Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß die Lösung der Frage, ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (EFSlg 44.107, 55.106, 57.830 ua; 10 Ob S 317/91, 10 Ob S 86/92, 10 Ob S 244/92 ua; Fasching ZPR2 Rdz 1910), hat der Kläger das Unterbleiben der Einholung eines neurochirurgischen Sachverständigengutachtens schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung geltend gemacht. Dieser - vom Berufungsgericht verneinte - Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 5/116 uva). Dies gilt auch für den Einwand, es seien nicht sämtliche Krankengeschichten des Klägers beigeschafft worden.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache versucht der Kläger eine Bekämpfung der von den Vorinstanzen übernommenen Ansicht des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, daß die Einschätzung der Residualzustände nach der Tumorentfernung in das Gebiet der Neurologie und Psychologie und nicht in das Fachgebiet der Neurochirurgie falle. Wie der Revisionswerber selbst zutreffend ausführt, ist eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und das die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74, 3/14 ua). Solche Mängel vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen. Genauer Feststellungen über den Operationsverlauf im Jahr 1971 und dessen Folgen wie auch über den Behandlungsverlauf in der Zeit vom 3.8. bis 20.9.1989 bedurfte es nicht. Entscheidend ist der körperliche und geistige Zustand des Klägers und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension (vgl SSV-NF 5/5); dazu haben die Tatsacheninstanzen aber ausreichende Feststellungen getroffen.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache versucht der Kläger eine Bekämpfung der von den Vorinstanzen übernommenen Ansicht des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, daß die Einschätzung der Residualzustände nach der Tumorentfernung in das Gebiet der Neurologie und Psychologie und nicht in das Fachgebiet der Neurochirurgie falle. Wie der Revisionswerber selbst zutreffend ausführt, ist eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und das die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74, 3/14 ua). Solche Mängel vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen. Genauer Feststellungen über den Operationsverlauf im Jahr 1971 und dessen Folgen wie auch über den Behandlungsverlauf in der Zeit vom 3.8. bis 20.9.1989 bedurfte es nicht. Entscheidend ist der körperliche und geistige Zustand des Klägers und sein Leistungskalkül für die Zeit der Zuerkennung der Invaliditätspension vergleiche SSV-NF 5/5); dazu haben die Tatsacheninstanzen aber ausreichende Feststellungen getroffen.
Die Rechtsrüge ist auch insofern nicht berechtigt, als in ihr die Ansicht vertreten wird, der Kläger sei mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit im Verkauf nicht verweisbar, weil es ihm nicht zumutbar sei, sich einer Schulung zu unterziehen. Er beachtet offenbar zu wenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt. Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl 1990/378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs und der Kundenberatung sowie der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern ua auch in der Verwaltung (einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnisse über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen), aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen (Kostenrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung). Die bürokaufmännischen Elemente der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann werden nicht nur in der Praxis des konkreten Lehrbetriebes vermittelt, sondern auch in der Berufsschule gelehrt (ebenso 15.9.1992, 10 Ob S 160/92). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf als Verkäufer in einer spezialisierten - insbesondere den persönlichen Kundenkontakt vermeidenden - Form weiterhin ausüben. Der Kläger hat bereits in seiner Klage vorgebracht, daß er "als Spezialist für Orientteppiche" ua auch mit dem Bestellwesen und sämtlichen administrativen Aufgaben des Verkaufes betraut gewesen sei. Er kann daher die ermittelte Verweisungstätigkeit nach einer kürzeren Anpassungszeit (vgl SSV-NF 5/110) ausüben und bedarf keineswegs der von ihm befürchteten "längerdauernden Schulung". Im übrigen könnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß er nicht wenigstens über die in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfüge und keinerlei Bürotätigkeit ausgeübt habe, weil er dann nicht den Berufsschutz eines Angestellten dieser Beschäftigungsgruppe beanspruchen könnte (vgl SSV-NF 4/17, 3/41). Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG liegen beim Kläger mangels Vollendung des 55.Lebensjahres nicht vor.Die Rechtsrüge ist auch insofern nicht berechtigt, als in ihr die Ansicht vertreten wird, der Kläger sei mit Rücksicht auf seine bisherige Tätigkeit im Verkauf nicht verweisbar, weil es ihm nicht zumutbar sei, sich einer Schulung zu unterziehen. Er beachtet offenbar zu wenig, daß es keine Berufsgruppe, aber auch keinen Lehrberuf "Verkäufer" gibt. Dabei handelt es sich vielmehr um Teiltätigkeiten mehrerer verwandter kaufmännischer Lehrberufe, insbesondere des Lehrberufes "Einzelhandelskaufmann", bei denen der Verkauf der Waren im Vordergrund steht. Auch nach dem in den Ausbildungsvorschriften für den letztgenannten Lehrberuf (zuletzt BGBl 1990/378) festgelegten Berufsbild sind während der Berufsausbildung nicht nur Fertigkeiten und Kenntnisse des Warensortiments, der Verkaufsvorbereitung, der Warenpräsentation und Verkaufsförderung, des Warenverkaufs und der Kundenberatung sowie der Verkaufsabrechnung zu vermitteln, sondern ua auch in der Verwaltung (einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Posteingang, Postausgang, Ablage und Evidenz, Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Kenntnisse über die Anlegung von Statistiken, Karteien oder Dateien, Grundkenntnisse über betriebliche Risken und deren Versicherungsmöglichkeiten sowie über Schadensmeldungen), aber auch im Zusammenhang mit der Warenbeschaffung und Lagerung und im betrieblichen Rechnungswesen (Kostenrechnung und Kalkulation, Steuern und Abgaben, Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Buchführung). Die bürokaufmännischen Elemente der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann werden nicht nur in der Praxis des konkreten Lehrbetriebes vermittelt, sondern auch in der Berufsschule gelehrt (ebenso 15.9.1992, 10 Ob S 160/92). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf als Verkäufer in einer spezialisierten - insbesondere den persönlichen Kundenkontakt vermeidenden - Form weiterhin ausüben. Der Kläger hat bereits in seiner Klage vorgebracht, daß er "als Spezialist für Orientteppiche" ua auch mit dem Bestellwesen und sämtlichen administrativen Aufgaben des Verkaufes betraut gewesen sei. Er kann daher die ermittelte Verweisungstätigkeit nach einer kürzeren Anpassungszeit vergleiche SSV-NF 5/110) ausüben und bedarf keineswegs der von ihm befürchteten "längerdauernden Schulung". Im übrigen könnte sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß er nicht wenigstens über die in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs allgemein übliche kaufmännische Ausbildung verfüge und keinerlei Bürotätigkeit ausgeübt habe, weil er dann nicht den Berufsschutz eines Angestellten dieser Beschäftigungsgruppe beanspruchen könnte vergleiche SSV-NF 4/17, 3/41). Die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG liegen beim Kläger mangels Vollendung des 55.Lebensjahres nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.