Rechtssatz RS0104943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104943
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Rechtssatz
Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß § 1501 ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2026/96f
Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2026/96f
Veröff: SZ 69/88
- 10 ObS 50/04g
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 50/04g
Beisatz: Die Einrede des Versicherten, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei verjährt, muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden. Wird die Einrede erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben, so verstösst sie gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104943
Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_010OBS02026_96F0000_001