Der dagegen von der beklagten Partei rechtzeitige erhobene Rekurs ist ohne Beschränkung auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage, die Höhe des Entscheidungsgegenstandes und die spezielle Art der Rechtssache zulässig, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt und diese Bestimmung mangels abweichender Regelung im § 47 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden ist (10 ObS 183/98d mwN; Kuderna, ASGG2 286 mwN ua). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung des § 47 ASGG durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140, nichts geändert (10 ObS 183/98d).Der dagegen von der beklagten Partei rechtzeitige erhobene Rekurs ist ohne Beschränkung auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage, die Höhe des Entscheidungsgegenstandes und die spezielle Art der Rechtssache zulässig, weil eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt und diese Bestimmung mangels abweichender Regelung im Paragraph 47, ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden ist (10 ObS 183/98d mwN; Kuderna, ASGG2 286 mwN ua). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung des Paragraph 47, ASGG durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140, nichts geändert (10 ObS 183/98d).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist schon deshalb nicht mehr einzugehen, weil das Berufungsgericht die - vom Erstgericht stillschweigend angenommene - Zulässigkeit des Rechtsweges für das gestellte Klagebegehren bejaht hat und der erkennende Senat an diese Entscheidung gebunden ist (SZ 70/45 ua; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu § 42 JN mwN).Auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist schon deshalb nicht mehr einzugehen, weil das Berufungsgericht die - vom Erstgericht stillschweigend angenommene - Zulässigkeit des Rechtsweges für das gestellte Klagebegehren bejaht hat und der erkennende Senat an diese Entscheidung gebunden ist (SZ 70/45 ua; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 42, JN mwN).
Während bereits vor dem Inkrafttreten des ASGG der Versicherungsträger gemäß § 107 Abs 3 ASVG (ebenso § 72 Abs 3 BSVG, § 76 Abs 3 GSVG) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen verzichten konnte bzw die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen konnte, bestand eine solche Möglichkeit für die damaligen Schiedsgerichte der Sozialversicherung nicht. Durch die Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG hat der Gesetzgeber des ASGG auch den Sozialgerichten die Möglichkeit der Ratengewährung eingeräumt. Hingegen wurde den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht nicht übertragen (SSV-NF 6/125, 5/64 ua; RIS-Justiz RS0085706).Während bereits vor dem Inkrafttreten des ASGG der Versicherungsträger gemäß Paragraph 107, Absatz 3, ASVG (ebenso Paragraph 72, Absatz 3, BSVG, Paragraph 76, Absatz 3, GSVG) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen verzichten konnte bzw die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen konnte, bestand eine solche Möglichkeit für die damaligen Schiedsgerichte der Sozialversicherung nicht. Durch die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG hat der Gesetzgeber des ASGG auch den Sozialgerichten die Möglichkeit der Ratengewährung eingeräumt. Hingegen wurde den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht nicht übertragen (SSV-NF 6/125, 5/64 ua; RIS-Justiz RS0085706).
Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatz- oder Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm nach der erwähnten Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG unter einem der Rück(Kosten)ersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASGG (RV 7 BlgNR XVI. GP, 59) entspricht der erste Satz der Bestimmung des § 89 Abs 4 ASGG dem früheren § 391 Abs 4 ASVG. Der zweite Satz soll die Befugnisse der Gerichte dem § 107 Abs 3 Z 2 ASVG angleichen. Es soll dadurch der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass sich Versicherte gegen Bescheide, mit denen ihnen Rückersatzpflichten unter gleichzeitiger Einräumung von Zahlungserleichterungen auferlegt werden, derzeit wiederholt deshalb nicht zur Wehr setzen, weil ihnen die Schiedsgerichte der Sozialversicherung vergleichbare Zahlungserleichterungen nicht gewähren können (vgl § 391 Abs 5 ASVG). Um jedoch unsachgerechte Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, soll die Bekämpfung eines Urteiles nur wegen der Nichtgewährung oder der - nach Ansicht des Versicherten - zu geringen Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht möglich sein (siehe nunmehr § 90 Z 1 ASGG).Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatz- oder Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm nach der erwähnten Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG unter einem der Rück(Kosten)ersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ASGG Regierungsvorlage 7 BlgNR römisch sechzehn. GP, 59) entspricht der erste Satz der Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG dem früheren Paragraph 391, Absatz 4, ASVG. Der zweite Satz soll die Befugnisse der Gerichte dem Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG angleichen. Es soll dadurch der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass sich Versicherte gegen Bescheide, mit denen ihnen Rückersatzpflichten unter gleichzeitiger Einräumung von Zahlungserleichterungen auferlegt werden, derzeit wiederholt deshalb nicht zur Wehr setzen, weil ihnen die Schiedsgerichte der Sozialversicherung vergleichbare Zahlungserleichterungen nicht gewähren können vergleiche Paragraph 391, Absatz 5, ASVG). Um jedoch unsachgerechte Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten, soll die Bekämpfung eines Urteiles nur wegen der Nichtgewährung oder der - nach Ansicht des Versicherten - zu geringen Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht möglich sein (siehe nunmehr Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG).
Die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen an sich zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber diese Kompetenz der Gerichte zur Ratengewährung ausdrücklich nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ("Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes...") oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs 1 Z 5 ("Kostenersatzpflicht... eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen...") vorgesehen hat. Es wäre aber ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, wenn zwar derjenige, der den Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers bekämpft, damit erreicht, dass bei der Entscheidung hierüber auch die Höhe (von allenfalls vom Sozialversicherungsträger bereits im Bescheid festgelegter) Rückzahlungsraten vom Gericht überprüft wird, während demjenigen, der die Rückforderung des Überbezuges nicht bekämpft, weil er diese Entscheidung für zutreffend erachtet, die Möglichkeit einer Überprüfung der Rückzahlungskonditionen durch das Gericht unter Berücksichtigung der Billigkeitskriterien des § 89 Abs 4 ASGG nicht offenstünde. Wollte ein Leistungsbezieher eine Überprüfung der Rückzahlungsmodalitäten durch das Gericht erreichen, müsste er auch dann, wenn er gegen den Rückforderungsanspruch selbst keinen Einwand erhebt, den Bescheid dennoch in diesem Punkt bekämpfen, um dadurch zu erreichen, dass das Gericht eine Überprüfung der Kriterien des § 89 Abs 4 ASGG vornimmt und ihm entsprechende Raten gewährt. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - der Sozialversicherungsträger vorerst nur über den Rückforderungsanspruch entscheidet und die Entscheidung über die Ratenzahlung ausdrücklich vorbehält, stünde dem Leistungsbezieher, der die Berechtigung des Rückforderungsbegehrens an sich nicht bestreitet, praktisch keine Möglichkeit zur Verfügung, eine den Kriterien des § 89 Abs 4 ASGG entsprechende Entscheidung über die Ratenzahlung durch das Gericht zu erreichen. Der Sozialversicherungsträger hätte es somit in den Fällen, in denen die Rückersatzpflicht an sich vom Leistungsbezieher nicht bestritten wird, durch eine entsprechende Vorgangsweise (getrennte Entscheidung über Rückersatzpflicht und Ratenzahlung) in der Hand, die Überprüfung der gewährten Zahlungsmodalitäten durch das Gericht in jedem Fall zu verhindern. Ein solches Ergebnis stünde jedoch in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber des ASGG verfolgten Absicht, den Sozialgerichten die Kompetenz einzuräumen, in Verfahren über den Rückersatz eines Überbezugs die Zahlung von Raten anzuordnen. Es ist daher der Ansicht von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 541 zu folgen, wonach auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden kann, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen, womit der Gesetzgeber den von der beklagten Partei für ihre Rechtsansicht ebenfalls ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Gründen ohnedies Rechnung getragen hat.Die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen an sich zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber diese Kompetenz der Gerichte zur Ratengewährung ausdrücklich nur in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ("Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes...") oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ("Kostenersatzpflicht... eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen...") vorgesehen hat. Es wäre aber ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch, wenn zwar derjenige, der den Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers bekämpft, damit erreicht, dass bei der Entscheidung hierüber auch die Höhe (von allenfalls vom Sozialversicherungsträger bereits im Bescheid festgelegter) Rückzahlungsraten vom Gericht überprüft wird, während demjenigen, der die Rückforderung des Überbezuges nicht bekämpft, weil er diese Entscheidung für zutreffend erachtet, die Möglichkeit einer Überprüfung der Rückzahlungskonditionen durch das Gericht unter Berücksichtigung der Billigkeitskriterien des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG nicht offenstünde. Wollte ein Leistungsbezieher eine Überprüfung der Rückzahlungsmodalitäten durch das Gericht erreichen, müsste er auch dann, wenn er gegen den Rückforderungsanspruch selbst keinen Einwand erhebt, den Bescheid dennoch in diesem Punkt bekämpfen, um dadurch zu erreichen, dass das Gericht eine Überprüfung der Kriterien des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG vornimmt und ihm entsprechende Raten gewährt. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - der Sozialversicherungsträger vorerst nur über den Rückforderungsanspruch entscheidet und die Entscheidung über die Ratenzahlung ausdrücklich vorbehält, stünde dem Leistungsbezieher, der die Berechtigung des Rückforderungsbegehrens an sich nicht bestreitet, praktisch keine Möglichkeit zur Verfügung, eine den Kriterien des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG entsprechende Entscheidung über die Ratenzahlung durch das Gericht zu erreichen. Der Sozialversicherungsträger hätte es somit in den Fällen, in denen die Rückersatzpflicht an sich vom Leistungsbezieher nicht bestritten wird, durch eine entsprechende Vorgangsweise (getrennte Entscheidung über Rückersatzpflicht und Ratenzahlung) in der Hand, die Überprüfung der gewährten Zahlungsmodalitäten durch das Gericht in jedem Fall zu verhindern. Ein solches Ergebnis stünde jedoch in Widerspruch zu der vom Gesetzgeber des ASGG verfolgten Absicht, den Sozialgerichten die Kompetenz einzuräumen, in Verfahren über den Rückersatz eines Überbezugs die Zahlung von Raten anzuordnen. Es ist daher der Ansicht von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 541 zu folgen, wonach auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden kann, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht offen, womit der Gesetzgeber den von der beklagten Partei für ihre Rechtsansicht ebenfalls ins Treffen geführten verfahrensökonomischen Gründen ohnedies Rechnung getragen hat.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der beklagten Partei im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht zulässig ist. Dem von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs musste somit ein Erfolg versagt bleiben.Das Berufungsgericht ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der beklagten Partei im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht zulässig ist. Dem von der beklagten Partei gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs musste somit ein Erfolg versagt bleiben.