Rechtssatz RS0108430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108430
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Richter über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, somit über dienstliche Wahrnehmungen zu befragen ist, kann die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet ist, für sich allein nicht rechtfertigen (hier: Wiederaufnahme des Verfahrens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108430
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_010OBS00276_97D0000_001