Absatz 4, ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Versicherte die dort genannten Versicherungszeiten erworben hat. Aus Paragraph 139, Absatz 3, ASVG kann für den Standpunkt des Klägers schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil er nur den Fall regelt, dass vor Ablauf der Höchstdauer ein neuer Anspruch auf Krankengeld entsteht, der Kläger die Höchstdauer des Bezuges unstrittig bereits ausgeschöpft hatte.
Das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches im Sinne des § 139 Abs 4 ASVG hat den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit wegfällt. Hier steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiter bestand. Da er in der Zeit ab Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges (20. 10. 1999) bis 27. 6. 2000 durchgehend außer Stande war irgend einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, konnte mit 27. 6. 2000 auch kein neuer Versicherungsfall ausgelöst werden, weil die am 20. 10. 1999 vorliegende Situation unverändert bestand und daher der ursprüngliche Versicherungsfall nicht beendet war. Die bloße Tatsache, dass der Kläger in der Zeit vom 23. 3. 2000 bis 26. 3. 2000 Arbeitslosengeld bezog und für diese Zeit eine aufrechte Krankenversicherung nach dem ASVG bestand, ändert daran nichts.Das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches im Sinne des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG hat den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit wegfällt. Hier steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiter bestand. Da er in der Zeit ab Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges (20. 10. 1999) bis 27. 6. 2000 durchgehend außer Stande war irgend einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, konnte mit 27. 6. 2000 auch kein neuer Versicherungsfall ausgelöst werden, weil die am 20. 10. 1999 vorliegende Situation unverändert bestand und daher der ursprüngliche Versicherungsfall nicht beendet war. Die bloße Tatsache, dass der Kläger in der Zeit vom 23. 3. 2000 bis 26. 3. 2000 Arbeitslosengeld bezog und für diese Zeit eine aufrechte Krankenversicherung nach dem ASVG bestand, ändert daran nichts.
Da die Voraussetzungen des § 139 Abs 4 ASVG nicht vorliegen, besteht das erhobene Begehren nicht zu Recht.Da die Voraussetzungen des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen, besteht das erhobene Begehren nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.