Das nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist berechtigt.Das nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Rechtsmittel ist berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (§ 503 Z 3 ZPO) liegen allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Bei den als aktenwidrig gerügten Stellen des Berufungsurteils (Urteilsseiten 3 und 4, Aktenseiten 109 und 111) handelt es sich in Wirklichkeit nur aus den Feststellungen des Erstgerichtes abgeleitete Annahmen des Berufungsgerichtes, die mit dem Akteninhalt nicht in Widerspruch stehen.Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Bei den als aktenwidrig gerügten Stellen des Berufungsurteils (Urteilsseiten 3 und 4, Aktenseiten 109 und 111) handelt es sich in Wirklichkeit nur aus den Feststellungen des Erstgerichtes abgeleitete Annahmen des Berufungsgerichtes, die mit dem Akteninhalt nicht in Widerspruch stehen.
Die Rechtsrüge ist jedoch begründet.
Ein - wie der Kläger - überwiegend als (gelernter oder angelernter) Facharbeiter tätig gewesener Versicherter, auf den die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht zutreffen, gilt nicht schon als invalid, wenn er die überwiegend ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, sondern erst dann, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und (mindestens) gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (Abs 1 leg cit). Dabei ist als Vergleichsgröße die Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten heranzuziehen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die von gelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (SSV-NF 2/122).Ein - wie der Kläger - überwiegend als (gelernter oder angelernter) Facharbeiter tätig gewesener Versicherter, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht zutreffen, gilt nicht schon als invalid, wenn er die überwiegend ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten kann, sondern erst dann, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und (mindestens) gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist (Absatz eins, leg cit). Dabei ist als Vergleichsgröße die Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten heranzuziehen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die von gelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (SSV-NF 2/122).
Einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten darf daher nicht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf (vgl zB § 198 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und § 255 Abs 5 ASVG), also um eine Umschulung iS des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG handeln würde (vgl Steinbach-Danimann-Potmesil, AMFG § 19 FN 13). Geht es hingegen bloß um eine Nachschulung iS des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe), also nicht auf den Erwerb völlig neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auf die Auffrischung oder Ergänzung der auf Grund der Ausbildung und Ausübung im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und damit auf die Hebung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vervollkommnung der Fachkenntnisse, durch Anpassung an veränderte berufliche Anforderungen, insbesondere an neue Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparate und Instrumente (vgl Steinbach-Danimann-Potmesil, AMFG § 19 FN 14 und 21; ähnlich Oberlandesgericht Wien 28.5.1971 SSV 11/49 und 28.9.1971 SVSlg 21.854). Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich also um solche, die bei Versicherten, die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden (SSV-NF 2/122; 3/79).Einem überwiegend als Facharbeiter tätig gewesenen Versicherten darf daher nicht der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten eines wegen unähnlicher Ausbildung und anderen zur Ausübung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten fremden Berufes zugemutet werden, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf vergleiche zB Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 255, Absatz 5, ASVG), also um eine Umschulung iS des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, zweiter Fall AMFG handeln würde vergleiche Steinbach-Danimann-Potmesil, AMFG Paragraph 19, FN 13). Geht es hingegen bloß um eine Nachschulung iS des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe), also nicht auf den Erwerb völlig neuer Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auf die Auffrischung oder Ergänzung der auf Grund der Ausbildung und Ausübung im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und damit auf die Hebung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vervollkommnung der Fachkenntnisse, durch Anpassung an veränderte berufliche Anforderungen, insbesondere an neue Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparate und Instrumente vergleiche Steinbach-Danimann-Potmesil, AMFG Paragraph 19, FN 14 und 21; ähnlich Oberlandesgericht Wien 28.5.1971 SSV 11/49 und 28.9.1971 SVSlg 21.854). Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich also um solche, die bei Versicherten, die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden (SSV-NF 2/122; 3/79).
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war (§ 255 Abs 1 ASVG), darf auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes, besser seiner Berufsgruppe, verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen sogenannten "Berufsschutz" nicht verliert (SSV-NF 3/29 mwN, 3/119, 5/40 uva).Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG), darf auch auf Teiltätigkeiten seines Berufes, besser seiner Berufsgruppe, verwiesen werden, durch die er den bereits erworbenen sogenannten "Berufsschutz" nicht verliert (SSV-NF 3/29 mwN, 3/119, 5/40 uva).
Ob der überwiegend als angelernter Belagsverleger tätig gewesene und deshalb "Berufsschutz" genießende Kläger auf die von den Vorinstanzen genannten Tätigkeiten eines Verkaufsberaters oder Vertreters (für Beläge aller Art) in Einrichtungshäusern udgl verwiesen werden darf, hängt also zunächst davon ab, ob es sich bei diesen Tätigkeiten um qualifizierte Teiltätigkeiten (auch) seines angelernten Berufes handelt.
Das kann mangels erschöpfender Erörterung und ausreichender Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden.
Dafür spräche allerdings, daß der Aufgabenbereich eines Belagsverlegers nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde (ON 11, Seite 2 des GA, AS 49) nicht nur im Verlegen der Beläge sondern auch in der Kundenberatung besteht, welche das - Kontaktfähigkeit erfordernde (S 6 des GA, AS 57) - Beraten hinsichtlich Material, Farbe, Qualität und Zweckmäßigkeit der Beläge und das Informieren über Reinigung und Pflege der Beläge umfaßt, aber auch, daß viele Klein- und Mittelbetriebe, die in erster Linie Verlegearbeiten durchführen, zusätzlich einen Handel mit Beläge, Teppichen, Tapeten und Vorhängen betreiben, daß auch große Einrichtungshäuser bzw Bodenbelagsfirmen Belagsverleger beschäftigen (berufskundliches schriftliches Gutachten aaO) und daß Einrichtungshäuser etc oft einschlägig ausgebildete Fachkräfte (Tapezierer, Belagsverleger etc) auf Grund ihres Fachwissens als Verkaufsberater und Vertreter aufnehmen, wobei bei diesen Arbeitnehmern eine gewisse Bereitschaft vorhanden sein muß, sich einfache kaufmännische Kenntnisse anzueignen (berufskundliches schriftliches Gutachten S 9, AS 63). Bei den letztgenannten Tätigkeiten wäre das auf Grund des Lehrberufes erworbene Fachwissen überwiegend einzusetzen (Ergänzung des berufskundlichen Gutachtens ON 13, AS 72).
Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob ein wegen seines Fachwissens auf dem Gebiet der Belagsverlegung als Verkaufsberater oder Vertreter eingesetzter Belagsverleger noch qualifizierte Teiltätigkeiten seines erlernten oder angelernten Berufes ausübt, genauer Feststellungen über die von einem solchen Verkaufsberater oder Vertreter zu verrichtenden Tätigkeiten, die dafür verwertbaren Teile der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten oder angelernten Berufes sowie über die zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hinsichtlich deren auch die Umstände, unter denen sie erworben werden können, geklärt werden müssen. Die diesbezügliche erstgerichtliche Feststellung, der Kläger müßte sich innerbetrieblich einfache kaufmännische Kenntnisse aneignen, und die aus den erstgerichtlichen Feststellungen abgeleitete Annahme des Berufungsgerichtes, daß nur eine kurze Anlernzeit erforderlich wäre, sind zu unbestimmt.
Dies trifft auch auf die eigentlich der rechtlichen Beurteilung zuzurechnende erstgerichtliche "Feststellung" zu, daß es in Einrichtungshäusern udgl eine "entsprechende Zahl" von Arbeitsplätzen für Verkaufsberater und Vertreter gibt. Mangels Offenkundigkeit wird die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze für in Einrichtungshäusern udgl als Verkaufsberater oder Vertreter eingesetzte gelernte oder angelernte Belagsverleger wenigstens näherungsweise festzustellen sein (SSV-NF 2/20; 3/70, 5/38 ua).
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Sollte der Kläger die in der Revision enthaltenene, aber gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) verstoßende Behauptung, er könne sich die für die Tätigkeiten eines Verkaufsberaters und Vertreters erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nicht aneignen und diese Tätigkeiten (wegen seines geistigen Zustandes) nicht ausüben, im fortgesetzten Verfahren wiederholen, wäre auch dieses Vorbringen zu erörtern und zu klären.Sollte der Kläger die in der Revision enthaltenene, aber gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 504, ZPO) verstoßende Behauptung, er könne sich die für die Tätigkeiten eines Verkaufsberaters und Vertreters erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nicht aneignen und diese Tätigkeiten (wegen seines geistigen Zustandes) nicht ausüben, im fortgesetzten Verfahren wiederholen, wäre auch dieses Vorbringen zu erörtern und zu klären.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.