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Entscheidung 10 ObS 282/99i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS282/99i

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 1999, GZ 7 Rs 137/99t-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 30 Cgs 242/96d-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 30. 7. 1996 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung als Berufskrankheit und die Gewährung von Leistungen ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass eine Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, ASVG vorliege, und auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Er sei als Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsanstalt mit der Kundenberatung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich befasst gewesen und sei auf Grund seiner damit verbunden gewesenen zahlreichen Aufenthalte in der Natur einer ähnlichen Gefährdung wie in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgesetzt gewesen. Er habe während seiner Dienstzeit bei einem Kundenbesuch einen Zeckenbiss erlitten, der eine Borreliose-Erkrankung nach sich gezogen habe. Auf Grund dieser lange Zeit hindurch nicht erkannten Erkrankung sei es zur erheblichen Gesundheitsstörungen gekommen. Die Behandlung mit Antibiotika habe eine Hautschädigung zur Folge gehabt. Es liege daher eine Berufskrankheit vor.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Beim Kläger bestünden keine Hinweise für das Vorliegen einer durch Zeckenbiss übertragenen Borreliose oder Neuroborreliose bzw einer FSME-Infektion. Das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Paragraph 177, ASVG Anlage 1 Nr 46 sei auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger als Außendienstmitarbeiter eines Privatversicherungsunternehmens nicht in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Unternehmen, bei dem eine ähnliche Gefährdung bestehe, tätig gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Borreliose oder Neuroborreliose durchgemacht habe. Da der Kläger aber im Jahr 1991 ausreichend mit Rocephin behandelt worden sei, hätten sich sämtliche allenfalls auf eine Borreliose oder Neuroborreliose zurückzuführenden Krankheitserscheinungen zurückgebildet. Beim Kläger liege somit jedenfalls ab Antragstellung weder eine Borreliose noch eine Neuroborreliose vor. Daraus ergebe sich, dass die beim Kläger nunmehr vorliegenden Krankheitserscheinungen, insbesondere auch die Veränderungen der Haut des Klägers im Gesicht, auf ein anderes Krankheitsbild zurückzuführen seien. Deshalb liege beim Kläger eine Berufskrankheit im Sinn des Paragraph 177, ASVG nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Nichteinholung eines Gutachtens des Internisten und Leiters der Borrelienambulanz an der medizinischen Klinik in Graz DDr. G***** zu den Auswirkungen der Rocephin-Behandlung), erachtete die erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beruhten, als unbedenklich und übernahm sie als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Zur Rechtsrüge des Klägers führte das Berufungsgericht aus, dass der Kläger nach den auch in Sozialrechtssachen geltenden allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast das Vorliegen einer Berufskrankheit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung unter Beweis hätte stellen müssen. Da dieser Beweis nicht gelungen sei, sei das Klagebegehren nicht berechtigt.

Die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die bereits in der Berufung als Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemachte Nichteinholung des von ihm beantragten Gutachtens des Internisten und Leiters der Borrelienambulanz an der medizinischen Klinik in Graz zu den Auswirkungen der Rocephin-Behandlung. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen in der Mängelrüge auseinander, wobei es entgegen den Ausführungen in der Revision ohnedies davon ausging, dass die Einholung dieses Gutachtens vom Kläger zum Beweis der Auswirkungen der Rocephin-Behandlung beantragt wurde vergleiche S 8 der Berufungsentscheidung). Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 7/74; 5/116 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1917; 10 ObS 17/96 uva). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 180/93 uva). Im übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht gleichfalls nicht zu prüfen (SSV-NF 7/32 mwN ua). Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens werden in der Revision nicht aufgezeigt. Es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Mängelrüge und Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.

Den weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge, wonach im Falle der Berufskrankheit nicht der absolute Beweis für das Vorliegen der Berufskrankheit bzw ihrer Folgen erbracht werden müsse, sondern bereits der Nachweis eines sehr hohen Grades an Wahrscheinlichkeit zur Glaubhaftmachung genüge, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall vom Erstgericht das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Berufskrankheit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich verneint wurde und vom Erstgericht auch festgestellt wurde, dass sich sämtliche auf eine in der Vergangenheit beim Kläger möglicherweise vorgelegene Borreliose oder Neuroborreliose zurückzuführenden Krankheitserscheinungen zurückgebildet haben und die beim Kläger nunmehr vorliegenden Krankheitserscheinungen, insbesondere auch die Veränderungen der Haut des Klägers im Gesicht, auf ein anderes Krankheitsbild zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen. Damit haben die Tatsacheninstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen und damit eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung vorgenommen.

Das Klagebegehren erweist sich daher schon mangels Vorliegens einer in der Liste der Berufskrankheiten genannten Krankheit als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

Anmerkung

E55948 10C02829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00282.99I.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19991109_OGH0002_010OBS00282_99I0000_000