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Entscheidung 10 ObS 50/04g×

Entscheidung 10 ObS 50/04g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS50/04g

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Mag. Johannes Marchtrenker, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Aufrechnung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2003, GZ 8 Rs 136/03h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in SSV-NF 10/36 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 2026/96 unter Hinweis auf die einhellige Lehre und Judikatur zur Frage einer Verjährung des Rückforderungsanspruches nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera b, BSVG (entspricht Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG) ausgeführt hat, kann auch in Bezug auf Verjährungsbestimmungen des öffentlichen Rechtes auf die privatrechtlichen Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden, insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 1501, ABGB, wonach auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Daraus hat der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass die Einrede des Versicherten, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen sei verjährt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden muss und eine solche erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Einrede gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot verstößt vergleiche auch SSV-NF 11/2). Nichts anderes hat nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes für die hier verfahrensgegenständliche Möglichkeit der Aufrechnung geschuldeter Beiträge durch den Versicherungsträger auf die von ihm an den Versicherten zu erbringenden Geldleistungen im Sinn des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu gelten. Die Verjährung setzt den Bestand eines Rechtes voraus und betrifft den Verlust dieses Rechtes durch Nichtausübung während einer bestimmten Zeit. Es handelt sich dabei somit um eine anspruchsvernichtende Einwendung, für deren Vorliegen den Schuldner die Behauptungs- und Beweislast trifft. Eine solche Einwendung wurde von der Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Dass im Hinblick auf ihr Vorbringen für das Erstgericht auch keine Veranlassung bestand, die Klägerin zu einem diesbezüglichen Vorbringen anzuleiten, wurde ebenfalls bereits vom Berufungsgericht dargelegt.

Da in der Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Textnummer

E73105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00050.04G.0427.000

Im RIS seit

27.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_010OBS00050_04G0000_000

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