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Entscheidung 10 ObS 27/02x×

Entscheidung 10 ObS 27/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/02x

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radomir D*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2001, GZ 7 Rs 272/01y-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. April 2001, GZ 8 Cgs 229/00z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 12. 12. 1937 geborene und in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhafte Kläger hat in der Zeit von 1. 6. 1970 bis 31. 5. 2000 in Österreich insgesamt 47 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Im Zeitraum 27. 9. 1961 bis 22. 5. 2000 hat der Kläger in Jugoslawien insgesamt 206 Monate und 14 Tage der Pflichtversicherung erworben.

Mit Bescheid vom 6. 7. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 23. 5. 2000 auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gerichtete Klagebegehren ab. Da zwischen der Republik Österreich und Jugoslawien ein vertragsloser Zustand bestehe, könnten jugoslawische Versicherungszeiten nicht herangezogen werden. Selbst unter Zugrundelegung der in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten erfülle der Kläger das gesetzliche Mindestausmaß von 240 Versicherungsmonaten noch nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien zum 30. September 1996 gekündigt worden sei; ein neues Abkommen sei bislang nicht ratifiziert worden. Daraus ergebe sich, dass zum Stichtag 1. 6. 2000 für die Überprüfung der Wartezeit nur die 47 österreichischen Versicherungsmonate herangezogen werden könnten. Der Kläger erfülle aber selbst unter Heranziehung der in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten keinesfalls die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b

ASVG.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellungen, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung "aufzuheben". Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, dass für die Berufung des Anspruches des Klägers nur die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate herangezogen werden können, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach im Hinblick auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien mit Ablauf des 30. 9. 1996 (BGBl 1996/345), also vor dem hier relevanten Stichtag 1. 6. 2000, die vom Kläger im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden können (10 ObS 20/00i = SSV-NF 14/22 mwN; RIS-Justiz RS010568). Ob eine Zusammenrechnung nach einem Inkrafttreten des am 5. 6. 1998 von der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten "neuen" Abkommens über Soziale Sicherheit Regierungsvorlage 750 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode vorgenommen werden kann, ist nach der derzeit gültigen Rechtslage ohne Relevanz.

Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Aus diesen Gründen muss die Revision erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E64702 10ObS27.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00027.02X.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00027_02X0000_000