Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ob außer den zu einem strittigen Umstand - wie hier zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers - vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (nach Ansicht des Revisionswerbers ein internistisches Gutachten), ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ob außer den zu einem strittigen Umstand - wie hier zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers - vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (nach Ansicht des Revisionswerbers ein internistisches Gutachten), ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist Folgendes auszuführen:Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ist Folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und damit gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meiunung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auf die rechtlichen Darlegungen der zweiten Instanz verwies (10 ObS 206/99p uva; RIS-Justiz RS0043231). Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; 10/118; RIS-Justiz RS0043573). Auf diesen Revisionsgrund ist nicht weiter einzugehen.Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und damit gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muss dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meiunung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, trotz seiner Auffassung aber "der Vollständigkeit halber" auf die rechtlichen Darlegungen der zweiten Instanz verwies (10 ObS 206/99p uva; RIS-Justiz RS0043231). Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; 10/118; RIS-Justiz RS0043573). Auf diesen Revisionsgrund ist nicht weiter einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.