Rechtssatz RS0104944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104944
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Rechtssatz
Auf Angaben, die die erstmalige Festsetzung und nicht den Fortbestand von Leistungen betreffen, ist § 18 BSVG nicht anwendbar. Im Falle der Unrichtigkeit solcher Angaben reicht für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 72 BSVG nicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten aus, sondern kann sich der Versicherungsträger insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen.Auf Angaben, die die erstmalige Festsetzung und nicht den Fortbestand von Leistungen betreffen, ist Paragraph 18, BSVG nicht anwendbar. Im Falle der Unrichtigkeit solcher Angaben reicht für den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 72, BSVG nicht bereits leichte Fahrlässigkeit des Versicherten aus, sondern kann sich der Versicherungsträger insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2026/96f
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2026/96f
Veröff: SZ 69/88
- 10 ObS 27/99i
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 27/99i
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 76 Abs 1 GSVG, § 20 GSVG. (T1); Beisatz: Unrichtige Angaben des Versicherten im Zuge der erstmaligen Feststellung der Leistung stellen keine Verletzung der in § 76 Abs 1 erster Satz GSVG erfaßten Meldepflicht des § 20 GSVG dar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104944
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02026_96F0000_002