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Rechtssatz RS0083672

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083672

Geschäftszahl

10ObS284/90

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Rechtssatz

Kurzfristige Hilfen (wie zB bei der täglich dreimal notwendigen Medikamenteneinnahme oder beim täglich einmal erforderlichen Anziehen und Ausziehen orthopädischer Schuhe) werden üblicherweise von nahen Angehörigen oder auch anderen Personen, zB Nachbarn, ohne besondere Entlohnung geleistet. Geringfügige Hilfsleistungen, die bei Bedarf und nach Möglichkeit gewöhnlich auch jemand unentgeltlich zu leisten bereit ist, daß sie der Hilfebedürftige gegebenenfalls in Anspruch nehmen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083672

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_010OBS00284_9000000_001