Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die bereits in der Berufung als Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemachte Nichteinholung des von ihm beantragten Gutachtens des Internisten und Leiters der Borrelienambulanz an der medizinischen Klinik in Graz zu den Auswirkungen der Rocephin-Behandlung. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen in der Mängelrüge auseinander, wobei es entgegen den Ausführungen in der Revision ohnedies davon ausging, dass die Einholung dieses Gutachtens vom Kläger zum Beweis der Auswirkungen der Rocephin-Behandlung beantragt wurde (vgl S 8 der Berufungsentscheidung). Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 7/74; 5/116 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (vgl Fasching, ZPR2 Rz 1917; 10 ObS 17/96 uva). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 180/93 uva). Im übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht gleichfalls nicht zu prüfen (SSV-NF 7/32 mwN ua). Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens werden in der Revision nicht aufgezeigt. Es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Mängelrüge und Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.Der Kläger rügt als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die bereits in der Berufung als Verfahrensmangel erster Instanz geltend gemachte Nichteinholung des von ihm beantragten Gutachtens des Internisten und Leiters der Borrelienambulanz an der medizinischen Klinik in Graz zu den Auswirkungen der Rocephin-Behandlung. Das Berufungsgericht setzte sich mit diesen Ausführungen in der Mängelrüge auseinander, wobei es entgegen den Ausführungen in der Revision ohnedies davon ausging, dass die Einholung dieses Gutachtens vom Kläger zum Beweis der Auswirkungen der Rocephin-Behandlung beantragt wurde vergleiche S 8 der Berufungsentscheidung). Das Berufungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 7/74; 5/116 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1917; 10 ObS 17/96 uva). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 180/93 uva). Im übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht gleichfalls nicht zu prüfen (SSV-NF 7/32 mwN ua). Eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundelegten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dies die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 7/32 mwN uva). Derartige Mängel des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens werden in der Revision nicht aufgezeigt. Es ist daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Mängelrüge und Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Den weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge, wonach im Falle der Berufskrankheit nicht der absolute Beweis für das Vorliegen der Berufskrankheit bzw ihrer Folgen erbracht werden müsse, sondern bereits der Nachweis eines sehr hohen Grades an Wahrscheinlichkeit zur Glaubhaftmachung genüge, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall vom Erstgericht das Vorliegen der vom Kläger behaupteten Berufskrankheit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausdrücklich verneint wurde und vom Erstgericht auch festgestellt wurde, dass sich sämtliche auf eine in der Vergangenheit beim Kläger möglicherweise vorgelegene Borreliose oder Neuroborreliose zurückzuführenden Krankheitserscheinungen zurückgebildet haben und die beim Kläger nunmehr vorliegenden Krankheitserscheinungen, insbesondere auch die Veränderungen der Haut des Klägers im Gesicht, auf ein anderes Krankheitsbild zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen. Damit haben die Tatsacheninstanzen den Anscheinsbeweis als nicht erbracht angesehen und damit eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung vorgenommen.
Das Klagebegehren erweist sich daher schon mangels Vorliegens einer in der Liste der Berufskrankheiten genannten Krankheit als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.