Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Gemäß § 55 Abs 2 Z 2 GSVG fallen Pensionen, mit Ausnahme von Hinterbliebenenpensionen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Pensionsanträge wurden von der Klägerin am 20.4.1989, am 24.10.1989 und am 20.3.1991 gestellt. Der erste Antrag wurde von der beklagten Partei unangefochten abgewiesen; die Klage gegen den Bescheid, mit dem der zweite Antrag abgewiesen wurde, hat die Klägerin zurückgenommen. Gegenstand der mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung war daher ausschließlich der dritte Antrag der Klägerin. Nur über diesen ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Da auf Grund dieses Antrages die Gewährung einer Pensionsleistung frühestens ab dem dadurch ausgelösten Stichtag (gem § 113 Abs 2 GSVG der 1.4.1991) in Frage kommen könnte, besteht der Anspruch für die Zeit davor schon aus diesem Grund nicht zu Recht.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG fallen Pensionen, mit Ausnahme von Hinterbliebenenpensionen mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Pensionsanträge wurden von der Klägerin am 20.4.1989, am 24.10.1989 und am 20.3.1991 gestellt. Der erste Antrag wurde von der beklagten Partei unangefochten abgewiesen; die Klage gegen den Bescheid, mit dem der zweite Antrag abgewiesen wurde, hat die Klägerin zurückgenommen. Gegenstand der mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung war daher ausschließlich der dritte Antrag der Klägerin. Nur über diesen ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Da auf Grund dieses Antrages die Gewährung einer Pensionsleistung frühestens ab dem dadurch ausgelösten Stichtag (gem Paragraph 113, Absatz 2, GSVG der 1.4.1991) in Frage kommen könnte, besteht der Anspruch für die Zeit davor schon aus diesem Grund nicht zu Recht.
Ab 1.4.1991 würde die Pensionsleistung gebühren, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension ist gem § 132 Abs 1 iVm § 130 Abs 2 GSVG ua, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, es sei davon auszugehen, daß ihre Gewerbeberechtigungen im Frühjahr 1989 erloschen seien, weil sie damals am Magistrat vorgesprochen und die Zurücklegung der Berechtigungen angezeigt habe. Dem kann nicht beigetreten werden.Ab 1.4.1991 würde die Pensionsleistung gebühren, wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte. Voraussetzung für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension ist gem Paragraph 132, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 2, GSVG ua, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, es sei davon auszugehen, daß ihre Gewerbeberechtigungen im Frühjahr 1989 erloschen seien, weil sie damals am Magistrat vorgesprochen und die Zurücklegung der Berechtigungen angezeigt habe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Gem § 85 Z 9 GewO endigt die Gewerbeberechtigung ua mit der Zurücklegung. Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird gem § 86 Abs 1 GewO mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde wirksam. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde unwiderruflich (§ 86 Abs 2 GewO). Das Verfahren vor der Gewerbebehörde ist nach den Bestimmungen des AVG 1950 zu führen (Art II Abs 2 A Z 1 EGVG). Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder telegraphisch und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich angebracht werden. Der Weg für den Verkehr mit den Behörden von Seite der Beteiligten her ist, im allgemeinen den Beteiligten zur freien Wahl gestellt, dh sie können sich mit ihren Anbringen nach Belieben entweder schriftlich oder telegraphisch oder auch mündlich an die Behörden wenden (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 189). Gemäß § 14 Abs 1 AVG 1950 sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.Gem Paragraph 85, Ziffer 9, GewO endigt die Gewerbeberechtigung ua mit der Zurücklegung. Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird gem Paragraph 86, Absatz eins, GewO mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde wirksam. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde unwiderruflich (Paragraph 86, Absatz 2, GewO). Das Verfahren vor der Gewerbebehörde ist nach den Bestimmungen des AVG 1950 zu führen (Artikel römisch zwei, Absatz 2, A Ziffer eins, EGVG). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder telegraphisch und, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, auch mündlich angebracht werden. Der Weg für den Verkehr mit den Behörden von Seite der Beteiligten her ist, im allgemeinen den Beteiligten zur freien Wahl gestellt, dh sie können sich mit ihren Anbringen nach Belieben entweder schriftlich oder telegraphisch oder auch mündlich an die Behörden wenden (Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8 189). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AVG 1950 sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.
Nach diesen Bestimmungen kann grundsätzlich auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Ob hierüber eine Niederschrift aufzunehmen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist jedoch daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Nach den Feststellungen suchte die Klägerin die für Gewerbeangelegenheiten zuständige Magistratsabteilung auf, um die Gewerbescheine löschen zu lassen. Nachdem ihr erklärt worden war, daß sie Stempelmarken beizubringen habe, verließ sie das Büro, erschien jedoch kurz darauf wieder und erklärte, daß sie die Gewerbescheine doch nicht löschen lassen wolle. Wenn sie bei ihrem Erscheinen ausdrücklich die Rücklegung der Gewerbeberechtigungen erklärt und im Laufe desselben Gespräches später die Erklärung abgegeben hätte, die Berechtigungen doch nicht löschen zu lassen, so könnte von einer wirksamen Rücklegungserklärung nicht ausgegangen werden, weil der Beurteilung des Inhaltes einer Erklärung der gesamte Gesprächsinhalt zugrunde zu legen ist. Nicht anders ist es aber im vorliegenden Fall. Wohl hat die Klägerin nach Mitteilung, daß sie Stempelmarken benötige, das Zimmer verlassen, doch wurde die Amtshandlung dadurch nicht beendet sondern nur für die Dauer ihrer Abwesenheit unterbrochen. Es handelte sich bei den beiden Vorsprachen der Klägerin um einen geschlossenen Vorgang und ihre dabei abgegebenen Erklärungen sind daher in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Ausgehend hievon kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin wirksam die Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigungen erklärt hat. Diese endigten vielmehr erst durch die Zurücklegung im August 1991, sodaß die Vorinstanzen das Bestehen eines Pensionsanspruches für die Zeit vor dem durch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen ausgelösten Stichtag zutreffend verneint haben.
Zu Recht wendet sich die Klägerin allerdings gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes. Dieses hat wohl die Grundsätze bezüglich des urteilsmäßigen Zuspruches der bescheidmäßig gewährten Leistung zutreffend dargestellt, seine Entscheidung ist jedoch unvollständig. Die Klägerin begehrte wohl nur die Pensionsleistung von einem früheren als dem bescheidmäßig zuerkannten Zeitpunkt, doch ist der Bescheid auch in seinem zusprechenden Teil durch die Klage außer Kraft getreten. Das Gericht hat in einem solchen Fall der klagenden Partei, wenn sie das von ihr gestellte Begehren nicht für berechtigt erachtet, die dem Bescheid entsprechende Leistung urteilsmäßig zuzusprechen um auf diese Weise eine titelmäßige Verpflichtung der beklagten Partei zu schaffen. Die beklagte Partei hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Pensionsanspruch der Klägerin ab 1.9.1991 abgesprochen. Dessenungeachtet hatte sich die gerichtliche Entscheidung auf den gesamten Zeitraum bis Schluß der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken und Sachverhalts- wie auch Rechtsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt zur berücksichtigen (SSV-NF 1/131, 6/18 in Druck). Da sich mit 1.1.1992 und damit vor Schluß der Verhandlung erster Instanz die Pension erhöhte, hatte der Zuspruch der Leistung ab 1.1.1992 unter Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden Änderung zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da die klagenden Partei mit ihrer Revision, wenn auch nur zu Teil, durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten auf der Basis des Streitwertes gem § 77 Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Da die klagenden Partei mit ihrer Revision, wenn auch nur zu Teil, durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Ersatz der Kosten auf der Basis des Streitwertes gem Paragraph 77, Absatz 2, ASGG.