Das Rechtsmittel ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.
Daß die beklagte Partei in Entsprechung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl 1976/587) samt Zusatzabkommen (BGBl 1983/298) zur Verrechnung von aus dem schwedischen Pensionsanspruch des Klägers erwachsenen Nachzahlungen mit im Inland entstandenen Überbezügen grundsätzlich berechtigt war, wird in der Revision ausdrücklich anerkannt. (Dabei ist zufolge der hier maßgeblichen Stichtagsdaten auf die Aufhebung dieser bilateral geschlossenen Abkommen im Sinne des Art 6 der Verordnung des Rates der EG Nr 1408/71 - abgedruckt auch in Oetker/Preis, EAS Teil A, Abschn A 2020 - über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie der Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht weiter Bedacht zu nehmen.) Die vom Erstgericht errechneten Aus- und Überzahlungsbeträge sowie die vom Berufungsgericht (in Punkt 1. seines Spruches) zugrunde gelegten Pensionsbeträge sind hierin auch allesamt der Höhe nach unbekämpft. Die in der Rechtsrüge enthaltenen Rechtsausführungen betreffen lediglich die FragenDaß die beklagte Partei in Entsprechung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl 1976/587) samt Zusatzabkommen (BGBl 1983/298) zur Verrechnung von aus dem schwedischen Pensionsanspruch des Klägers erwachsenen Nachzahlungen mit im Inland entstandenen Überbezügen grundsätzlich berechtigt war, wird in der Revision ausdrücklich anerkannt. (Dabei ist zufolge der hier maßgeblichen Stichtagsdaten auf die Aufhebung dieser bilateral geschlossenen Abkommen im Sinne des Artikel 6, der Verordnung des Rates der EG Nr 1408/71 - abgedruckt auch in Oetker/Preis, EAS Teil A, Abschn A 2020 - über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie der Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nicht weiter Bedacht zu nehmen.) Die vom Erstgericht errechneten Aus- und Überzahlungsbeträge sowie die vom Berufungsgericht (in Punkt 1. seines Spruches) zugrunde gelegten Pensionsbeträge sind hierin auch allesamt der Höhe nach unbekämpft. Die in der Rechtsrüge enthaltenen Rechtsausführungen betreffen lediglich die Fragen
a) der Verjährung der dem Kläger zur Rückzahlung auferlegten Rückforderungsansprüche einerseits sowie
b) der Qualifikation seiner der beklagten Partei gegenüber nicht bekanntgegebenen Versicherungszeiten in Schweden als bewußte Verschweigung (so das Erstgericht), zumindest leicht fahrlässig (so das Berufungsgericht) oder nicht einmal fahrlässige Handlungsweise (so der Revisionswerber) andererseits.
Hiezu nimmt der Oberste Gerichtshof wie folgt Stellung:
Zu a):
Nach § 72 Abs 2 lit b BSVG (idF Art I Z 15 der 9.Nov BGBl 1986/113) verjährt das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen "binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist". Entsprechende Regelungen sehen auch § 107 Abs 2 lit b ASVG (wobei die hierin in der Stammfassung vorgesehene Verjährungsfrist von bloß zwei Jahren durch Art I Z 31 der 41.ASVG-Nov BGBl 1986/111 auf nunmehr ebenfalls drei Jahre verlängert wurde), § 76 Abs 2 lit b GSVG, § 49 Abs 2 lit b B-KUVG und § 38 Abs 2 NVG (Verjährungsfrist allerdings bloß zwei Jahre) vor. Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht (Tomandl, Grundriß4 Rz 48; Grillberger, Sozialrecht2 8; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen, 18; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 6 und 62 f) ist hiebei doch auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen (VwGH Slg 1957/4061 [A]). Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen" (so ausdrücklich Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern29, Anm 7a zu § 72 BSVG; Radner ua, Bauernsozialversicherung3, Anm 8 zu § 72 BSVG; zu den übereinstimmenden Bestimmungen des § 107 ASVG auch Teschner/Widlar, ASVG59 Anm 4 zu § 107 und OLG Wien [als damals zweite und letzte Instanz in Leistungsstreitsachen] in SSV 2/208; zum § 38 NVG Wagner, Das österr. Notarversicherungsrecht, 60; zum § 76 GSVG vertreten schließlich erneut Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen47, in Anm 7 die damit ebenfalls korrespondierende Auffassung, daß bei der Anwendung dieser Bestimmung "die allgemeinen, für die Rechtseinrichtung der Verjährung geltenden Regeln des ABGB...analog heranzuziehen sein werden", sodaß insoweit von einem einhelligen Meinungs- und Judikaturstand ausgegangen werden kann).Nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera b, BSVG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 15, der 9.Nov BGBl 1986/113) verjährt das Recht des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen "binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist". Entsprechende Regelungen sehen auch Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG (wobei die hierin in der Stammfassung vorgesehene Verjährungsfrist von bloß zwei Jahren durch Artikel römisch eins, Ziffer 31, der 41.ASVG-Nov BGBl 1986/111 auf nunmehr ebenfalls drei Jahre verlängert wurde), Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG, Paragraph 49, Absatz 2, Litera b, B-KUVG und Paragraph 38, Absatz 2, NVG (Verjährungsfrist allerdings bloß zwei Jahre) vor. Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht (Tomandl, Grundriß4 Rz 48; Grillberger, Sozialrecht2 8; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen, 18; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 6 und 62 f) ist hiebei doch auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen (VwGH Slg 1957/4061 [A]). Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen" (so ausdrücklich Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern29, Anmerkung 7a zu Paragraph 72, BSVG; Radner ua, Bauernsozialversicherung3, Anmerkung 8 zu Paragraph 72, BSVG; zu den übereinstimmenden Bestimmungen des Paragraph 107, ASVG auch Teschner/Widlar, ASVG59 Anmerkung 4 zu Paragraph 107 und OLG Wien [als damals zweite und letzte Instanz in Leistungsstreitsachen] in SSV 2/208; zum Paragraph 38, NVG Wagner, Das österr. Notarversicherungsrecht, 60; zum Paragraph 76, GSVG vertreten schließlich erneut Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen47, in Anmerkung 7 die damit ebenfalls korrespondierende Auffassung, daß bei der Anwendung dieser Bestimmung "die allgemeinen, für die Rechtseinrichtung der Verjährung geltenden Regeln des ABGB...analog heranzuziehen sein werden", sodaß insoweit von einem einhelligen Meinungs- und Judikaturstand ausgegangen werden kann).
Da der Kläger im vorliegenden Fall im gesamten Verfahren erster Instanz ein derartiges Vorbringen allerdings nicht erstattet und die Einrede der Verjährung gegen den Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bis Schluß der Verhandlung erster Instanz (Schubert in Rummel, ABGB II2, Rz 1 zu § 1501; jüngst auch JBl 1996, 174) - obwohl qualifiziert vertreten - nie erhoben hat, verstößt seine erstmals in der Revision erhobene Einrede gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO. Der Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß dem Verjährungseinwand auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte: Da nämlich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die beklagte Partei erst Ende des Jahres 1990 von den ausländischen Versicherungszeiten des Klägers und damit den für den Übergenuß relevanten Umständen erfuhr, der Rückforderungsbescheid jedoch bereits am 11.2.1993 erlassen wurde, wäre damit auch die Dreijahresfrist des § 72 Abs 2 lit b BSVG gewahrt gewesen.Da der Kläger im vorliegenden Fall im gesamten Verfahren erster Instanz ein derartiges Vorbringen allerdings nicht erstattet und die Einrede der Verjährung gegen den Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bis Schluß der Verhandlung erster Instanz (Schubert in Rummel, ABGB II2, Rz 1 zu Paragraph 1501,; jüngst auch JBl 1996, 174) - obwohl qualifiziert vertreten - nie erhoben hat, verstößt seine erstmals in der Revision erhobene Einrede gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO. Der Vollständigkeit halber soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß dem Verjährungseinwand auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sein könnte: Da nämlich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die beklagte Partei erst Ende des Jahres 1990 von den ausländischen Versicherungszeiten des Klägers und damit den für den Übergenuß relevanten Umständen erfuhr, der Rückforderungsbescheid jedoch bereits am 11.2.1993 erlassen wurde, wäre damit auch die Dreijahresfrist des Paragraph 72, Absatz 2, Litera b, BSVG gewahrt gewesen.
Zu b):
Der Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers betreffend zu Unrecht erbrachte Leistungen setzt nach § 72 Abs 1 BSVG dann ein, "wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 71) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte." Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger die beklagte Partei - wie bereits ausgeführt - erst Ende des Jahres 1990 auf seine in den 50er-Jahren erworbenen ausländischen Versicherungszeiten insbesondere in Schweden hingewiesen, obwohl er hiezu bereits am 2.3.1978 (aus Anlaß seines Überprüfungsantrages auf Erwerbsunfähigkeitspension) und neuerlich am 19.5.1978 (beim Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension) zufolge der ausdrücklich auf selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gerichteten Fragen in den hiezu zur Ausfüllung zur Verfügung gestellten Formularen die Möglichkeit gehabt hätte und statt dessen diese Fragen hierin durchstrich. Darüber hinaus steht bezüglich seines Schreibens vom 25.5.1984 (Beilage C bzw Blatt 340/C des Pensionsaktes, Band I) und des hierin handschriftlich angefügten Zusatzes nach den beweiswürdigungsmäßigen Ausführungen der Vorinstanzen sogar der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich einer Urkundenfälschung (§ 223 StGB) oder der Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB), im Raume. Durch diese Säumigkeiten kam es jedenfalls schließlich zum Übergenuß in der ziffernmäßig im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Höhe. Während ihm das Erstgericht allerdings dies als bewußtes Verschweigen maßgeblicher Tatsachen anlastete, erachtete es das Berufungsgericht als bloß leicht fahrlässige Verletzung von Melde- und Auskunftpflichten. Daß für solche von Seiten eines Versicherten bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, entspricht an sich nicht nur der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/69, 7/83; ebenso auch schon OLG Wien in SSV 11/11 und 23/16), sondern steht auch mit dem herrschenden Schrifttum in Einklang (Pichler, Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen im Sozialversicherungsrecht, ZAS 1967, 103 [104]; Stolzlechner, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA 1986, 288 [299]; Grillberger, aaO 102); danach genügt es für die Rückforderung, wenn der Sozialversicherungsträger die objektive Verletzung einer Meldevorschrift beweist, wohingegen es Sache des Versicherten ist, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft, wobei sich ein Versicherter auf bloße Unkenntnis einschlägiger Bestimmungen - wie dies vom Kläger in seinem Klagsschriftsatz (Punkt 3.) vorrangig zur Erklärung versucht wurde - hiezu nicht berufen kann (§ 2 ABGB; SSV-NF 1/69 und 7/83; Pichler, aaO).Der Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers betreffend zu Unrecht erbrachte Leistungen setzt nach Paragraph 72, Absatz eins, BSVG dann ein, "wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (Paragraphen 16 bis 18 und 20) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (Paragraph 71,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte." Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger die beklagte Partei - wie bereits ausgeführt - erst Ende des Jahres 1990 auf seine in den 50er-Jahren erworbenen ausländischen Versicherungszeiten insbesondere in Schweden hingewiesen, obwohl er hiezu bereits am 2.3.1978 (aus Anlaß seines Überprüfungsantrages auf Erwerbsunfähigkeitspension) und neuerlich am 19.5.1978 (beim Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension) zufolge der ausdrücklich auf selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gerichteten Fragen in den hiezu zur Ausfüllung zur Verfügung gestellten Formularen die Möglichkeit gehabt hätte und statt dessen diese Fragen hierin durchstrich. Darüber hinaus steht bezüglich seines Schreibens vom 25.5.1984 (Beilage C bzw Blatt 340/C des Pensionsaktes, Band römisch eins) und des hierin handschriftlich angefügten Zusatzes nach den beweiswürdigungsmäßigen Ausführungen der Vorinstanzen sogar der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich einer Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) oder der Fälschung eines Beweismittels (Paragraph 293, StGB), im Raume. Durch diese Säumigkeiten kam es jedenfalls schließlich zum Übergenuß in der ziffernmäßig im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Höhe. Während ihm das Erstgericht allerdings dies als bewußtes Verschweigen maßgeblicher Tatsachen anlastete, erachtete es das Berufungsgericht als bloß leicht fahrlässige Verletzung von Melde- und Auskunftpflichten. Daß für solche von Seiten eines Versicherten bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht, entspricht an sich nicht nur der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/69, 7/83; ebenso auch schon OLG Wien in SSV 11/11 und 23/16), sondern steht auch mit dem herrschenden Schrifttum in Einklang (Pichler, Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen im Sozialversicherungsrecht, ZAS 1967, 103 [104]; Stolzlechner, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA 1986, 288 [299]; Grillberger, aaO 102); danach genügt es für die Rückforderung, wenn der Sozialversicherungsträger die objektive Verletzung einer Meldevorschrift beweist, wohingegen es Sache des Versicherten ist, nachzuweisen, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft, wobei sich ein Versicherter auf bloße Unkenntnis einschlägiger Bestimmungen - wie dies vom Kläger in seinem Klagsschriftsatz (Punkt 3.) vorrangig zur Erklärung versucht wurde - hiezu nicht berufen kann (Paragraph 2, ABGB; SSV-NF 1/69 und 7/83; Pichler, aaO).
Das Berufungsgericht hat hiebei jedoch übersehen, daß die in § 72 Abs 1 erster Satz erfaßten Melde- und Auskunftspflichten in den (auch durch ein entsprechendes Klammerzitat ausdrücklich verwiesenen) §§ 16 bis 18 und § 20 BSVG erschöpfend aufgezählt sind. Für den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt kommt dabei ausschließlich die Bestimmung des § 18 leg cit ("Meldungen der Zahlungsempfänger [Leistungswerber]") in Betracht. Danach sind diese Personen verpflichtet, "jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen...binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen...". Die in § 20 BSVG normierte Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger betrifft hingegen lediglich die wahrheitsgemäße Auskunftserteilung und Vorlagepflicht von Belegen und Aufzeichnungen längstens binnen zwei Wochen "auf Anfrage" (des Versicherungsträgers). Die objektiv unrichtigen, da lückenhaften Angaben im Feber und Mai 1978 betrafen nun nicht den Fortbestand der Leistungen, sondern deren erstmalige Festsetzung. Auf einen solchen Fall ist aber § 18 BSVG nicht anwendbar (in diesem Sinne auch OLG Wien in SSV 7/31 zum früheren § 13 GSPVG, nunmehr § 20 Abs 1 GSVG).Das Berufungsgericht hat hiebei jedoch übersehen, daß die in Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz erfaßten Melde- und Auskunftspflichten in den (auch durch ein entsprechendes Klammerzitat ausdrücklich verwiesenen) Paragraphen 16 bis 18 und Paragraph 20, BSVG erschöpfend aufgezählt sind. Für den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt kommt dabei ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 18, leg cit ("Meldungen der Zahlungsempfänger [Leistungswerber]") in Betracht. Danach sind diese Personen verpflichtet, "jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen...binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen...". Die in Paragraph 20, BSVG normierte Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfänger betrifft hingegen lediglich die wahrheitsgemäße Auskunftserteilung und Vorlagepflicht von Belegen und Aufzeichnungen längstens binnen zwei Wochen "auf Anfrage" (des Versicherungsträgers). Die objektiv unrichtigen, da lückenhaften Angaben im Feber und Mai 1978 betrafen nun nicht den Fortbestand der Leistungen, sondern deren erstmalige Festsetzung. Auf einen solchen Fall ist aber Paragraph 18, BSVG nicht anwendbar (in diesem Sinne auch OLG Wien in SSV 7/31 zum früheren Paragraph 13, GSPVG, nunmehr Paragraph 20, Absatz eins, GSVG).
Die beklagte Partei kann sich daher - wie in ihrem angefochtenen Bescheid geschehen und vom Revisionswerber zutreffend hervorgehoben - insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen; daß im konkreten Fall objektiv unrichtige Angaben gemacht wurden, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird auch vom Revisionswerber nicht weiter bestritten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegen aber auch subjektive, also bewußt unrichtige Angaben vor, hat der Kläger doch - wie sich aus den im Pensionsakt im Original befindlichen formularmäßigen seinerzeitigen Anträgen ergibt - hierin nicht nur keinerlei Auslandszeiten (weder in der BRD noch vor allem in Schweden) eingetragen, sondern ausdrücklich beide Male handschriftlich angegeben, ab dem 15.Lebensjahr bis 8.3.1955 durchgehend und ohne Ausnahme immer im elterlichen Betrieb in Österreich gearbeitet zu haben (wobei das Datum "9.3.1995" in Seite 4 erster Absatz des Ersturteils = AS 89 ein offensichtlicher Schreibfehler ist und richtigerweise "9.3.1955" heißen muß). Darüber hinaus hat er auch noch alle Fragestellungen über unselbständige Erwerbstätigkeiten außerhalb oder neben der Tätigkeit im elterlichen Betrieb ausdrücklich durchgestrichen und damit verneint. Damit ist aber - zumal es sich um immerhin fast zwei Jahre Auslandszeiten handelte - zu unterstellen, daß die Falschbeantwortung der maßgeblichen Fragen tatsächlich "bewußt unwahr" bzw durch "bewußte Verschweigung" geschah (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem in SSV 21/104), wie ihm dies vom Erstgericht somit zutreffend zur Last gelegt wurde. Damit ist aber der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bereits nach dem 1. und 2. Fall des § 72 Abs 1 erster Satz BSVG berechtigt und wurde daher - mangels Verjährung (siehe oben zu a) - dem Kläger auch zu Recht zur Rückzahlung nach dieser Gesetzesstelle auferlegt, wobei die Höhe desselben im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bildet. Damit konnte aber der Revision auch in diesem Punkte kein Erfolg beschieden sein.Die beklagte Partei kann sich daher - wie in ihrem angefochtenen Bescheid geschehen und vom Revisionswerber zutreffend hervorgehoben - insoweit nur auf das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen berufen; daß im konkreten Fall objektiv unrichtige Angaben gemacht wurden, bedarf keiner weiteren Erörterung und wird auch vom Revisionswerber nicht weiter bestritten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen liegen aber auch subjektive, also bewußt unrichtige Angaben vor, hat der Kläger doch - wie sich aus den im Pensionsakt im Original befindlichen formularmäßigen seinerzeitigen Anträgen ergibt - hierin nicht nur keinerlei Auslandszeiten (weder in der BRD noch vor allem in Schweden) eingetragen, sondern ausdrücklich beide Male handschriftlich angegeben, ab dem 15.Lebensjahr bis 8.3.1955 durchgehend und ohne Ausnahme immer im elterlichen Betrieb in Österreich gearbeitet zu haben (wobei das Datum "9.3.1995" in Seite 4 erster Absatz des Ersturteils = AS 89 ein offensichtlicher Schreibfehler ist und richtigerweise "9.3.1955" heißen muß). Darüber hinaus hat er auch noch alle Fragestellungen über unselbständige Erwerbstätigkeiten außerhalb oder neben der Tätigkeit im elterlichen Betrieb ausdrücklich durchgestrichen und damit verneint. Damit ist aber - zumal es sich um immerhin fast zwei Jahre Auslandszeiten handelte - zu unterstellen, daß die Falschbeantwortung der maßgeblichen Fragen tatsächlich "bewußt unwahr" bzw durch "bewußte Verschweigung" geschah (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem in SSV 21/104), wie ihm dies vom Erstgericht somit zutreffend zur Last gelegt wurde. Damit ist aber der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei bereits nach dem 1. und 2. Fall des Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz BSVG berechtigt und wurde daher - mangels Verjährung (siehe oben zu a) - dem Kläger auch zu Recht zur Rückzahlung nach dieser Gesetzesstelle auferlegt, wobei die Höhe desselben im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bildet. Damit konnte aber der Revision auch in diesem Punkte kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.