Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0084763×

Rechtssatz RS0084763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084763

Geschäftszahl

10ObS276/91; 10ObS3/93

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Rechtssatz

Daß der Versicherte bei einem Arbeitsplatzwechsel einer Anpassungszeit von fünf Wochen bedarf, während der er nicht sein volles Leistungskalkül erbringt, schließt ihn nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die durch Anpassungsschwierigkeiten nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit bedingte Minderleistung in den ersten Wochen einer neuen Beschäftigung wird bei jedem Versicherten mit ähnlichem Berufsverlauf und Versicherungsverlauf zu beobachten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei entsprechender Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft allerdings von Arbeitgebern durchaus toleriert.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 276/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 276/91
    Veröff: SSV-NF 5/110
  • 10 ObS 3/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 3/93
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084763

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_010OBS00276_9100000_001