Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit seines Rechtsmittels eine angebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit S 50.000 durch das Berufungsgericht als unrichtig bekämpft, missversteht er offensichtlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag von S 50.000 gemäß § 77 Abs 2 ASGG Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch des Klägers ist. Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig, weil es sich bei dem im § 117a GSVG vorgesehenen Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 1/18 ua; RIS-Justiz RS0084930).Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit seines Rechtsmittels eine angebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit S 50.000 durch das Berufungsgericht als unrichtig bekämpft, missversteht er offensichtlich die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Das Berufungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag von S 50.000 gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG Bemessungsgrundlage für den Kostenersatzanspruch des Klägers ist. Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig, weil es sich bei dem im Paragraph 117 a, GSVG vorgesehenen Verfahren zur Feststellung der Versicherungszeiten um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (SSV-NF 1/18 ua; RIS-Justiz RS0084930).
Gemäß § 117a GSVG ist ebenso wie nach § 247 ASVG auf einen Antrag von Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung die Stichtagsregelung des § 113 Abs 2 GSVG (bzw § 223 Abs 2 ASVG) entsprechend anzuwenden. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung wird als "Stichtag" jener Monatserste in Betracht kommen, der der Einbringung des Feststellungsantrages folgt (Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. Erg-Lfg Anm 6 zu § 247).Gemäß Paragraph 117 a, GSVG ist ebenso wie nach Paragraph 247, ASVG auf einen Antrag von Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung die Stichtagsregelung des Paragraph 113, Absatz 2, GSVG (bzw Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) entsprechend anzuwenden. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung wird als "Stichtag" jener Monatserste in Betracht kommen, der der Einbringung des Feststellungsantrages folgt (Teschner/Widlar, MGA ASVG 68. Erg-Lfg Anmerkung 6 zu Paragraph 247,).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten am 24. 6. 1993 bei der beklagten Partei eingebracht. Der Stichtag, zu dem die Feststellung der Versicherungszeiten zu erfolgen hat, ist daher der 1. 7. 1993. Dem entspricht auch der ausdrückliche Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungszeiten "mit Stichtag 1. Juli 1993" (vgl OZ 161 im Anstaltsakt). Der Umstand, dass die beklagte Partei offensichtlich im Sinne sozialer Rechtsanwendung im Interesse des Klägers (vgl OZ 164 ff im Anstaltsakt) diesen Stichtag im Hinblick auf einen vom Kläger erstmals am 17. 1. 1992 gestellten (OZ 54) - vom Kläger aber mit Eingabe vom 15. 6. 1993 (OZ 160) wieder zurückgezogenen - Antrag auf Erwerbsfähigkeitspension auf den 1. 2. 1992 zurückverlegt hat, vermag daran nichts zu ändern. Mit 1. 7. 1993 trat jedoch die Regelung des § 116a GSVG über die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955 in Kraft (vgl § 259 Abs 1 Z 5 und Abs 4 GSVG), sodass diese Bestimmung im Hinblick auf den für den Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungszeiten maßgebenden Stichtag 1. 7. 1993 bereits zur Anwendung kommt.Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten am 24. 6. 1993 bei der beklagten Partei eingebracht. Der Stichtag, zu dem die Feststellung der Versicherungszeiten zu erfolgen hat, ist daher der 1. 7. 1993. Dem entspricht auch der ausdrückliche Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungszeiten "mit Stichtag 1. Juli 1993" vergleiche OZ 161 im Anstaltsakt). Der Umstand, dass die beklagte Partei offensichtlich im Sinne sozialer Rechtsanwendung im Interesse des Klägers vergleiche OZ 164 ff im Anstaltsakt) diesen Stichtag im Hinblick auf einen vom Kläger erstmals am 17. 1. 1992 gestellten (OZ 54) - vom Kläger aber mit Eingabe vom 15. 6. 1993 (OZ 160) wieder zurückgezogenen - Antrag auf Erwerbsfähigkeitspension auf den 1. 2. 1992 zurückverlegt hat, vermag daran nichts zu ändern. Mit 1. 7. 1993 trat jedoch die Regelung des Paragraph 116 a, GSVG über die Anrechnung von Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955 in Kraft vergleiche Paragraph 259, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, GSVG), sodass diese Bestimmung im Hinblick auf den für den Antrag des Klägers auf Feststellung der Versicherungszeiten maßgebenden Stichtag 1. 7. 1993 bereits zur Anwendung kommt.
Nach § 116a Abs 1 GSVG in der rückwirkend mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen (vgl § 260 Abs 1 Z 2 GSVG sowie 10 ObS 107/94 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSVG) Fassung der 20. GSVGNov, BGBl 1994/21, gelten unter der Voraussetzung, dass eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, bei einem Versicherten, der sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten. Der Kläger hat dazu in seiner Klage vorgebracht, er habe seine beiden Kinder allein versorgt und erzogen.Nach Paragraph 116 a, Absatz eins, GSVG in der rückwirkend mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie 10 ObS 107/94 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BSVG) Fassung der 20. GSVGNov, BGBl 1994/21, gelten unter der Voraussetzung, dass eine Beitragszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, bei einem Versicherten, der sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, als Ersatzzeiten. Der Kläger hat dazu in seiner Klage vorgebracht, er habe seine beiden Kinder allein versorgt und erzogen.
Da das Erstgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht dieses Prozessvorbringen des Klägers bisher noch nicht ausreichend erörtert hat und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die noch strittigen Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten anrechenbar sind.
Es war daher das angefochtene Urteil in dem noch strittigen Umfang aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.