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Entscheidung 10 ObS 27/09g×

Entscheidung 10 ObS 27/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/09g

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P*****, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. November 2008, GZ 11 Rs 100/08t-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2008, GZ 16 Cgs 181/06y-32, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die klagende Partei zur Verbesserung ihrer Rekursbeantwortung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Infolge Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2008 (ON 36) das Urteil des Erstgerichts vom 3. April 2008 (ON 32) aufgehoben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Rekurs, der der bisherigen Vertreterin des Klägers, einer Arbeitnehmerin einer Kammer für Arbeiter und Angestellte (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), am 19. 12. 2008 zugestellt wurde. Diese gab am 12. 1. 2009 eine - nicht anwaltlich unterfertigte - Rekursbeantwortung zur Post.

Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (Paragraphen 506, Absatz eins, Ziffer 4 und 507 Absatz 4,; Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit , Paragraph 521 a, Absatz eins, letzter Satz): Demnach besteht auch im Rekursverfahren gegen zweitinstanzliche Beschlüsse absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0108295 [T1]; Neumayr in ZellKomm Paragraph 40, ASGG Rz 3)

Das Erstgericht wird daher der klagenden Partei den Auftrag zu erteilen haben, die Rekursbeantwortung innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.

Textnummer

E90360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00027.09G.0317.000

Im RIS seit

16.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20090317_OGH0002_010OBS00027_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026555 Rechtssatz 23.11.1994Zivilrecht
Der Unterschied zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens is …
RS0030644 Rechtssatz 03.04.1973Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (Arb …
RS0052197 Rechtssatz 10.12.1958Zivilrecht
Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.
RS0085228 Rechtssatz 28.02.1963Zivilrecht
Ob jemand einen Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; dabei ist zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat.
RS0085332 Rechtssatz 29.06.1972Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ist nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes.
RS0106719 Rechtssatz 05.11.1996Zivilrecht
Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nich …
RS0108295 Rechtssatz 12.08.1997Zivilrecht
§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Ve …
RS0111032 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, unfallversicherungsrechtlich be …