Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.5.1990, 35 Cgs 1/90-41 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.9.1990, 5 Rs 128/90) wurde die beklagte Partei verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 15.9.1987 bis 21.9.1988 für die Folgen des Unfalles vom 23.9.1978 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu gewähren; das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Zeit ab 22.9.1988 wurde abgewiesen.
Mit der am 30.5.1997 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Im Vorverfahren sei der Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten zugrundegelegt worden, das unvollständig gewesen sei; insbesondere sei die Begutachtung durch einen neurologischen Sachverständigen unterblieben. Im Rahmen eines von der Klägerin gestellten Verschlimmerungsantrages, sei nunmehr im Verfahren vor der beklagten Partei ein ärztliches Gutachten eingeholt worden, aus dem sich ergebe, daß gravierende Unfallfolgen vorliegen, die auch schon zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bestanden hätten. Daraus ergebe sich, daß die Feststellungen im Vorverfahren unrichtig gewesen seien. Die neuen Gutachten seien dem Klagevertreter am 2.5.1997 zugestellt worden, so daß die gesetzliche Klagefrist gewahrt sei.
Über entsprechende Anzeige des zuständigen Richters stellte das Landesgericht Feldkirch dessen Befangenheit fest, weil er mit der Schwester der Klägerin maturiert habe und mit dem Klagevertreter befreundet sei, und wies die Sache einem anderen Richter des Landesgerichtes zu.
Mit Schriftsatz vom 8.7.1997 beantragte die Klägerin die zeugenschaftliche Vernehmung des seinerzeitigen Verhandlungsrichters im Verfahren 35 Cgs 1/90 zum Vorbringen der Wiederaufnahmsklage. Mit Schriftsatz vom selben Tag erklärte die Klägerin alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten abzulehnen. Sie habe unmittelbar nach dem Arbeitsunfall vom 23.9.1978 einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente gestellt, der von der beklagten Partei abgewiesen worden sei. Zufolge unrichtiger Beratung durch ihren seinerzeitigen Rechtsvertreter sei dieser Bescheid unangefochten geblieben. Dieser damalige Rechtsvertreter der Klägerin pflege freundschaftliche Kontakte zu einem Großteil der Richter des Landesgerichtes Feldkirch und stehe sowohl mit dem seinerzeitigen Verhandlungsrichter wie auch mit dem Richter, dem die Sache nunmehr zugewiesen sei, in privatem Kontakt. Aus diesem Grund sei auch ein Verfahren, in dem die Klägerin ein Schadenersatzbegehren gegen ihren früheren Rechtsvertreter erhebe, über Befangenheitsanzeige der Klägerin vom Oberlandesgericht Innsbruck dem Landesgericht Feldkirch abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck zugewiesen worden. Zudem sei im Wiederaufnahmsverfahren der nach wie vor am Landesgericht Feldkirch tätige seinerzeitige Verhandlungsrichter über Antrag der Klägerin als Zeuge zu vernehmen und damit in den Rechtsstreit involviert. Alle diese Umstände begründeten die Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Antrag der Klägerin, sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch für befangen zu erklären, zurück. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei das Begehren der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu 35 Cgs 1/90 des Landesgerichtes Feldkirch, eines Verfahrens, dessen Gegenstand ein von der Klägerin gegen die beklagte Partei erhobenes Begehren auf Gewährung ein von der Klägerin gegen die beklagte Partei erhobenes Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente sei. Der Umstand, daß mehrere Richter des Landesgerichtes Feldkirch freundschaftliche Kontakte zum seinerzeitigen Rechtsvertreter der Klägerin pflegten, sei auf dieses Verfahren ohne Einfluß. Während das Verfahren, in dem über Antrag der Klägerin die Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Feldkirch festgestellt worden sei, gegen den seinerzeitigen Rechtsvertreter der Klägerin geführt werde, dieser sohin dort Prozeßpartei sei, stehe er mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang. Auch daß der Richter, der die Sache nunmehr zu führen habe, mit anderen Richtern des Landesgerichtes Feldkirch, darunter auch dem seinerzeitigen Verhandlungsrichter zu 35 C 1/90, befreundet sei, vermöge dessen Befangenheit nicht zu begründen, dies ungeachtet des Umstandes, daß der seinerzeitige Verhandlungsrichter nunmehr als Zeuge geführt werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Ablehnungsantrag stattgegeben und die Sache dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zugewiesen werde.
Der Rekurs, über den in einem Senat aus 3 Berufsrichtern zu entscheiden war (§ 11 Abs 4 ASGG), ist nicht berechtigt.Der Rekurs, über den in einem Senat aus 3 Berufsrichtern zu entscheiden war (Paragraph 11, Absatz 4, ASGG), ist nicht berechtigt.