Begründung:
Mit Bescheid vom 10. 3. 2017 sprach die beklagte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass bei dem 1967 geborenen Kläger vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege und ihm das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30. 4. 2017 entzogen werde.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und ihm ein Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30. 4. 2017 hinaus weiter zu gewähren sei. Hilfsweise begehrte der Kläger die Feststellung, dass dauernde Invalidität ab dem 1. 5. 2017 bestehe.
Während des Verfahrens modifizierte der Kläger das Klagebegehren wie folgt (ON 25):
„1. Es wird festgestellt, dass Invalidität mindestens im Ausmaß von sechs Monaten vorliegt und dass ein Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß über den 30. 4. 2017 hinaus weiter zu gewähren ist.
in eventu
2. Es wird festgestellt, dass dauernde Invalidität und Anspruch auf Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 5. 2017 besteht.
3. Es wird festgestellt, dass durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität nicht vermieden oder beseitigt werden kann.
4. Es wird festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation weder zweckmäßig noch zumutbar sind und dass es ausgeschlossen ist, dass durch derartige Maßnahmen eine dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt bewirkt werden kann.
5. 'Für den Fall', dass das Gericht zur Ansicht gelangt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar wären, möge ausgesprochen werden [Feststellungsbegehren], dass Anspruch auf Umschulungsgeld im gesetzlichen Ausmaß besteht.“
Die Beklagte begehrte die Zurückweisung des unter Pkt 2. genannten Klagebegehrens und die Abweisung des restlichen Klagebegehrens.
Das Erstgericht entschied nicht über das Hauptbegehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds. Es sprach aus, dass der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1. 5. 2017 dem Grunde nach zu Recht besteht und trug der Beklagten auf, dem Kläger eine vorläufige Zahlung in Höhe von 1.500 EUR monatlich bis zur Erlassung des die Höhe festsetzenden Bescheids zu gewähren. Beim Kläger sei vom Vorliegen dauernder Invalidität auszugehen.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten „Folge“ und hob aus Anlass der Berufung das angefochtene Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren in Ansehung der Feststellung des Anspruchs auf Invaliditätspension dem Grunde nach ab 1. 5. 2017 und der Zuerkennung einer vorläufigen Zahlung als nichtig auf. Es wies die Klage in diesem Umfang (Pkt 2. des Klagebegehrens) zurück.
Das Erstgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen, weil es – ohne über das Hauptbegehren des Klägers auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds entschieden zu haben – über einen Teil des ersten vom Kläger zulässigerweise erhobenen Eventualbegehrens – Pkt 2. des Klagebegehrens – entschieden habe. Der dadurch bewirkte Mangel des Verfahrens erster Instanz könne jedoch mangels entsprechender Rüge durch den Kläger in einer von diesem erhobenen Berufung oder einem Ergänzungs- oder Berichtigungsantrag nicht aufgegriffen werden. Da das Erstgericht weder über das Hauptbegehren, noch über die weiteren vom Kläger erhobenen Eventualbegehren entschieden habe, seien diese Ansprüche aus dem Verfahren ausgeschieden, sodass dem Berufungsgericht eine Entscheidung darüber verwehrt sei.Das Erstgericht habe gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen, weil es – ohne über das Hauptbegehren des Klägers auf Weitergewährung des Rehabilitationsgelds entschieden zu haben – über einen Teil des ersten vom Kläger zulässigerweise erhobenen Eventualbegehrens – Pkt 2. des Klagebegehrens – entschieden habe. Der dadurch bewirkte Mangel des Verfahrens erster Instanz könne jedoch mangels entsprechender Rüge durch den Kläger in einer von diesem erhobenen Berufung oder einem Ergänzungs- oder Berichtigungsantrag nicht aufgegriffen werden. Da das Erstgericht weder über das Hauptbegehren, noch über die weiteren vom Kläger erhobenen Eventualbegehren entschieden habe, seien diese Ansprüche aus dem Verfahren ausgeschieden, sodass dem Berufungsgericht eine Entscheidung darüber verwehrt sei.
Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren sei daher ausschließlich das Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Invaliditätspension seit 1. 5. 2017 samt dem daran geknüpften Antrag auf Erbringung einer vorläufigen Zahlung. Über ein solches Begehren habe die beklagte Pensionsversicherungsanstalt jedoch mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden, sodass es dafür mangels sukzessiver Kompetenz des Gerichts an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs fehle. Die Unzulässigkeit der Klage und Nichtigkeit des Verfahrens seien gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren sei daher ausschließlich das Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Invaliditätspension seit 1. 5. 2017 samt dem daran geknüpften Antrag auf Erbringung einer vorläufigen Zahlung. Über ein solches Begehren habe die beklagte Pensionsversicherungsanstalt jedoch mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden, sodass es dafür mangels sukzessiver Kompetenz des Gerichts an der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs fehle. Die Unzulässigkeit der Klage und Nichtigkeit des Verfahrens seien gemäß Paragraph 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – von der Beklagten nicht beantwortete – Rekurs des Klägers, mit dem dieser die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt, um eine Entscheidung in der Sache zu erreichen.