Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt. Dies trifft aber nicht zu.Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt. Dies trifft aber nicht zu.
Der im vorliegenden Verfahren bekämpfte Bescheid der beklagten Partei vom 13. 3. 1997 enthält zwei voneinander getrennte und auch inhaltlich zu trennende Aussprüche, nämlich 1. daß der Klägerin im Zeitraum ab 1. 7. 1991 eine Ausgleichszulage in bestimmter Höhe gebühre und daß 2. der Überbezug von S 86.384,10 wegen bewußt unwahrer Angaben bzw bewußter Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückgefordert werde.
Die vorliegende Klage richtet sich, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrem Begehren nur gegen den die Rückforderung des Überzuges aussprechenden Teil des Bescheides mit der Begründung, daß die Klägerin weder unrichtige Angaben gemacht noch bewußt erhebliche Tatsachen verschwiegen habe. Daß die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 153 GSVG nicht gegeben gewesen seien oder daß die in Punkt 1. des Bescheides neu festgestellten Ausgleichszulagenbeträge unrichtig seien, wurde von der Klägerin nicht schlüssig behauptet. Damit ist Punkt 1. des angefochtenen Bescheides, der sich inhaltlich von Punkt 2. trennen läßt, als nicht angefochten zu betrachten und daher auch durch die Klage nicht außer Kraft getreten. Außerdem wurde hiedurch auch die Art der eingeklagten Leistung im Sinne des § 65 ASGG festgelegt, nämlich, daß es sich, wie auch die Klägerin selbst in ihrer Revision ausführt, um ein Begehren betreffend die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG), nicht aber um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) handelt (vgl SSV-NF 10/73 mwN). Ein Rechtsstreit über die Berechtigung der Rückforderung eines Überbezuges ist kein Rechtsstreit über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des ASGG (vgl SSV-NF 5/77 mwN; Kuderna, ASGG2 Anm 14 zu § 46 ua).Die vorliegende Klage richtet sich, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrem Begehren nur gegen den die Rückforderung des Überzuges aussprechenden Teil des Bescheides mit der Begründung, daß die Klägerin weder unrichtige Angaben gemacht noch bewußt erhebliche Tatsachen verschwiegen habe. Daß die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Ausgleichszulage nach Paragraph 153, GSVG nicht gegeben gewesen seien oder daß die in Punkt 1. des Bescheides neu festgestellten Ausgleichszulagenbeträge unrichtig seien, wurde von der Klägerin nicht schlüssig behauptet. Damit ist Punkt 1. des angefochtenen Bescheides, der sich inhaltlich von Punkt 2. trennen läßt, als nicht angefochten zu betrachten und daher auch durch die Klage nicht außer Kraft getreten. Außerdem wurde hiedurch auch die Art der eingeklagten Leistung im Sinne des Paragraph 65, ASGG festgelegt, nämlich, daß es sich, wie auch die Klägerin selbst in ihrer Revision ausführt, um ein Begehren betreffend die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG), nicht aber um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) handelt vergleiche SSV-NF 10/73 mwN). Ein Rechtsstreit über die Berechtigung der Rückforderung eines Überbezuges ist kein Rechtsstreit über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des ASGG vergleiche SSV-NF 5/77 mwN; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 14 zu Paragraph 46, ua).
Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen.Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach Paragraph 419, ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen.