Rechtssatz RS0086164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086164
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (§ 13 Abs 1 AVG).Grundsätzlich kann auch die Zurücklegung eines Gewerbes mündlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür, daß die Gewerbeberechtigung endigt, ist, daß die Zurücklegung eindeutig erklärt wird (Paragraph 13, Absatz eins, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086164
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_010OBS00273_9200000_001