Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 27.11.1942 geborene Kläger, der auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage ist, beispielsweise die Tätigkeiten eines Stanzers, Montagearbeiters in der Elektronikindustrie oder Abwäschers zu verrichten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 27.11.1942 geborene Kläger, der auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage ist, beispielsweise die Tätigkeiten eines Stanzers, Montagearbeiters in der Elektronikindustrie oder Abwäschers zu verrichten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Daß der Kläger bei einem Arbeitsplatzwechsel einer Anpassungszeit von 5 Wochen bedarf, während der er nicht sein volles Leistungskalkül erbringt, schließt ihn, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus; diese Anpassungsschwierigkeiten sind in erster Linie darauf zurückzuführen, daß der Kläger seit 1982 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Die durch Anpassungsschwierigkeiten nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit bedingte Minderleistung in den ersten Wochen einer neuen Beschäftigung wird wohl bei jedem Versicherten mit ähnlichem Berufs- und Versicherungsverlauf zu beobachten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei entsprechender Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft allerdings von Arbeitgebern durchaus toleriert.
Insoweit bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Sachverhaltes, sodaß entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).Insoweit bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Sachverhaltes, sodaß entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.