Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, ebenso wie schon in der Berufung nur, daß die Ursache seiner ungeklärten Anfälle nicht erforscht worden sei. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden darf, soferne er dadurch nicht den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG sein (10 Ob S 35/89).Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, ebenso wie schon in der Berufung nur, daß die Ursache seiner ungeklärten Anfälle nicht erforscht worden sei. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß ein Versicherter, dessen Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden darf, soferne er dadurch nicht den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sein (10 Ob S 35/89).
Der Revisionswerber meint, die Tätigkeit eines Zwischen- oder Endkontrollores sowie Fertigungsprüfers in der Metall- und Kunststoffindustrie sei eine Teiltätigkeit des Schlossers nicht aber des Drahtziehers. Diese beiden Berufe sind so eng verwandt, daß die Ausbildung zum Beruf des Drahtziehers seit 1970 wegen zu großer Spezialisierung aufgegeben wurde. Während des Drahtziehens wird die Dimension des Drahtes laufend vermindert, wobei eine hohe Genauigkeit erforderlich ist. Der Drahtzieher hat fortlaufend mit Feinmeßgeräten (Mikrometerschrauben) die Stärke zu kontrollieren, Kühlmittel zu verwenden, das Einziehen der Drähte in die Ziehsteine und Ziehtrommeln zu bewerkstelligen, die Ziehstraßen zu warten und die Drahtringe auf die Haspeln zu heben und von den Trommenl abzunehmen. Die wichtigste Kerntätigkeit dieses Berufes ist somit die genaue Kontrolle mit Feinmeßgeräten. Gerade diese Kenntnisse aber sind auch für einen Zwischen- oder Endkontrollor und Fertigungsprüfer in der Metall- und Kunststoffindustrie erforderlich, sodaß diese Tätigkeit nicht nur eine Teiltätigkeit des Schlossers, sondern auch des Drahtziehers darstellt, die Kenntnisse erfordert, welche über einfache Hilfsarbeiten hinausgehen. Wenn auch, wie dies in vielen Lehrberufen und diesen gleichzuhaltenden Anlernberufen vorkommt, auch Hilfsarbeiter verwendet werden, so müssen diese doch mangels entsprechender Vorkenntnisse für die spezielle Teiltätigkeit besonders angelernt werden. Da der Berufsschutz durch Ausübung der Teiltätigkeit eines Zwischen- oder Endkontrollores und Fertigungsprüfers für einen Drahtzieher nicht verloren geht, ist die Verweisung zulässig.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.