Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzt sei:
Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (SSV-NF 3/32 ua). Sowohl der Zeitwaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes wurden vom Berufungsgericht zulässigerweise (vgl Fasching, Komm III 286) nach § 273 ZPO ermittelt, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua), was hier nicht der Fall ist. Diesbezüglich sei auf den vergleichbaren Fall der E SSV-NF 2/58 verwiesen. In mehreren, allerdings noch nicht veröffentlichten E (zB 24.4.1990 10 Ob S 67/90, 8.5.1990 10 Ob S 184/90) hat der Senat ausgesprochen, daß kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe) üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet werden. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, der in keinem besonderen Naheverhältnis zum Hilfebedürftigen steht, sind keine geldwerten Leistungen und können daher jedenfalls so lange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. (Daß diese geringfügigen Hilfeleistungen der Klägerin von Nachbarn erbracht werden (ON 6 AS 17), ist im Verfahren nicht strittig.) Daher war der Revision nicht Folge zu geben.Zur Beurteilung, welchen Aufwand fremde Hilfe bei den immer wiederkehrenden einfachen Bedürfnissen des täglichen Lebens erfordert, reichen richterliche und allgemeine Lebenserfahrung aus; eines formellen Beweisverfahrens oder einer detaillierten Auflistung bedarf es daher diesbezüglich nicht. Es genügt, wenn die richterlichen Erwägungen zur Ermittlung der ungefähren Kosten in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden (SSV-NF 3/32 ua). Sowohl der Zeitwaufwand für die notwendigen Hilfstätigkeiten als auch die Kosten dieses Mehraufwandes wurden vom Berufungsgericht zulässigerweise vergleiche Fasching, Komm römisch drei 286) nach Paragraph 273, ZPO ermittelt, wobei ein Ermessensspielraum besteht, der bei der Überprüfung der in der Revision ausgeführten Rechtsrüge auch dem Obersten Gerichtshof zusteht. Dieser kann die Entscheidung des Berufungsgerichtes daher dann billigen, wenn nicht gewichtige Gründe für ihre Unrichtigkeit sprechen (SSV-NF 3/72 ua), was hier nicht der Fall ist. Diesbezüglich sei auf den vergleichbaren Fall der E SSV-NF 2/58 verwiesen. In mehreren, allerdings noch nicht veröffentlichten E (zB 24.4.1990 10 Ob S 67/90, 8.5.1990 10 Ob S 184/90) hat der Senat ausgesprochen, daß kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen An- und Ausziehen orthopädischer Schuhe) üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet werden. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, der in keinem besonderen Naheverhältnis zum Hilfebedürftigen steht, sind keine geldwerten Leistungen und können daher jedenfalls so lange nicht veranschlagt werden, als sichergestellt ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann. (Daß diese geringfügigen Hilfeleistungen der Klägerin von Nachbarn erbracht werden (ON 6 AS 17), ist im Verfahren nicht strittig.) Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.