Rechtssatz RS0114691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114691
Entscheidungsdatum
03.05.2012
Rechtssatz
Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen.Bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen kann auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpft werden, weil es sich hiebei um einen Streit über die Konditionen der Rückersatzleistung und damit (im weiteren Sinn) um eine Streitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt. Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht offen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 267/00p
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 267/00p
- 10 ObS 54/11f
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 54/11f
Auch; nur: Ein Rechtsmittel steht den Parteien in derartigen Streitigkeiten allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 90 Z 1 ASGG nicht offen. (T1); Veröff: SZ 2011/144
- 10 ObS 67/12v
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 67/12v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114691
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20001205_OGH0002_010OBS00267_00P0000_002