Zur Rechtzeitigkeit der Revision ist auf Grund der vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen als bescheinigt anzunehmen, dass die am 27. 6. 2001 offenbar irrtümlich dem Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter der Adresse "2700 Wiener Neustadt, Gröhrmühlgasse 4 - 6" zugestellte Ausfertigung des Berufungsurteiles der beklagten Partei am Freitag, den 29. 6. 2001, zugekommen ist, sodass die am Freitag, den 27. 7. 2001, also am letzten Tag der Frist, zur Post gegebene Revision rechtzeitig erhoben wurde.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, dass der Pflegebedarf der Klägerin durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Vorliegen der von der Klägerin begehrten und von den Vorinstanzen bejahten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei ihr zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, wie er in § 6 EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Solche dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua; RIS-Justiz RS0106361). Sie verlangt jedoch nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeld samt Erläuterungen; SozSi 1999; 282 ff [287]). Ob das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse der Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen ist.Unstrittig ist zunächst davon auszugehen, dass der Pflegebedarf der Klägerin durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Vorliegen der von der Klägerin begehrten und von den Vorinstanzen bejahten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei ihr zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, wie er in Paragraph 6, EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Solche dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua; RIS-Justiz RS0106361). Sie verlangt jedoch nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeld samt Erläuterungen; SozSi 1999; 282 ff [287]). Ob das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse der Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen ist.
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin als Folge des Schlaganfalles eine so weitgehende Immobilität vorliegt, dass sie sich auch mit dem Rollstuhl nicht mehr selbst fortbewegen kann und selbständig nur mehr vorgeschnittene und vorbereitete Mahlzeiten einnehmen kann, während sie bei den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Da die Klägerin antriebslos ist, muss sie auch zu der ihr noch möglichen Einnahme von Mahlzeiten angehalten werden. Sie benötigt mehr als fünf koordinierte Pflegeeinheiten und ist überdies harn- und stuhlinkontinent. Dieser Zustand erfordert auch nach Ansicht des erkennenden Senates die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, wodurch sichergestellt ist, dass die Klägerin jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Klägerin aufnimmt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung von Pflegegeld der Stufe 5 auf Grund funktionsbezogener Einstufung bejaht. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die in den Rechtsmittelschriften auch relevierte Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Einstufung auch auf Grund diagnosebezogener Kriterien (§ 4a Abs 3 BPGG) erfüllt wären. Der von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel ist daher nicht entscheidungsrelevant.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin als Folge des Schlaganfalles eine so weitgehende Immobilität vorliegt, dass sie sich auch mit dem Rollstuhl nicht mehr selbst fortbewegen kann und selbständig nur mehr vorgeschnittene und vorbereitete Mahlzeiten einnehmen kann, während sie bei den übrigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Da die Klägerin antriebslos ist, muss sie auch zu der ihr noch möglichen Einnahme von Mahlzeiten angehalten werden. Sie benötigt mehr als fünf koordinierte Pflegeeinheiten und ist überdies harn- und stuhlinkontinent. Dieser Zustand erfordert auch nach Ansicht des erkennenden Senates die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, wodurch sichergestellt ist, dass die Klägerin jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Klägerin aufnimmt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung von Pflegegeld der Stufe 5 auf Grund funktionsbezogener Einstufung bejaht. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die in den Rechtsmittelschriften auch relevierte Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Einstufung auch auf Grund diagnosebezogener Kriterien (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG) erfüllt wären. Der von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel ist daher nicht entscheidungsrelevant.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, wobei allerdings bei der im Kostenverzeichnis richtig angegebenen Bemessungsgrundlage von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) der Ansatz richtigerweise S 2.387 beträgt (BGBl II 2001/227). Die beklagte Partei hat als "Versicherungsträger" im Sinne des § 77 Abs 1 Z 1 ASGG die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, wobei allerdings bei der im Kostenverzeichnis richtig angegebenen Bemessungsgrundlage von S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) der Ansatz richtigerweise S 2.387 beträgt (BGBl römisch zwei 2001/227). Die beklagte Partei hat als "Versicherungsträger" im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen.