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Rechtssatz RS0104943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104943

Geschäftszahl

10ObS2026/96f; 10ObS50/04g

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Rechtssatz

Trotz Zugehörigkeit überwiegend zum öffentlichen Recht ist hinsichtlich der Verjährung des Rechtes des Versicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückzugreifen. Gemäß Paragraph 1501, ABGB ist hierauf "ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen".

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2026/96f
    Entscheidungstext OGH 09.04.1996 10 ObS 2026/96f
    Veröff: SZ 69/88
  • 10 ObS 50/04g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 50/04g
    Beisatz: Die Einrede des Versicherten, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei verjährt, muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden. Wird die Einrede erstmals im Rechtsmittelverfahren erhoben, so verstösst sie gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104943

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_010OBS02026_96F0000_001